[3] Die dagegen aus Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* schlägt fehl.
[4] Eine Verfahrensrüge (Z 3) wurde nur nominell angesprochen, jedoch nicht ausgeführt. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu.Eine Verfahrensrüge (Ziffer 3,) wurde nur nominell angesprochen, jedoch nicht ausgeführt. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu.
[5] Die Rüge (nominell Z 5 dritter Fall, der Sache nach Z 9 lit a) behauptet zunächst fehlende Feststellungen zu der dem Beschwerdeführer angelasteten Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB) und zu seinem absichtlichen Handeln.Die Rüge (nominell Ziffer 5, dritter Fall, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) behauptet zunächst fehlende Feststellungen zu der dem Beschwerdeführer angelasteten Mittäterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) und zu seinem absichtlichen Handeln.
[6] Dabei geht sie aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den Konstatierungen vorbei, wonach die Angeklagten beschlossen, das Opfer gemeinsam zu schlagen (US 7) und es K* darauf ankam, B* durch die eigenen Tätlichkeiten, aber jeweils auch durch die Tätlichkeiten der Mittäter schwere Verletzungen zuzufügen (US 8).
[7] Weshalb es von Relevanz sein soll, dass das Schöffengericht den Eintritt der schweren Verletzungsfolgen nicht mit den Tathandlungen des Beschwerdeführers kausal verknüpfte, erklärt das Rechtsmittel nicht (zur wechselseitigen Verantwortlichkeit bei Mittäterschaft vgl aber RIS-Justiz RS0089808; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 12 Rz 7).Weshalb es von Relevanz sein soll, dass das Schöffengericht den Eintritt der schweren Verletzungsfolgen nicht mit den Tathandlungen des Beschwerdeführers kausal verknüpfte, erklärt das Rechtsmittel nicht (zur wechselseitigen Verantwortlichkeit bei Mittäterschaft vergleiche aber RIS-Justiz RS0089808; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 12, Rz 7).
[8] Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 dritter und vierter Fall) die K* angelastete Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) unter Hinweis darauf bestreitet, dass das Tatgeschehen erst nach Abschluss seiner Tathandlungen eskaliert und die schwere Verletzungsfolge auch erst danach eingetreten sei, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.Indem die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, dritter und vierter Fall) die K* angelastete Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) unter Hinweis darauf bestreitet, dass das Tatgeschehen erst nach Abschluss seiner Tathandlungen eskaliert und die schwere Verletzungsfolge auch erst danach eingetreten sei, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.
[9] Die weitere Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) kritisiert die unterbliebene Berücksichtigung jener Einlassungen der Angeklagten, die aus Sicht des Beschwerdeführers gegen die ihm angelastete Mittäterschaft sprächen. Sie übersieht aber, dass die Tatrichter die Angaben der Angeklagten ohnedies nicht unberücksichtigt ließen (US 9 f). Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Gericht nicht verpflichtet, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht (RIS-Justiz RS0098778).Die weitere Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert die unterbliebene Berücksichtigung jener Einlassungen der Angeklagten, die aus Sicht des Beschwerdeführers gegen die ihm angelastete Mittäterschaft sprächen. Sie übersieht aber, dass die Tatrichter die Angaben der Angeklagten ohnedies nicht unberücksichtigt ließen (US 9 f). Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Gericht nicht verpflichtet, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht (RIS-Justiz RS0098778).
[10] Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) behauptet das Rechtsmittel, es sei auf den anlässlich des Tatgeschehens angefertigten Videos (US 10 mit Verweis auf ON 5.2 und 5.4) zu sehen, dass sich das Opfer gegen die körperlichen Attacken des Beschwerdeführers „erfolgreich“ schützen habe können, indem es „beide Ellbogen und Arme schützend vor das Gesicht und den Kopf gehalten“ habe. Daher treffe die aus den Schlägen ins Gesicht und gegen den Kopf gezogene Schlussfolgerung des Gerichts auf die innere Tatseite nicht zu.Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) behauptet das Rechtsmittel, es sei auf den anlässlich des Tatgeschehens angefertigten Videos (US 10 mit Verweis auf ON 5.2 und 5.4) zu sehen, dass sich das Opfer gegen die körperlichen Attacken des Beschwerdeführers „erfolgreich“ schützen habe können, indem es „beide Ellbogen und Arme schützend vor das Gesicht und den Kopf gehalten“ habe. Daher treffe die aus den Schlägen ins Gesicht und gegen den Kopf gezogene Schlussfolgerung des Gerichts auf die innere Tatseite nicht zu.
[11] Dieser Einwand versagt schon deshalb, weil nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen Aktenwidrigkeit herstellt; aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen scheiden hingegen als Anfechtungsbasis aus (RIS-Justiz RS0099431 [insb T16]).
[12] Im Übrigen erhebt die Beschwerde bloß erneut unzulässige Beweiswürdigungskritik, indem sie die angesprochenen Videos eigenständig dahin bewertet, dass darauf „erfolgreiche“ Abwehrhandlungen des Opfers zu sehen sein sollen.
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[14] Ein Kostenausspruch (§ 390a Abs 1 StPO) hatte vorliegend zu unterbleiben, weil im Ersturteil ein Kostenersatz des Angeklagten entgegen § 260 Abs 1 Z 5 und § 389 StPO nicht angeordnet wurde (RIS-Justiz RS0101332; Lendl, WK-StPO § 390a Rz 4).Ein Kostenausspruch (Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO) hatte vorliegend zu unterbleiben, weil im Ersturteil ein Kostenersatz des Angeklagten entgegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 389, StPO nicht angeordnet wurde (RIS-Justiz RS0101332; Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 4).