Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Evelyn K*** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, in Innsbruck unter Ausnützung der ihr durch ihre Amtstätigkeit gebotenen GelegenheitMit dem angefochtenen Urteil wurde Evelyn K*** des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, in Innsbruck unter Ausnützung der ihr durch ihre Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit
I./ in der Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 27.Jänner 1984 als Rechnungsführer des Institutes für Gebäudelehre und Wohnbau an der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur der Universität Innsbruck ein ihr anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich 11.295,80 S Bargeld aus dem institutseigenen Handverlag, durch widmungswidrige Verwendung sich oder Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern;römisch eins./ in der Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 27.Jänner 1984 als Rechnungsführer des Institutes für Gebäudelehre und Wohnbau an der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur der Universität Innsbruck ein ihr anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich 11.295,80 S Bargeld aus dem institutseigenen Handverlag, durch widmungswidrige Verwendung sich oder Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern;
II./ durch die Vorlage von Kassabons der Firma M*** O***, auf welchen sie die abgekürzte Bezeichnung der in Wahrheit gekauften Kontaktlinsenflüssigkeit ("KL-FLÜ") überklebt hatte, zur Abrechnung an die Universitätsquästur verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich des Ankaufs von Filmmaterial, gebraucht zu haben.römisch zwei./ durch die Vorlage von Kassabons der Firma M*** O***, auf welchen sie die abgekürzte Bezeichnung der in Wahrheit gekauften Kontaktlinsenflüssigkeit ("KL-FLÜ") überklebt hatte, zur Abrechnung an die Universitätsquästur verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich des Ankaufs von Filmmaterial, gebraucht zu haben.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen ist die Angeklagte Evelyn K*** seit Dezember 1971 als Vertragsbedienstete am Institut für Gebäudelehre und Wohnbau an der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur der Universität Innsbruck beschäftigt. Bis zum Aufkommen der verfahrensgegenständlichen Gebarungsvorgänge, insbesondere aber in der Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 27.Jänner 1984 oblagen der Angeklagten unter anderem die Agenden der institutsinternen Rechnungsführung. In deren Rahmen war ihr auch die Verwaltung des sogenannten Handverlages überantwortet. Dabei handelt es sich um seitens der Universitätsquästur in Teilbeträgen zu jeweils 2.000 S zugewiesene Geldmittel zur Bestreitung der im Unterrichts- bzw Forschungsbetrieb anfallenden Ausgaben im Einzelbetrag von maximal 500 S, deren wiederkehrende Bereitstellung vom Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der jeweiligen Vordotation anhand entsprechender Belege abhängig ist. Einzelauslagen in 500 S übersteigender Höhe unterfallen der sogenannten ordentlichen Dotation, deren Abwicklung in der Bezahlung entsprechender Rechnungen unmittelbar durch die Universitätsquästur besteht. Neben dem Handverlag und der ordentlichen Dotation sieht die akademische Geldgebarung die (in letzter Instanz der Entscheidung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vorbehaltene) außerordentliche Dotation für außergewöhnliche Auslagen sowie weiters das sogenannte Bücherbudget vor, das der ausschließlichen Deckung des Bücherbedarfs der einzelnen Universitätsinstitute im Wege der jeweiligen Fakultätsbibliotheken dient. Die Angeklagte war mit den dargelegten Gebarungsgrundsätzen, der Widmung und den Grenzen der einzelnen Budgetbereiche auf Grund interner Schulungen bzw allgemeiner schriftlicher Mitteilungen der Universitätsquästur voll vertraut. Nach der institutsinternen Aufgabenverteilung war sie berechtigt bzw verpflichtet, die im Rahmen des Unterrichts- und Forschungsbetriebes anfallenden Ausgaben von maximal 500 S aus dem Handverlag zu bestreiten, sowie belegmäßig fundierte Abrechnungen über die einzelnen Etats zu je 2.000 S vorzubereiten, diese durch den Anweisungsberechtigten des Instituts abzeichnen zu lassen und anschließend der Universitätsquästur vorzulegen. Ab 15.Dezember 1983 stand ihr die bezügliche Anweisungsberechtigung selbst zu. Die Angeklagte hat in der Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 27.Jänner 1984 im Rahmen der Gebarung des Handverlags Bargeld im Gesamtbetrag von zumindest 11.295,80 S widmungswidrig verwendet und die Zweckentfremdung der Mittel in der Folge durch Vorlage entsprechend manipulierter Abrechnungsunterlagen verschleiert (Punkt I des Schuldspruches). Dabei ging sie so vor, daß sie auf Kassabons, denen ohne Kenntnis der firmeninternen Codeziffern Aufschlüsse in bezug auf den jeweiligen Kaufgegenstand nicht zu entnehmen waren, handschriftlich Zahlungszwecke konkretisierte, die in der Widmung des Handverlages Deckung fanden. Im einzelnen wurden ihr der Ankauf von Trinkgläsern und einer Glaskaraffe im Wert von 2.556 S, eines Kalenders im Wert von 280 S und von Büchern, Zeitschriften und Katalogen im Gesamtwert von 7.459,80 S, sowie der Zuschuß von 1.000 S für eine institutsinterne Geselligkeit mit veruntreutem Geld angelastet. Der Schöffensenat nahm in diesem Zusammenhang als erwiesen an, daß die bezügliche Trinkgarnitur zwar fallweise von der Angeklagten in ihrer Wohnung verwahrt wurde, "im übrigen jedoch den Institutsangehörigen zu Repräsentationszwecken zur Verfügung stand", sowie daß der Kalender in dem von der Angeklagten benützten Büroraum, das Schrifttum hinwieder im Rahmen des Betriebes der Institutsbibliothek Verwendung fand.Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen ist die Angeklagte Evelyn K*** seit Dezember 1971 als Vertragsbedienstete am Institut für Gebäudelehre und Wohnbau an der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur der Universität Innsbruck beschäftigt. Bis zum Aufkommen der verfahrensgegenständlichen Gebarungsvorgänge, insbesondere aber in der Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 27.Jänner 1984 oblagen der Angeklagten unter anderem die Agenden der institutsinternen Rechnungsführung. In deren Rahmen war ihr auch die Verwaltung des sogenannten Handverlages überantwortet. Dabei handelt es sich um seitens der Universitätsquästur in Teilbeträgen zu jeweils 2.000 S zugewiesene Geldmittel zur Bestreitung der im Unterrichts- bzw Forschungsbetrieb anfallenden Ausgaben im Einzelbetrag von maximal 500 S, deren wiederkehrende Bereitstellung vom Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der jeweiligen Vordotation anhand entsprechender Belege abhängig ist. Einzelauslagen in 500 S übersteigender Höhe unterfallen der sogenannten ordentlichen Dotation, deren Abwicklung in der Bezahlung entsprechender Rechnungen unmittelbar durch die Universitätsquästur besteht. Neben dem Handverlag und der ordentlichen Dotation sieht die akademische Geldgebarung die (in letzter Instanz der Entscheidung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vorbehaltene) außerordentliche Dotation für außergewöhnliche Auslagen sowie weiters das sogenannte Bücherbudget vor, das der ausschließlichen Deckung des Bücherbedarfs der einzelnen Universitätsinstitute im Wege der jeweiligen Fakultätsbibliotheken dient. Die Angeklagte war mit den dargelegten Gebarungsgrundsätzen, der Widmung und den Grenzen der einzelnen Budgetbereiche auf Grund interner Schulungen bzw allgemeiner schriftlicher Mitteilungen der Universitätsquästur voll vertraut. Nach der institutsinternen Aufgabenverteilung war sie berechtigt bzw verpflichtet, die im Rahmen des Unterrichts- und Forschungsbetriebes