Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Rechtsrüge vermisst im Wesentlichen Feststellungen „dazu, in welcher Form dem Angeklagten vorgeschrieben wurde, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung zu leisten". Zur Begründung dieses auf einen Rechtsfehler mangels Feststellungen hinauslaufenden Vorbringens verweist der Nichtigkeitswerber auf § 92 Abs 1 BAO, wonach Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen seien, wenn durch sie Rechte oder Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden. Die in § 21 Abs 1a UStG vorgesehene Mitteilung der Finanzbehörde über die Höhe der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung an den Steuerpflichtigen sei eine iSd § 92 Abs 1 BAO „massiv Pflichten" begründende bzw abändernde Erledigung, weshalb diese in Bescheidform hätte ergehen müssen. Eine (bloße) Buchungsmitteilung stelle aber nach ständiger Judikatur keinen Bescheid dar. Eine Verkürzung der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen sei daher nicht rechtswirksam eingetreten, weshalb eine Strafbarkeit nur insoweit gegeben sei, als bei Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen „die reguläre Frist des § 21 Abs 1 UStG, nämlich der 15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats, nicht eingehalten wurde". Wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte, versagt die Rüge, weil der Nichtigkeitswerber den Regelungsinhalt des § 21 Abs 1a vierter Unterabsatz UStG 1994 (idF Strukturanpassungsgesetz 1996) verkennt.Die Rechtsrüge vermisst im Wesentlichen Feststellungen „dazu, in welcher Form dem Angeklagten vorgeschrieben wurde, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung zu leisten". Zur Begründung dieses auf einen Rechtsfehler mangels Feststellungen hinauslaufenden Vorbringens verweist der Nichtigkeitswerber auf Paragraph 92, Absatz eins, BAO, wonach Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen seien, wenn durch sie Rechte oder Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden. Die in Paragraph 21, Absatz eins a, UStG vorgesehene Mitteilung der Finanzbehörde über die Höhe der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung an den Steuerpflichtigen sei eine iSd Paragraph 92, Absatz eins, BAO „massiv Pflichten" begründende bzw abändernde Erledigung, weshalb diese in Bescheidform hätte ergehen müssen. Eine (bloße) Buchungsmitteilung stelle aber nach ständiger Judikatur keinen Bescheid dar. Eine Verkürzung der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen sei daher nicht rechtswirksam eingetreten, weshalb eine Strafbarkeit nur insoweit gegeben sei, als bei Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen „die reguläre Frist des Paragraph 21, Absatz eins, UStG, nämlich der 15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats, nicht eingehalten wurde". Wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte, versagt die Rüge, weil der Nichtigkeitswerber den Regelungsinhalt des Paragraph 21, Absatz eins a, vierter Unterabsatz UStG 1994 in der Fassung Strukturanpassungsgesetz 1996) verkennt.
Die seit 1996 geltende (mittlerweile durch das Budgetbegleitgesetz 2003 BGBl I 71 wieder aufgehobene) Vorschrift des § 21 Abs 1a UStG 1994 regelte die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung und bestimmte in ihrem ersten Unterabsatz, dass bei einem monatlichen Voranmeldungszeitraum der Unternehmer bis zum 15. Dezember eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der entrichteten bzw vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für September des vorangegangenen Kalenderjahres zu entrichten hat. Der vierte Unterabsatz hatte folgenden, § 21 Abs 1 UStG partiell abändernden Wortlaut: „Dem Unternehmen ist die Höhe der Sondervorauszahlung vor deren Fälligkeitstag mitzuteilen. Wird der mitgeteilte Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so ist für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres der Fälligkeitstag (Abs 1 erster Absatz) der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonates."Die seit 1996 geltende (mittlerweile durch das Budgetbegleitgesetz 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 71 wieder aufgehobene) Vorschrift des Paragraph 21, Absatz eins a, UStG 1994 regelte die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung und bestimmte in ihrem ersten Unterabsatz, dass bei einem monatlichen Voranmeldungszeitraum der Unternehmer bis zum 15. Dezember eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der entrichteten bzw vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für September des vorangegangenen Kalenderjahres zu entrichten hat. Der vierte Unterabsatz hatte folgenden, Paragraph 21, Absatz eins, UStG partiell abändernden Wortlaut: „Dem Unternehmen ist die Höhe der Sondervorauszahlung vor deren Fälligkeitstag mitzuteilen. Wird der mitgeteilte Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so ist für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres der Fälligkeitstag (Absatz eins, erster Absatz) der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonates."
