Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. November 1948 geborene Tischlergeselle Karl David A (früher: Charles B) des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 2 StGB und der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. November 1948 geborene Tischlergeselle Karl David A (früher: Charles B) des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Gegen dieses Urteil - der Sache nach jedoch nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (Punkt 1) wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1Gegen dieses Urteil - der Sache nach jedoch nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (Punkt 1) wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit dieser macht der Beschwerdeführer, dessen Betrugshandlung das Erstgericht darin erblickte, daß er - nachdem er am 15. September 1978, in keinem festen Arbeitsverhältnis stehend, von der Raiffeisenkasse Leonding, Zweigstelle Haag, ein Darlehen von 120.000 S zum Ankauf eines gebrauchten PKW Marke Porsche 911 bewilligt erhalten hatte (Kaufpreis des Fahrzeuges 170.000 S, Anzahlung 50.000 S) und zur Sicherung der Darlehensforderung dem Geldinstitut der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers am Fahrzeug abgetreten und zu seinen Gunsten eine Vollkaskoversicherung vinkuliert worden war - im Oktober 1978 dem Darlehensgeber unter der Vorspiegelung, er werde das Fahrzeug weiterverkaufen und mit dem Erlös das Darlehen zurückzahlen, den Typenschein des PKW herausgelockt und sodann entsprechend vorgefaßter Absicht zwar das Fahrzeug verkauft, den Erlös aber für andere Zwecke verwendet hat, die vermeintliche Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung dieses seines Vergehens als Betrug geltend. Diese Meinung begründet der Beschwerdeführer im wesentlichen damit, daß der Betrug ein sogenanntes 'Selbstschädigungsdelikt' sei, welches voraussetze, daß der Geschädigte - hier die Raiffeisenkasse Leonding - auf Grund der tatbildmäßigen Täuschungshandlung selbst eine Vermögensverfügung getroffen habe und hiedurch geschädigt worden sei. Eine solche Schädigung sei aber im gegenständlichen Fall nicht durch die Ausfolgung des Typenscheines, sondern erst durch die damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Nichtrückzahlung des Darlehens durch ihn und das Fehlen einer Rückzahlungsmöglichkeit eingetreten. Dem ist zu erwidern, daß eben diese Voraussetzung für den Betrugstatbestand, daß nämlich der Getäuschte selbst jene Verfügung vornimmt, die unmittelbar zur Vermögensschädigung führt (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN 31 und 32 zu § 146, S 988), entgegen der Meinung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall gegeben ist. Die Raiffeisenkasse Leonding, Filiale Haag, besaß in Form des beurkundeten Eigentumsvorbehaltes an dem tatsächlich in Händen des Angeklagten befindlichen PKW ein Objekt zur Absicherung ihrer Forderung und war dadurch zunächst in der Lage, im Falle nicht ordnungsgemäßer Rückzahlung der Darlehensraten das Fahrzeug einzuziehen und sich daran schadlos zu halten. Durch die Vorspiegelung des Angeklagten, er wolle das Fahrzeug verkaufen und aus dem Erlös das gesamte Darlehen kurzfristig zurückzahlen - was er nach den Urteilsfeststellungen sogar noch durch Vorlage eines unterschriebenen Kaufvertrages bekräftigte - verleitete er jedoch das Sparkasseninstitut dazu, mit der Übergabe des Typenscheines (als Zeichen der Eigentümerrechte an dem Fahrzeug) und der Erlaubnis zur Weiterveräußerung sich seiner wirtschaftlichen Befriedigungsmöglichkeit für den Fall der Nichtrückzahlung des Darlehens zu begeben. Durch dieses Verhalten des Geldinstitutes (vertreten durch seine Angestellten) trat aber in Verbindung damit, daß der Angeklagte den Verkauf zwar durchführte, den Erlös jedoch für sich verwendete, obgleich auf Grund seiner hohen Verschuldung keine Aussicht bestand, den Rückzahlungsbetrag in absehbarer Zeit anderweitig aufzubringen, und er dies bedacht und auch umgehend gegenüber dem Institut einbekannt hat (vgl. Band I S 488), ein Vermögensschaden der Raiffeisenkasse Leonding in der Höhe des aushaftenden Darlehensbetrages ein, der vom (zumindest) bedingten Vorsatz des Angeklagten umfaßt war (vgl. Band I/S 485, 488). Der Bereicherungsvorsatz stellt sich nach der gegebenen Sachlage als Korrelat des Schädigungsvorsatzes dar.Mit dieser macht der Beschwerdeführer, dessen Betrugshandlung das Erstgericht darin erblickte, daß er - nachdem er am 15. September 1978, in keinem festen Arbeitsverhältnis stehend, von der Raiffeisenkasse Leonding, Zweigstelle Haag, ein Darlehen von 120.000 S zum Ankauf eines gebrauchten PKW Marke Porsche 911 bewilligt erhalten hatte (Kaufpreis des Fahrzeuges 170.000 S, Anzahlung 50.000 S) und zur Sicherung der Darlehensforderung dem Geldinstitut der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers am Fahrzeug abgetreten und zu seinen Gunsten eine Vollkaskoversicherung vinkuliert worden war - im Oktober 1978 dem Darlehensgeber unter der Vorspiegelung, er werde das Fahrzeug weiterverkaufen und mit dem Erlös das Darlehen zurückzahlen, den Typenschein des PKW herausgelockt und sodann entsprechend vorgefaßter Absicht zwar das Fahrzeug verkauft, den Erlös aber für andere Zwecke verwendet hat, die vermeintliche Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung dieses seines Vergehens als Betrug geltend. Diese Meinung begründet der Beschwerdeführer im wesentlichen damit, daß der Betrug ein sogenanntes 'Selbstschädigungsdelikt' sei, welches voraussetze, daß der Geschädigte - hier die Raiffeisenkasse Leonding - auf Grund der tatbildmäßigen Täuschungshandlung selbst eine Vermögensverfügung getroffen habe und hiedurch geschädigt worden sei. Eine solche Schädigung sei aber im gegenständlichen Fall nicht durch die Ausfolgung des Typenscheines, sondern erst durch die damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Nichtrückzahlung des Darlehens durch ihn und das Fehlen einer Rückzahlungsmöglichkeit eingetreten. Dem ist zu erwidern, daß eben diese Voraussetzung für den Betrugstatbestand, daß nämlich der Getäuschte selbst jene Verfügung vornimmt, die unmittelbar zur Vermögensschädigung führt vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN 31 und 32 zu Paragraph 146,, S 988), entgegen der Meinung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall gegeben ist. Die Raiffeisenkasse Leonding, Filiale Haag, besaß in Form des beurkundeten Eigentumsvorbehaltes an dem tatsächlich in Händen des Angeklagten befindlichen PKW ein Objekt zur Absicherung ihrer Forderung und war dadurch zunächst in der Lage, im Falle nicht ordnungsgemäßer Rückzahlung der Darlehensraten das Fahrzeug einzuziehen und sich daran schadlos zu halten. Durch die Vorspiegelung des Angeklagten, er wolle das Fahrzeug verkaufen und aus dem Erlös das gesamte Darlehen kurzfristig zurückzahlen - was er nach den Urteilsfeststellungen sogar noch durch Vorlage eines unterschriebenen Kaufvertrages bekräftigte - verleitete er jedoch das Sparkasseninstitut dazu, mit der Übergabe des Typenscheines (als Zeichen der Eigentümerrechte an dem Fahrzeug) und der Erlaubnis zur Weiterveräußerung sich seiner wirtschaftlichen Befriedigungsmöglichkeit für den Fall der Nichtrückzahlung des Darlehens zu begeben. Durch dieses Verhalten des Geldinstitutes (vertreten durch seine Angestellten) trat aber in Verbindung damit, daß der Angeklagte den Verkauf zwar durchführte, den Erlös jedoch für sich verwendete, obgleich auf Grund seiner hohen Verschuldung keine Aussicht bestand, den Rückzahlungsbetrag in absehbarer Zeit anderweitig aufzubringen, und er dies bedacht und auch umgehend gegenüber dem Institut einbekannt hat vergleiche Band römisch eins S 488), ein Vermögensschaden der Raiffeisenkasse Leonding in der Höhe des aushaftenden Darlehensbetrages ein, der vom (zumindest) bedingten Vorsatz des Angeklagten umfaßt war vergleiche Band I/S 485, 488). Der Bereicherungsvorsatz stellt sich nach der gegebenen Sachlage als Korrelat des Schädigungsvorsatzes dar.