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Entscheidung 12 Os 54/00×

Entscheidung 12 Os 54/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os54/00

Entscheidungsdatum

13.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 130, erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 29. Feber 2000, GZ 11 römisch fünf r 86/00-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Thomas B***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 130, erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen nach Berufungsanmeldung gesondert innerhalb der dreitägigen Frist des Paragraph 284, StPO angemeldete, aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO (zum Vorteil des Angeklagten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist - entgegen dem Standpunkt der dazu erstatteten Gegenausführung - rechtzeitig (Mayerhofer StPO4 Paragraph 284, ENr 2) und berechtigt.

Dem Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 28) zufolge entfernte sich der Verteidiger des Angeklagten trotz aktueller notwendiger Verteidigung (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) nach Verkündung des Urteilssatzes und noch vor Bekanntgabe der Entscheidungsgründe. Da das Erstgericht entgegen der Bestimmung des Paragraph 274, StPO weder die Bestellung eines anderen Verteidigers veranlasste noch die Hauptverhandlung vertagte, ist das Urteil mit absoluter Nichtigkeit behaftet (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer eins a, E 6; Paragraph 274, EGr 2); es war demzufolge, verbunden mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung zu kassieren.

Mit ihren weiteren (zum Nachteil des Angeklagten) ergriffenen Rechtsmitteln der Berufung und Beschwerde war die Anklagebehörde auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E58349 12d00540

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 2915 = Jus-Extra OGH-St 2917 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00054..0613.000

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20000613_OGH0002_0120OS00054_0000000_000

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