Die dagegen - inhaltlich undifferenziert - aus Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeits- beschwerde versagt.Die dagegen - inhaltlich undifferenziert - aus Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeits- beschwerde versagt.
Das Beschwerdevorbringen richtet sich - ohne einen formalen Begründungsmangel (Z 5) auch nur zu behaupten - ausschließlich gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung - vermag damit aber keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5 a).Das Beschwerdevorbringen richtet sich - ohne einen formalen Begründungsmangel (Ziffer 5,) auch nur zu behaupten - ausschließlich gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung - vermag damit aber keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Ziffer 5, a).
Im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation gründete das Erstgericht die Täterschaft des Angeklagten auf die Angaben des Zeugen Reinhard U***** (US 9). Dieser hatte - im Widerspruch zur Verantwortung beider Angeklagter (147 f, 159 f) - behauptet, von Anfang an zwei Personen, und zwar zunächst beim Öffnen der Türe zum Gerätecontainer und schließlich beim Betreten des Rohbaues, wo die Angeklagten in der Folge festgenommen wurden, beobachtet zu haben (165). Die betreffende Aussage bildet - im Zusammenhang mit den Modalitäten der Täterfestnahme - für den Schuldspruch jene tragfähige Basis, die die Beschwerde zu Unrecht vermißt.
Zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich die Beschwerde in der ziffernmäßigen Anführung dieses Nichtig- keitsgrundes, ohne auch nur anzudeuten, in welchem Belange dem Gerichtshof bei der Unterstellung der festgestellten Tat unter das angewendete Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll. Sie ist solcherart mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich die Beschwerde in der ziffernmäßigen Anführung dieses Nichtig- keitsgrundes, ohne auch nur anzudeuten, in welchem Belange dem Gerichtshof bei der Unterstellung der festgestellten Tat unter das angewendete Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll. Sie ist solcherart mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.