anfallenden Ausgaben von maximal 500 S aus dem Handverlag zu bestreiten, sowie belegmäßig fundierte Abrechnungen über die einzelnen Etats zu je 2.000 S vorzubereiten, diese durch den Anweisungsberechtigten des Instituts abzeichnen zu lassen und anschließend der Universitätsquästur vorzulegen. Ab 15.Dezember 1983 stand ihr die bezügliche Anweisungsberechtigung selbst zu. Die Angeklagte hat in der Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 27.Jänner 1984 im Rahmen der Gebarung des Handverlags Bargeld im Gesamtbetrag von zumindest 11.295,80 S widmungswidrig verwendet und die Zweckentfremdung der Mittel in der Folge durch Vorlage entsprechend manipulierter Abrechnungsunterlagen verschleiert (Punkt römisch eins des Schuldspruches). Dabei ging sie so vor, daß sie auf Kassabons, denen ohne Kenntnis der firmeninternen Codeziffern Aufschlüsse in bezug auf den jeweiligen Kaufgegenstand nicht zu entnehmen waren, handschriftlich Zahlungszwecke konkretisierte, die in der Widmung des Handverlages Deckung fanden. Im einzelnen wurden ihr der Ankauf von Trinkgläsern und einer Glaskaraffe im Wert von 2.556 S, eines Kalenders im Wert von 280 S und von Büchern, Zeitschriften und Katalogen im Gesamtwert von 7.459,80 S, sowie der Zuschuß von 1.000 S für eine institutsinterne Geselligkeit mit veruntreutem Geld angelastet. Der Schöffensenat nahm in diesem Zusammenhang als erwiesen an, daß die bezügliche Trinkgarnitur zwar fallweise von der Angeklagten in ihrer Wohnung verwahrt wurde, "im übrigen jedoch den Institutsangehörigen zu Repräsentationszwecken zur Verfügung stand", sowie daß der Kalender in dem von der Angeklagten benützten Büroraum, das Schrifttum hinwieder im Rahmen des Betriebes der Institutsbibliothek Verwendung fand.
In subjektiver Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß die Angeklagte den jeweiligen Ausgabenzweck im Zuge der Abrechnung gegenüber der Universitätsquästur deshalb unrichtig deklariert hat, weil sie wußte, daß andernfalls eine ungeschmälerte Zuweisung des nächsten Etats nicht durchzusetzen gewesen wäre. Auf eben dem Wissen der Angeklagten um die Widmungswidrigkeit des bezüglichen Mitteleinsatzes beruht die weitere Urteilsfeststellung, daß die Angeklagte bei den von Punkt I./ des Schuldspruchs erfaßten Tathandlungen vom Vorsatz geleitet war, sich bzw andere Nutznießer ihres Vorgehens unrechtmäßig zu bereichern. In bezug auf den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Ankauf von Büchern und anderem Schrifttum wird in der Urteilsbegründung in diesem Zusammenhang ergänzend darauf verwiesen, daß eine entsprechende Finanzierung aus den Mitteln des regulären Bücherbudgets nicht in Betracht gekommen wäre, weil die betreffenden Dotationen (wie alljährlich) auch in den Jahren 1983 und 1984 anderweitig voll ausgeschöpft gewesen waren.In subjektiver Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß die Angeklagte den jeweiligen Ausgabenzweck im Zuge der Abrechnung gegenüber der Universitätsquästur deshalb unrichtig deklariert hat, weil sie wußte, daß andernfalls eine ungeschmälerte Zuweisung des nächsten Etats nicht durchzusetzen gewesen wäre. Auf eben dem Wissen der Angeklagten um die Widmungswidrigkeit des bezüglichen Mitteleinsatzes beruht die weitere Urteilsfeststellung, daß die Angeklagte bei den von Punkt römisch eins./ des Schuldspruchs erfaßten Tathandlungen vom Vorsatz geleitet war, sich bzw andere Nutznießer ihres Vorgehens unrechtmäßig zu bereichern. In bezug auf den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Ankauf von Büchern und anderem Schrifttum wird in der Urteilsbegründung in diesem Zusammenhang ergänzend darauf verwiesen, daß eine entsprechende Finanzierung aus den Mitteln des regulären Bücherbudgets nicht in Betracht gekommen wäre, weil die betreffenden Dotationen (wie alljährlich) auch in den Jahren 1983 und 1984 anderweitig voll ausgeschöpft gewesen waren.
