Das Wiedereinsetzungsbegehren ist gerechtfertigt:
Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist dem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu erteilen, wenn er nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten und er die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragt. Aus der vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Ablichtung des Kanzleikalenders des Verteidigers für die Tage 8. bis 21. Februar 1990 ergibt sich zweifelsfrei, daß am 14. Februar 1990 keine Dr. H*** betreffende Eintragung zu finden ist, während am 15. Februar 1990 die (teilweise stenografisch abgefaßte) Notiz:Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, StPO ist dem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu erteilen, wenn er nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten und er die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragt. Aus der vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Ablichtung des Kanzleikalenders des Verteidigers für die Tage 8. bis 21. Februar 1990 ergibt sich zweifelsfrei, daß am 14. Februar 1990 keine Dr. H*** betreffende Eintragung zu finden ist, während am 15. Februar 1990 die (teilweise stenografisch abgefaßte) Notiz:
"Letzter Tag: Dr. H***, Berufg" aufscheint. Die Erklärung, weshalb dieser Fehler nicht rechtzeitig erkannt wurde, findet in dem aus dem Antrags- und Verfügungsbogen ersichtlichen Aktenlauf insoweit eine Stütze, als die Akten nach Abfertigung der Urteilszustellungen und Durchführung der verfügten Ausscheidungen am 2. Februar 1990 der Staatsanwaltschaft Wien unter anderem zur Rechtsmittelausführung gegen einen weiteren Angeklagten zugestellt wurden und erst am 14. Februar 1990 wieder bei Gericht einlangten (S 3 ttt bis 3 uuu verso).
Nach ständiger Rechtsprechung bildet aber der Umstand, daß eine sonst verläßliche Kanzleiangestellte durch ein einmaliges Versehen das Ende einer Frist unrichtig vorgemerkt hat, einen unabwendbaren Umstand, den weder der Angeklagte noch sein Verteidiger zu vertreten haben, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine besonders genaue Kontrolle im Einzelfall angezeigt gewesen wäre (Mayerhofer-Rieder2 E 40 bis 54 zu § 364 StPO). Da im übrigen kein Grund besteht, dem Vorbringen des Angeklagten - soweit es nicht zweifelsfrei belegt ist - zu mißtrauen, die vorliegenden Beweise vielmehr für die Richtigkeit der Antragsbegründung sprechen und der Antrag auch fristgerecht nach Aufhören des Hindernisses eingebracht wurde, war dem Wiedereinsetzungsbegehren spruchgemäß stattzugeben. Über die sohin als rechtzeitig ausgeführt zu betrachtenden Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wird bei einem gesondert durchzuführenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu befinden sein.Nach ständiger Rechtsprechung bildet aber der Umstand, daß eine sonst verläßliche Kanzleiangestellte durch ein einmaliges Versehen das Ende einer Frist unrichtig vorgemerkt hat, einen unabwendbaren Umstand, den weder der Angeklagte noch sein Verteidiger zu vertreten haben, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine besonders genaue Kontrolle im Einzelfall angezeigt gewesen wäre (Mayerhofer-Rieder2 E 40 bis 54 zu Paragraph 364, StPO). Da im übrigen kein Grund besteht, dem Vorbringen des Angeklagten - soweit es nicht zweifelsfrei belegt ist - zu mißtrauen, die vorliegenden Beweise vielmehr für die Richtigkeit der Antragsbegründung sprechen und der Antrag auch fristgerecht nach Aufhören des Hindernisses eingebracht wurde, war dem Wiedereinsetzungsbegehren spruchgemäß stattzugeben. Über die sohin als rechtzeitig ausgeführt zu betrachtenden Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wird bei einem gesondert durchzuführenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu befinden sein.