Zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe bei seiner Urteilsfällung nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte rauschgiftsüchtig und in seiner 'Schuldfähigkeit schwer beeinträchtigt' sei; aus der Aktenlage und aus den Vorakten ergebe sich, daß er Eigentumsdelikte aus 'unwiderstehlichem Zwang' begehe. Damit geht die Beschwerde aber nicht vom Urteilssachverhalt aus, der keine solche Feststellungen zu einer dauernden oder vorübergehenden Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers i.S. des § 11 StGB enthält; sie ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Nur vollständigkeitshalber sei erwähnt, daß sich der Angeklagte ohne jede Einschränkung schuldig bekannte und eine Süchtigkeit oder einen solchen Zustand i.S. des § 11 StGB nie behauptet hat (vgl. II S. 204, 206, I S. 429 ff., 451 f.).Zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe bei seiner Urteilsfällung nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte rauschgiftsüchtig und in seiner 'Schuldfähigkeit schwer beeinträchtigt' sei; aus der Aktenlage und aus den Vorakten ergebe sich, daß er Eigentumsdelikte aus 'unwiderstehlichem Zwang' begehe. Damit geht die Beschwerde aber nicht vom Urteilssachverhalt aus, der keine solche Feststellungen zu einer dauernden oder vorübergehenden Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers i.S. des Paragraph 11, StGB enthält; sie ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Nur vollständigkeitshalber sei erwähnt, daß sich der Angeklagte ohne jede Einschränkung schuldig bekannte und eine Süchtigkeit oder einen solchen Zustand i.S. des Paragraph 11, StGB nie behauptet hat vergleiche römisch zwei S. 204, 206, römisch eins S. 429 ff., 451 f.).
Mit dem Einwand zum Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO, es hätte über den Beschwerdeführer im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.Oktober 1982, AZ 6 b E Vr 7102/82Mit dem Einwand zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, es hätte über den Beschwerdeführer im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.Oktober 1982, AZ 6 b E römisch fünf r 7102/82
im vorliegenden Verfahren nur eine Zusatzstrafe im Sinne des § 31 StGBim vorliegenden Verfahren nur eine Zusatzstrafe im Sinne des Paragraph 31, StGB
verhängt werden dürfen, wird der Sache nach - weil eine Verletzung der in dieser Gesetzesstelle normierten Strafrahmen-Bestimmungen gar nicht behauptet wird - nicht der angeführte Nichtigkeitsgrund, sondern in Wahrheit bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht. Auch hier läßt daher die Rüge eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen (vgl. SSt. 52/42).verhängt werden dürfen, wird der Sache nach - weil eine Verletzung der in dieser Gesetzesstelle normierten Strafrahmen-Bestimmungen gar nicht behauptet wird - nicht der angeführte Nichtigkeitsgrund, sondern in Wahrheit bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht. Auch hier läßt daher die Rüge eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen vergleiche SSt. 52/42).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.
Da eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Da eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.