Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 53/10a×

Entscheidung 12 Os 53/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os53/10a

Entscheidungsdatum

06.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Wöss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 14 Hv 38/07b des Landesgerichts Klagenfurt nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Verurteilte stellte den selbst verfassten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 14 Hv 38/07b des Landesgerichts Klagenfurt - gemeint offenbar das Verfahren zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vergleiche 15 Os 161/09d) - mit dem Begehren, die Aktenlage zu überprüfen, weil ein nicht näher bezeichneter Beweisantrag abgelehnt worden sei.

Dieses Begehren nach Paragraph 363 a, StPO weist keine Unterschrift eines Verteidigers auf.

Der Antrag war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E94035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00053.10A.0506.000

Im RIS seit

01.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100506_OGH0002_0120OS00053_10A0000_000