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Entscheidung 12 Os 53/96×

Entscheidung 12 Os 53/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os53/96(12Os54/96)

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Rouschal, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Antonin D***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Antonin D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Februar 1996, GZ 9 d römisch fünf r 12.811/95-36, und über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Antonin D***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 22.November 1995 in Wien mit Wladislaw C***** (welcher das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ) im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwei Zimmermannhämmer und andere Wertgegenstände Gewahrsamsträgern der Firma D***** & R***** durch Aufbrechen der Vorhangschlösser eines Gerätecontainers und gewaltsames Aufdrücken einer Kellertüre, somit durch Einbruch und Aufbrechen eines Behältnisses mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen - inhaltlich undifferenziert - aus Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeits- beschwerde versagt.

Das Beschwerdevorbringen richtet sich - ohne einen formalen Begründungsmangel (Ziffer 5,) auch nur zu behaupten - ausschließlich gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung - vermag damit aber keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Ziffer 5, a).

Im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation gründete das Erstgericht die Täterschaft des Angeklagten auf die Angaben des Zeugen Reinhard U***** (US 9). Dieser hatte - im Widerspruch zur Verantwortung beider Angeklagter (147 f, 159 f) - behauptet, von Anfang an zwei Personen, und zwar zunächst beim Öffnen der Türe zum Gerätecontainer und schließlich beim Betreten des Rohbaues, wo die Angeklagten in der Folge festgenommen wurden, beobachtet zu haben (165). Die betreffende Aussage bildet - im Zusammenhang mit den Modalitäten der Täterfestnahme - für den Schuldspruch jene tragfähige Basis, die die Beschwerde zu Unrecht vermißt.

Zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich die Beschwerde in der ziffernmäßigen Anführung dieses Nichtig- keitsgrundes, ohne auch nur anzudeuten, in welchem Belange dem Gerichtshof bei der Unterstellung der festgestellten Tat unter das angewendete Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll. Sie ist solcherart mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E42064 12D00536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00053.96.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19960523_OGH0002_0120OS00053_9600000_000

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