Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus R*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 1.Februar 1986 in Neudörfl fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert anderen durch Einbruch in das Bürogebäude der Firma S*** GesmbH mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern:Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus R*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 1.Februar 1986 in Neudörfl fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert anderen durch Einbruch in das Bürogebäude der Firma S*** GesmbH mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern:
1./ dem Hannes S*** 15.000 S Bargeld sowie eine Nußholzkassette mit einer Mineraliensammlung im Gesamtwert von 30.000 S, wobei er den Diebstahl unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen worden ist, zum Nachteil des Auftraggebers beging;
2./ dem Kurt G*** 10.000 S Bargeld.
Laut den wesentlichen Urteilsfeststellungen erbrachte der Angeklagte Markus R*** ab Herbst 1985 mit seinem LKW Transportleistungen für die in Neudörfl etablierte
Firma S*** GesmbH. Er war bei dieser Firma als Aushilfskraft tätig und erhielt pro Tag ein Entgelt von S 500 (vgl auch S 105). Als er am 30.Jänner 1986 in den Räumlichkeiten dieses Unternehmens vom Firmenangestellten Kurt G*** eine Akontozahlung von 3.000 S ausgefolgt erhielt, bemerkte er, daß G*** in seinem Schreibtisch in einer Schachtel einen größeren Geldbetrag verwahrte. In der Nacht zum 1.Februar 1986 begab sich der Angeklagte gegen 2 Uhr nach Neudörfl, betrat durch ein unversperrtes Tor das Gelände der Firma S*** GesmbH und brach unter Verwendung eines Schraubenziehers die Eingangstür zu den Büroräumlichkeiten auf. Neben anderen Schreibtischen und Schränken durchsuchte er in den - da die Zwischentüren unversperrt waren, ungehindert betretbaren - Büroräumen auch den (gleichfalls unversperrten) Schreibtisch des Kurt G***, dem er 15.000 S Bargeld aus dem Privatvermögen des Firmengesellschafters Hannes S*** sowie einen Kurt G*** gehörigen weiteren Betrag von 10.000 S entnahm. Überdies nahm der Angeklagte eine in einer Holzkassette verwahrte Mineraliensammlung im Wert von ca. 30.000 S aus dem Eigentum des Hannes S*** an sich.Firma S*** GesmbH. Er war bei dieser Firma als Aushilfskraft tätig und erhielt pro Tag ein Entgelt von S 500 vergleiche auch S 105). Als er am 30.Jänner 1986 in den Räumlichkeiten dieses Unternehmens vom Firmenangestellten Kurt G*** eine Akontozahlung von 3.000 S ausgefolgt erhielt, bemerkte er, daß G*** in seinem Schreibtisch in einer Schachtel einen größeren Geldbetrag verwahrte. In der Nacht zum 1.Februar 1986 begab sich der Angeklagte gegen 2 Uhr nach Neudörfl, betrat durch ein unversperrtes Tor das Gelände der Firma S*** GesmbH und brach unter Verwendung eines Schraubenziehers die Eingangstür zu den Büroräumlichkeiten auf. Neben anderen Schreibtischen und Schränken durchsuchte er in den - da die Zwischentüren unversperrt waren, ungehindert betretbaren - Büroräumen auch den (gleichfalls unversperrten) Schreibtisch des Kurt G***, dem er 15.000 S Bargeld aus dem Privatvermögen des Firmengesellschafters Hannes S*** sowie einen Kurt G*** gehörigen weiteren Betrag von 10.000 S entnahm. Überdies nahm der Angeklagte eine in einer Holzkassette verwahrte Mineraliensammlung im Wert von ca. 30.000 S aus dem Eigentum des Hannes S*** an sich.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Markus R*** mit einer auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen die Anwendung der Qualifikationsbestimmung des § 127 Abs. 2 Z 3 StGB richtet. Der Beschwerde kommt deshalb Berechtigung zu, weil im vorliegenden Falle als "Auftraggeber" iS des § 127 Abs. 2 Z 3 StGB die Firma S*** GesmbH, nicht aber deren bestohlener Gesellschafter Hannes S*** anzusehen ist. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gemäß § 61 GmbHG als juristische Person selbständiger Träger von Rechten und Pflichten und solcherart auch im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern eigenständig. Zwar repräsentiert das mit einem Geschäftsanteil verbundene Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters einen Wertanteil am Gesellschaftsvermögen (vgl Kastner, Grundriß des Österreichischen Gesellschaftsrechts4, S 31), doch besteht umgekehrt keine Einheit zwischen dem Privatvermögen eines Gesellschafters und dem Gesellschaftsvermögen. Daraus folgt, daß der Diebstahl von Sachwerten aus dem Privateigentum eines Gesellschafters ausschließlich dessen Vermögen, nicht aber jenes der Gesellschaft mit beschränkter Haftung trifft. Einer Beurteilung der betreffenden Tathandlungen (auch) als Dienstdiebstahl im Sinne des § 127 Abs. 2 Z 3 StGB ist schon aus den dargelegten Erwägungen jede Grundlage entzogen, weshalb die im Rahmen der Rechtsrüge weiters relevierte Frage, ob nach Lage des Falles eine objektiv faßbare Erleichterung der Tatbegehung mittels Ausnützens einer durch die aufgetragene Arbeit geschaffenen Gelegenheit konkret nachweisbar ist, auf sich beruhen kann.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Markus R*** mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen die Anwendung der Qualifikationsbestimmung des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB richtet. Der Beschwerde kommt deshalb Berechtigung zu, weil im vorliegenden Falle als "Auftraggeber" iS des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB die Firma S*** GesmbH, nicht aber deren bestohlener Gesellschafter Hannes S*** anzusehen ist. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gemäß Paragraph 61, GmbHG als juristische Person selbständiger Träger von Rechten und Pflichten und solcherart auch im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern eigenständig. Zwar repräsentiert das mit einem Geschäftsanteil verbundene Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters einen Wertanteil am Gesellschaftsvermögen vergleiche Kastner, Grundriß des Österreichischen Gesellschaftsrechts4, S 31), doch besteht umgekehrt keine Einheit zwischen dem Privatvermögen eines Gesellschafters und dem Gesellschaftsvermögen. Daraus folgt, daß der Diebstahl von Sachwerten aus dem Privateigentum eines Gesellschafters ausschließlich dessen Vermögen, nicht aber jenes der Gesellschaft mit beschränkter Haftung trifft. Einer Beurteilung der betreffenden Tathandlungen (auch) als Dienstdiebstahl im Sinne des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB ist schon aus den dargelegten Erwägungen jede Grundlage entzogen, weshalb die im Rahmen der Rechtsrüge weiters relevierte Frage, ob nach Lage des Falles eine objektiv faßbare Erleichterung der Tatbegehung mittels Ausnützens einer durch die aufgetragene Arbeit geschaffenen Gelegenheit konkret nachweisbar ist, auf sich beruhen kann.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben.