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Entscheidung 12 Os 53/20s×

Entscheidung 12 Os 53/20s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os53/20s

Entscheidungsdatum

08.05.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Maßnahmenvollzugssache des Gerhard E***** über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 13. März 2020, AZ 10 Bs 68/20a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Gerhard E***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 29. Jänner 2020, GZ 12 BE 15/19t-36, mit welchem die Notwendigkeit seiner weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB festgestellt worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete, als „Klage“ bezeichnete Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E128297

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00053.20S.0508.000

Im RIS seit

04.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Dokumentnummer

JJT_20200508_OGH0002_0120OS00053_20S0000_000