Die Vorverlegung der künftigen Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen trat demnach als Rechtsfolge des Unterbleibens einer Entrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung unmittelbar ex lege ein, ohne dass es hiezu eines verwaltungsbehördlichen Rechtsaktes bedurfte, wenn dem Unternehmer die Höhe der Sondervorauszahlung mitgeteilt worden war, der mitgeteilte Betrag aber nicht bis zu deren Fälligkeitstag entrichtet wurde (VwGH vom 17. Oktober 2001, 2000/13/0006, sowie vom 29. März 2001, 2000/14/0014). Mit § 21 Abs 1a UStG 1994 wurde dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt. Dieser konnte entweder die Steuer ausnahmslos exakt berechnen und am 15. Tag nach dem Voranmeldungszeitraum entrichten oder durch eine einen Monat später eintretende Fälligkeit einen Zinsenvorteil lukrieren, wofür er aber als pauschalen Ausgleich eine vorläufige Vorauszahlung in Kauf nehmen musste (VwGH aaO sowie vom 26. Februar 2004, 2000/15/0199). Entgegen der vom Nichtigkeitswerber vertretenen Auffassung war der in § 21 Abs 1a vierter Unterabsatz UStG 1994 normierte Eintritt der - (bloß) an das Unterbleiben einer Entrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung geknüpften - Vorverlegung der Fälligkeit nicht davon abhängig, dass die Abgabenbehörde die Mitteilung des zu entrichtenden Betrages in die Form eines Bescheides kleidete. Die angesprochene Rechtsfolge setzte zwar (aber auch nur) eine Mitteilung der Höhe der Sondervorauszahlung an den Steuerpflichtigen, aber keinen Bescheid, voraus, wurden doch durch diese bloße Deklaration - entgegen der Beschwerdemeinung - keine (steuerlichen) Pflichten (neu) begründet oder abgeändert. Durch die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung machte der Angeklagte, der den rechtzeitigen („... vor deren Fälligkeitstag ...") Zugang der entsprechenden (Buchungs-)Mitteilungen unter Verweis auf seine Angaben in der Hauptverhandlung (vgl S 307/I) auch in der Beschwerde nicht in Abrede stellt, nur von seinem ihm gemäß § 21 Abs 1a UStG 1994 zukommenden Wahlrecht (im oben aufgezeigten Sinn) Gebrauch und entschied sich solcherart für die Regelung, nach welcher die Fälligkeit der allgemeinen Umsatzsteuervorauszahlungen am 15. des dem Voranmeldungszeitraumes unmittelbar folgenden Monats eintrat. Die in Rede stehende Bekanntgabe der Finanzbehörde an den Abgabenpflichtigen stellte - worauf der Nichtigkeitswerber insoweit zutreffend hinweist - tatsächlich nur eine bloße Buchungsmitteilung, mithin eine Erledigung dar, die gerade nicht in Bescheidform ergehen musste (idS Stoll, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Band 1 S 928 f, sowie Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar³ § 92 Tz 17 - aA Ruppe, UStG² § 21 Tz 33/1 und Thomanetz, SWK 1996, 596 f, die von der Feststellung einer abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsache, ja sogar von der Begründung einer Zahlungspflicht ausgehen). Da das vom Nichtigkeitswerber aus rechtsirriger Sicht monierte Fehlen von Feststellungen zur Frage der Form der Vorschreibung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung keinen nichtigkeitsbegründenden Fehler des Ersturteiles darstellt, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Die Vorverlegung der künftigen Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen trat demnach als Rechtsfolge des Unterbleibens einer Entrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung unmittelbar ex lege ein, ohne dass es hiezu eines verwaltungsbehördlichen Rechtsaktes bedurfte, wenn dem Unternehmer die Höhe der Sondervorauszahlung mitgeteilt worden war, der mitgeteilte Betrag aber nicht bis zu deren Fälligkeitstag entrichtet wurde (VwGH vom 17. Oktober 2001, 2000/13/0006, sowie vom 29. März 2001, 2000/14/0014). Mit Paragraph 21, Absatz eins a, UStG 1994 wurde dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt. Dieser konnte entweder die Steuer ausnahmslos exakt berechnen und am 15. Tag nach dem Voranmeldungszeitraum entrichten oder durch eine einen Monat später eintretende Fälligkeit einen Zinsenvorteil lukrieren, wofür er aber als pauschalen Ausgleich eine vorläufige Vorauszahlung in Kauf nehmen musste (VwGH aaO sowie vom 26. Februar 2004, 2000/15/0199). Entgegen der vom Nichtigkeitswerber vertretenen Auffassung war der in Paragraph 21, Absatz eins a, vierter Unterabsatz UStG 1994 normierte Eintritt der - (bloß) an das Unterbleiben einer Entrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung geknüpften - Vorverlegung der Fälligkeit nicht davon abhängig, dass die Abgabenbehörde die Mitteilung des zu entrichtenden Betrages in die Form eines Bescheides kleidete. Die angesprochene Rechtsfolge setzte zwar (aber auch nur) eine Mitteilung der Höhe der Sondervorauszahlung an den Steuerpflichtigen, aber keinen Bescheid, voraus, wurden doch durch diese bloße Deklaration - entgegen der Beschwerdemeinung - keine (steuerlichen) Pflichten (neu) begründet oder abgeändert. Durch die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung machte der Angeklagte, der den rechtzeitigen („... vor deren Fälligkeitstag ...") Zugang der entsprechenden (Buchungs-)Mitteilungen unter Verweis auf seine Angaben in der Hauptverhandlung vergleiche S 307/I) auch in der Beschwerde nicht in Abrede stellt, nur von seinem ihm gemäß Paragraph 21, Absatz eins a, UStG 1994 zukommenden Wahlrecht (im oben aufgezeigten Sinn) Gebrauch und entschied sich solcherart für die Regelung, nach welcher die Fälligkeit der allgemeinen Umsatzsteuervorauszahlungen am 15. des dem Voranmeldungszeitraumes unmittelbar folgenden Monats eintrat. Die in Rede stehende Bekanntgabe der Finanzbehörde an den Abgabenpflichtigen stellte - worauf der Nichtigkeitswerber insoweit zutreffend hinweist - tatsächlich nur eine bloße Buchungsmitteilung, mithin eine Erledigung dar, die gerade nicht in Bescheidform ergehen musste (idS Stoll, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Band 1 S 928 f, sowie Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar³ Paragraph 92, Tz 17 - aA Ruppe, UStG² Paragraph 21, Tz 33/1 und Thomanetz, SWK 1996, 596 f, die von der Feststellung einer abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsache, ja sogar von der Begründung einer Zahlungspflicht ausgehen). Da das vom Nichtigkeitswerber aus rechtsirriger Sicht monierte Fehlen von Feststellungen zur Frage der Form der Vorschreibung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung keinen nichtigkeitsbegründenden Fehler des Ersturteiles darstellt, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.