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Entscheidung 12 Os 54/91×

Entscheidung 12 Os 54/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os54/91

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Glatz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter Ludwig D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 4. Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter Ludwig D***** sowie über die Berufung des Angeklagten Gerhard K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21.Februar 1991, GZ 6 römisch fünf r 3233/90-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß