Für die strafrechtliche Beurteilung bedeutungslos erweisen sich die allgemeinen Rechtsausführungen der Mängelrüge (Z 5) zur Rechtsfigur der Anweisung nach § 1400 ABGB.Für die strafrechtliche Beurteilung bedeutungslos erweisen sich die allgemeinen Rechtsausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zur Rechtsfigur der Anweisung nach Paragraph 1400, ABGB.
Kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht zwischen der Feststellung, der Angeklagte habe „durch das Versprechen auf Direktbezahlung durch die W***** den Schein der Sicherheit“ erzeugt (US 9), und den Konstatierungen zu den Erklärungen der Geschäftsführerin der angewiesenen W***** GmbH zur Abrechnung über dieses Unternehmen (US 9 bis 11), erfolgte die Annahme der Anweisung doch lediglich eingeschränkt auf die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der wirtschaftlich zwischengeschalteten Gesellschaft.Kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) besteht zwischen der Feststellung, der Angeklagte habe „durch das Versprechen auf Direktbezahlung durch die W***** den Schein der Sicherheit“ erzeugt (US 9), und den Konstatierungen zu den Erklärungen der Geschäftsführerin der angewiesenen W***** GmbH zur Abrechnung über dieses Unternehmen (US 9 bis 11), erfolgte die Annahme der Anweisung doch lediglich eingeschränkt auf die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der wirtschaftlich zwischengeschalteten Gesellschaft.
Überlegungen des Rechtsmittelwerbers zu seiner Zahlungsunfähigkeit sprechen weder allgemein eine entscheidende Tatsache für den Betrugstatbestand an noch fallaktuell einen erheblichen Tatumstand, ging das Erstgericht doch nicht von einem solchen - alle fälligen Schulden umfassenden (vgl Fabrizy, StGB9 § 159 Rz 4) - Zustand aus (US 11).Überlegungen des Rechtsmittelwerbers zu seiner Zahlungsunfähigkeit sprechen weder allgemein eine entscheidende Tatsache für den Betrugstatbestand an noch fallaktuell einen erheblichen Tatumstand, ging das Erstgericht doch nicht von einem solchen - alle fälligen Schulden umfassenden vergleiche Fabrizy, StGB9 Paragraph 159, Rz 4) - Zustand aus (US 11).
Bloß ergänzend sei darauf verwiesen, dass die Angaben der Michaela P***** hinsichtlich eines Guthabens des Angeklagten bei der W***** GmbH zum 30. Oktober 2006 von (bloß!) 2.000 Euro (ON 54 S 39-42) sowie zu einem weiteren Kredit des Nichtigkeitswerbers, einem Holzlager, „dem Zugang des Angeklagten zum Rohstoff“, dessen „Fleiß“ und zu Zahlungen an die B***** B***** (ON 54 S 40-47 sowie 56) keiner gesonderten urteilsmäßigen Erörterung bedurften (Z 5 zweiter Fall), weil sie die festgestellte Täuschung der verfahrensgegenständlichen Gläubiger über die Einbringlichkeit ihrer Forderungen nicht tangieren (US 11).Bloß ergänzend sei darauf verwiesen, dass die Angaben der Michaela P***** hinsichtlich eines Guthabens des Angeklagten bei der W***** GmbH zum 30. Oktober 2006 von (bloß!) 2.000 Euro (ON 54 S 39-42) sowie zu einem weiteren Kredit des Nichtigkeitswerbers, einem Holzlager, „dem Zugang des Angeklagten zum Rohstoff“, dessen „Fleiß“ und zu Zahlungen an die B***** B***** (ON 54 S 40-47 sowie 56) keiner gesonderten urteilsmäßigen Erörterung bedurften (Ziffer 5, zweiter Fall), weil sie die festgestellte Täuschung der verfahrensgegenständlichen Gläubiger über die Einbringlichkeit ihrer Forderungen nicht tangieren (US 11).
Dass die Zeugin P***** weiter aussagte, ihr sei die Reihenfolge der durch sie zu leistenden Zahlungen durch H***** vorgegeben worden (ON 54 S 56), entspricht dem Rechtsmittelvorbringen zuwider der Feststellung über „andere Forderungen, die von der W***** vorrangig zu begleichen waren“ (US 11), und musste nicht ausdrücklich erwähnt werden (Z 5 zweiter Fall).Dass die Zeugin P***** weiter aussagte, ihr sei die Reihenfolge der durch sie zu leistenden Zahlungen durch H***** vorgegeben worden (ON 54 S 56), entspricht dem Rechtsmittelvorbringen zuwider der Feststellung über „andere Forderungen, die von der W***** vorrangig zu begleichen waren“ (US 11), und musste nicht ausdrücklich erwähnt werden (Ziffer 5, zweiter Fall).
