Mit dem angefochtenen Urteil wurde die serbische Staatsangehörige Danka D***** (geborene O*****) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG schuldig erkannt, weil sie im Herbst 1994 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt hat, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde die serbische Staatsangehörige Danka D***** (geborene O*****) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG schuldig erkannt, weil sie im Herbst 1994 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt hat, und zwar
1. durch Verkauf von 30 Gramm Heroin und unentgeltliche Weitergabe von 5 Gramm Heroin an Khereddine Ben Brahim H***** und
2. durch Verkauf von ca 7 Gramm Heroin an Mounir B*****.
Die von der Angeklagten gegen den Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO und die von der Staatsanwaltschaft wegen des Unterbleibens des Ausspruches einer Wertersatzstrafe nach § 13 Abs 2 SGG aus Z 11 leg cit erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die von der Angeklagten gegen den Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO und die von der Staatsanwaltschaft wegen des Unterbleibens des Ausspruches einer Wertersatzstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SGG aus Ziffer 11, leg cit erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnte die Erörterung sowohl der Aussage der Zeugin Jasmin H***** vor der Polizei, wonach H***** im Lokal "D*****" von einer - mit der Angeklagten nicht identen - Frau (gleichfalls namens "D*****") Heroin gekauft habe (S 57 oben), als auch jener der Zeugin Velinka D*****, welche bestritt, von der Angeklagten Heroin (zur Weitergabe) erhalten (und H***** zu übergeben) zu haben (S 174), mangels Relevanz sanktionslos unterbleiben. Vermöchten doch einerseits allfällige (weitere) Suchtgiftkontakte des gesondert verfolgten Khereddine H***** zu einer mit der Angeklagten nicht identen Dealerin mit dem Vonamen "D*****" entsprechende Kontakte dieses Zeugen auch zu Danka D***** ersichtlich keineswegs auszuschließen und beinhaltet andererseits die - im übrigen mit den Angaben des Zeugen H***** unvereinbare - Behauptung der Zeugin D*****, die Angeklagte habe nie Suchtgift verkauft, wegen notorisch ausgeschlossener lückenloser Wahrnehmungsmöglichkeiten zu sämtlichen Aktivitäten der Angeklagten vorweg nicht jenes denklogisch nachvollziehbare Entlastungssubstrat, das in der Mängelrüge geltend gemacht wird. Von der Nichterörterung für den Verfahrensausgang wesentlicher Beweisergebnisse kann demnach insgesamt nicht die Rede sein.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnte die Erörterung sowohl der Aussage der Zeugin Jasmin H***** vor der Polizei, wonach H***** im Lokal "D*****" von einer - mit der Angeklagten nicht identen - Frau (gleichfalls namens "D*****") Heroin gekauft habe (S 57 oben), als auch jener der Zeugin Velinka D*****, welche bestritt, von der Angeklagten Heroin (zur Weitergabe) erhalten (und H***** zu übergeben) zu haben (S 174), mangels Relevanz sanktionslos unterbleiben. Vermöchten doch einerseits allfällige (weitere) Suchtgiftkontakte des gesondert verfolgten Khereddine H***** zu einer mit der Angeklagten nicht identen Dealerin mit dem Vonamen "D*****" entsprechende Kontakte dieses Zeugen auch zu Danka D***** ersichtlich keineswegs auszuschließen und beinhaltet andererseits die - im übrigen mit den Angaben des Zeugen H***** unvereinbare - Behauptung der Zeugin D*****, die Angeklagte habe nie Suchtgift verkauft, wegen notorisch ausgeschlossener lückenloser Wahrnehmungsmöglichkeiten zu sämtlichen Aktivitäten der Angeklagten vorweg nicht jenes denklogisch nachvollziehbare Entlastungssubstrat, das in der Mängelrüge geltend gemacht wird. Von der Nichterörterung für den Verfahrensausgang wesentlicher Beweisergebnisse kann demnach insgesamt nicht die Rede sein.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich in der Kritik an der Beweiskraft der Angaben der Belastungszeugen, insbesondere der (gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO verlesenen) Aussage des Mounir B*****, ohne dabei aktenkundige Verfahrensergebnisse darzutun, aus welchen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen abgeleitet werden könnten.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erschöpft sich in der Kritik an der Beweiskraft der Angaben der Belastungszeugen, insbesondere der (gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlesenen) Aussage des Mounir B*****, ohne dabei aktenkundige Verfahrensergebnisse darzutun, aus welchen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen abgeleitet werden könnten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Die Beschwerdeführerin geht bei ihrer den Ausspruch einer Wertersatzstrafe nach § 13 Abs 2 SGG anstrebenden Rüge (Z 11) davon aus, daß der Erlös aus den Straftaten nicht greifbar (und die Täterin dem Mißbrauch eines Suchtgiftes nicht ergeben) ist. Die - dem primär auszusprechenden Verfall (§ 13 Abs 2 erster Satz SGG) entgegenstehende - mangelnde Greifbarkeit des Erlöses (vgl übrigens S 11, 61) wurde (gleich der - wenn auch nach der Aktenlage indizierten - Suchtgiftunabhängigkeit der Angeklagten) vom Schöffengericht nicht konstatiert, sodaß die Beschwerde den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem anzuwendenden Gesetz und somit die gesetzmäßige Ausführung verfehlt, während die im Rechtsmittel nicht geltend gemachten Feststellungsmängel zum Nachteil der Angeklagten nicht von Amts wegen aufgegriffen werden können (§ 290 Abs 1 StPO).Die Beschwerdeführerin geht bei ihrer den Ausspruch einer Wertersatzstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SGG anstrebenden Rüge (Ziffer 11,) davon aus, daß der Erlös aus den Straftaten nicht greifbar (und die Täterin dem Mißbrauch eines Suchtgiftes nicht ergeben) ist. Die - dem primär auszusprechenden Verfall (Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz SGG) entgegenstehende - mangelnde Greifbarkeit des Erlöses vergleiche übrigens S 11, 61) wurde (gleich der - wenn auch nach der Aktenlage indizierten - Suchtgiftunabhängigkeit der Angeklagten) vom Schöffengericht nicht konstatiert, sodaß die Beschwerde den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem anzuwendenden Gesetz und somit die gesetzmäßige Ausführung verfehlt, während die im Rechtsmittel nicht geltend gemachten Feststellungsmängel zum Nachteil der Angeklagten nicht von Amts wegen aufgegriffen werden können (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten sowie die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft waren somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten sowie die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft waren somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die von der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft außerdem ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die von der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft außerdem ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.