Hinsichtlich eines weiteren, vom Schuldspruch wegen Veruntreuung nicht erfaßten Betrages von 6.485 S an von der Angeklagten erwiesenermaßen im Zuge der Abrechnung gleichfalls unrichtig deklarierten Ausgaben erachtete das Erstgericht (allerdings ohne formellen Freispruch von dem Punkt I./ des Schuldspruchs übersteigenden Teil des bezüglichen Anklagevorwurfs) für unwiderlegbar, daß die Angeklagte in diesem Umfang zumindest subjektiv gutgläubig der vorgegebenen Widmung Rechnung zu tragen gemeint hat.Hinsichtlich eines weiteren, vom Schuldspruch wegen Veruntreuung nicht erfaßten Betrages von 6.485 S an von der Angeklagten erwiesenermaßen im Zuge der Abrechnung gleichfalls unrichtig deklarierten Ausgaben erachtete das Erstgericht (allerdings ohne formellen Freispruch von dem Punkt römisch eins./ des Schuldspruchs übersteigenden Teil des bezüglichen Anklagevorwurfs) für unwiderlegbar, daß die Angeklagte in diesem Umfang zumindest subjektiv gutgläubig der vorgegebenen Widmung Rechnung zu tragen gemeint hat.
Bei der materiellrechtlichen Beurteilung des in Rede stehenden Tatkomplexes ließ sich das Erstgericht im wesentlichen von der Erwägung leiten, daß in jenen Fällen, in denen Institutsgelder (nach der insoweit geständigen Verantwortung der Angeklagten) Verwendungszwecken zugeführt worden sind, die durch die bezüglichen Gebarungsrichtlinien nicht gedeckt waren, durchwegs eine (nach den Tatmodalitäten zwingend vom Tätervorsatz umfaßte) gemäß § 133 StGB tatbestandsessentielle Bereicherung der jeweiligen Nutznießer eingetreten sei.Bei der materiellrechtlichen Beurteilung des in Rede stehenden Tatkomplexes ließ sich das Erstgericht im wesentlichen von der Erwägung leiten, daß in jenen Fällen, in denen Institutsgelder (nach der insoweit geständigen Verantwortung der Angeklagten) Verwendungszwecken zugeführt worden sind, die durch die bezüglichen Gebarungsrichtlinien nicht gedeckt waren, durchwegs eine (nach den Tatmodalitäten zwingend vom Tätervorsatz umfaßte) gemäß Paragraph 133, StGB tatbestandsessentielle Bereicherung der jeweiligen Nutznießer eingetreten sei.
Die von der Angeklagten in zwei Fällen vorgenommene Überklebung der Kurzbezeichnung der gekauften Waren auf Kassabons mit (ersichtlich nicht dem Aussteller der bezüglichen Urkunden zuorderbaren) abweichenden schriftlichen Warenkonkretisierungen wertete das Erstgericht (anklagekonform) im wesentlichen mit der Begründung als Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, daß die Angeklagte solcherart zwar nicht den Anschein einer inhaltlich modifizierten Urkundenausstellung, wohl aber die Unkenntlichmachung der ursprünglichen Warenbezeichnung bezweckte (Punkt II./ des Schuldspruchs).Die von der Angeklagten in zwei Fällen vorgenommene Überklebung der Kurzbezeichnung der gekauften Waren auf Kassabons mit (ersichtlich nicht dem Aussteller der bezüglichen Urkunden zuorderbaren) abweichenden schriftlichen Warenkonkretisierungen wertete das Erstgericht (anklagekonform) im wesentlichen mit der Begründung als Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, daß die Angeklagte solcherart zwar nicht den Anschein einer inhaltlich modifizierten Urkundenausstellung, wohl aber die Unkenntlichmachung der ursprünglichen Warenbezeichnung bezweckte (Punkt römisch zwei./ des Schuldspruchs).
Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit ihrer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Strafausspruch wird mit Berufung angefochten.Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit ihrer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Strafausspruch wird mit Berufung angefochten.