Entscheidung 12 Os 53/20s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.05.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Maßnahmenvollzugssache des Gerhard E***** über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 13. März 2020, AZ 10 Bs 68/20a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Maßnahmenvollzugssache des Gerhard E***** über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 13. März 2020, AZ 10 Bs 68/20a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Gerhard E***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 29. Jänner 2020, GZ 12 BE 15/19t-36, mit welchem die Notwendigkeit seiner weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 2 StGB festgestellt worden war, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Gerhard E***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 29. Jänner 2020, GZ 12 BE 15/19t-36, mit welchem die Notwendigkeit seiner weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB festgestellt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete, als „Klage“ bezeichnete Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen gerichtete, als „Klage“ bezeichnete Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00053.20S.0508.000
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Dokumentnummer
JJT_20200508_OGH0002_0120OS00053_20S0000_000