Dem weiteren Vorwurf eines Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) fehlt die Basis: nach den tatrichterlichen Feststellungen waren den Repräsentanten der T***** GmbH keineswegs (wie der Nichtigkeitswerber ausführt) die Zahlungsschwierigkeiten des Angeklagten bekannt, sondern nur, dass der „Ruf des Unternehmens des Erstangeklagten [Mathias R*****!] wegen bereits bekannter Zahlungsschwierigkeiten nicht der Beste war“ (US 8). Eine Täuschung über die Tatsache der konkreten Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten H***** (US 9 bis 11) - bei dem R***** lediglich beschäftigt war (US 11 f) - war somit ohne weiteres möglich.Dem weiteren Vorwurf eines Widerspruchs (Ziffer 5, dritter Fall) fehlt die Basis: nach den tatrichterlichen Feststellungen waren den Repräsentanten der T***** GmbH keineswegs (wie der Nichtigkeitswerber ausführt) die Zahlungsschwierigkeiten des Angeklagten bekannt, sondern nur, dass der „Ruf des Unternehmens des Erstangeklagten [Mathias R*****!] wegen bereits bekannter Zahlungsschwierigkeiten nicht der Beste war“ (US 8). Eine Täuschung über die Tatsache der konkreten Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten H***** (US 9 bis 11) - bei dem R***** lediglich beschäftigt war (US 11 f) - war somit ohne weiteres möglich.
Bei der Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit ist auf der Basis des urteilsmäßigen Sachverhaltssubstrats juristisch-methodisch der Vorwurf eines Rechtsfehlers zu entwickeln.
Soweit der Beschwerdeführer mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen die erstgerichtlichen Feststellungen zu seiner wirtschaftlichen Lage und inneren Tatseite (US 7, 11) angreift, verlässt er den gesetzlich vorgegebenen Anfechtungsrahmen und entzieht sich meritorischer Erwiderung.
Soweit er sein Vorbringen als „Begründungsmangel nach Z 5“ widmet, verfehlt er mit stichwortartigen Aspekten zu den „Ursachen des geschäftlichen Misserfolgs“ die notwendige Herstellung eines Zusammenhangs mit entscheidenden Tatsachen: es wird nicht klar, welchen Einfluss auf die konkrete Schuld- und Subsumtionsfrage der verurteilten Fakten die (naturbedingt wandelbaren) Witterungsbedingungen und deren Auswirkungen auf den Feuchtigkeitsgehalt des Holzes sowie Spekulationen über veruntreute Fuhren und eine (kurzfristige!) „ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung mit der W***** zu Beginn der Vertragsbeziehungen“ entfaltet hätten.Soweit er sein Vorbringen als „Begründungsmangel nach Ziffer 5, widmet, verfehlt er mit stichwortartigen Aspekten zu den „Ursachen des geschäftlichen Misserfolgs“ die notwendige Herstellung eines Zusammenhangs mit entscheidenden Tatsachen: es wird nicht klar, welchen Einfluss auf die konkrete Schuld- und Subsumtionsfrage der verurteilten Fakten die (naturbedingt wandelbaren) Witterungsbedingungen und deren Auswirkungen auf den Feuchtigkeitsgehalt des Holzes sowie Spekulationen über veruntreute Fuhren und eine (kurzfristige!) „ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung mit der W***** zu Beginn der Vertragsbeziehungen“ entfaltet hätten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus deren Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof allerdings von einer im Rechtsmittel nicht aufgegriffenen materiell rechtlichen Nichtigkeit in Form eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zur Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB überzeugt (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm § 281 Abs 1 Z 10 StPO): die Tatrichter stellten dazu nämlich lediglich fest, dass sich der Schädigungsvorsatz des Angeklagten auf ein „3.000 Euro jedenfalls übersteigendes Ausmaß“ bezog (US 11).Aus deren Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof allerdings von einer im Rechtsmittel nicht aufgegriffenen materiell rechtlichen Nichtigkeit in Form eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zur Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB überzeugt (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO): die Tatrichter stellten dazu nämlich lediglich fest, dass sich der Schädigungsvorsatz des Angeklagten auf ein „3.000 Euro jedenfalls übersteigendes Ausmaß“ bezog (US 11).
Das Fehlen von Konstatierungen in Richtung der Wertgrenze von 50.000 Euro musste zur Teilaufhebung des Urteils und zum Auftrag der Verfahrenserneuerung führen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.