Die Berufung ist in keinem Punkte berechtigt.
Daß die Tat mit dem bisherigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch steht, wurde vom Schöffengericht durch die Annahme des Milderungsgrundes der Z. 2 des § 34 StGB. - der neben dem ordentlichen Lebenswandel auch diesen Umstand verlangt, vgl. Leukauf/Steininger Komm. 2, § 34 RN. 6 - ohnedies berücksichtigt. Eine Unbesonnenheit i.S. des § 34 Z. 7 StGB. setzt voraus, daß die Tat nur auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, was im Hinblick auf die Planung und wohlüberlegte Ausführung der Tat nicht anzunehmen ist. Auch die vom Berufungswerber behauptete drückende Notlage (§ 34 Z. 10 StGB.) ist nicht gegeben, weil in der Berufung dazu lediglich auf Schulden gegenüber einem Unbekannten ('Horst') verwiesen wird, dessen Identität aber nicht festgestellt werden konnte (vgl. Urteil S. 114), und weil überdies auch die vom Angeklagten angegebenen Vermögensverhältnisse (vgl. S. 88) gegen die Annahme einer solchen sprechen.Daß die Tat mit dem bisherigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch steht, wurde vom Schöffengericht durch die Annahme des Milderungsgrundes der Ziffer 2, des Paragraph 34, StGB. - der neben dem ordentlichen Lebenswandel auch diesen Umstand verlangt, vergleiche Leukauf/Steininger Komm. 2, Paragraph 34, RN. 6 - ohnedies berücksichtigt. Eine Unbesonnenheit i.S. des Paragraph 34, Ziffer 7, StGB. setzt voraus, daß die Tat nur auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, was im Hinblick auf die Planung und wohlüberlegte Ausführung der Tat nicht anzunehmen ist. Auch die vom Berufungswerber behauptete drückende Notlage (Paragraph 34, Ziffer 10, StGB.) ist nicht gegeben, weil in der Berufung dazu lediglich auf Schulden gegenüber einem Unbekannten ('Horst') verwiesen wird, dessen Identität aber nicht festgestellt werden konnte vergleiche Urteil S. 114), und weil überdies auch die vom Angeklagten angegebenen Vermögensverhältnisse vergleiche S. 88) gegen die Annahme einer solchen sprechen.
Der in der Rechtsmittelschrift angeführte Zeitraum von 1 1/2 Jahren, der seit Begehung der Tat verstrichen ist, ist keine 'längere Zeit' i. S. des § 34 Z. 18 StGB. sodaß - der Meinung des Angeklagten zuwider - auch dieser Milderungsgrund nicht vorliegt. Dem Berufungswerber ist jedoch weiters als mildernd zuzubilligen, daß er durch seine Angaben vor der Polizei einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat und der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund, daß er selbst nicht süchtig ist, zu entfallen hat, weil dies keinem der im § 33 StGB. aufgezählten Gründe gleichwertig ist.Der in der Rechtsmittelschrift angeführte Zeitraum von 1 1/2 Jahren, der seit Begehung der Tat verstrichen ist, ist keine 'längere Zeit' i. S. des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB. sodaß - der Meinung des Angeklagten zuwider - auch dieser Milderungsgrund nicht vorliegt. Dem Berufungswerber ist jedoch weiters als mildernd zuzubilligen, daß er durch seine Angaben vor der Polizei einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat und der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund, daß er selbst nicht süchtig ist, zu entfallen hat, weil dies keinem der im Paragraph 33, StGB. aufgezählten Gründe gleichwertig ist.
Aber auch unter Zugrundelegung der zugunsten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründe ist die vom Erstgericht verhängte Strafe im Hinblick auf die Sozialschädlichkeit derartiger Taten und dem hohen Grad der Schuld des Angeklagten - hier fällt besonders ins Gewicht, daß sich der selbst nicht süchtige Berufungswerber auf ein derartiges, letztlich auf die Ausnützung der Suchtgiftabhängigkeit anderer hinauslaufendes und auf kalte Gewinnsucht aufgebautes Geschäft eingelassen hat - auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld angemessene Sanktion. Eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe war daher nicht angebracht.
Der Gewährung der bedingten Strafnachsicht stehen vor allem Belange der Generalprävention entgegen. Im Hinblick auf die potentielle Gefährlichkeit solcher Straftaten bedarf es einer strafrechtlichen Reaktion in Form des Vollzuges des Strafübels, um die Motivationskraft der hier in Betracht kommenden Bestimmungen hinlänglich aufrecht zu erhalten und die Rechtstreue zu festigen. Zu der im Rahmen der Berufung erfolgten Anfechtung des Strafausspruches nach § 12 Abs. 4 SGG. wurde - weil damit sachlich der Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. geltend gemacht wird - bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde Stellung genommen.Der Gewährung der bedingten Strafnachsicht stehen vor allem Belange der Generalprävention entgegen. Im Hinblick auf die potentielle Gefährlichkeit solcher Straftaten bedarf es einer strafrechtlichen Reaktion in Form des Vollzuges des Strafübels, um die Motivationskraft der hier in Betracht kommenden Bestimmungen hinlänglich aufrecht zu erhalten und die Rechtstreue zu festigen. Zu der im Rahmen der Berufung erfolgten Anfechtung des Strafausspruches nach Paragraph 12, Absatz 4, SGG. wurde - weil damit sachlich der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend gemacht wird - bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde Stellung genommen.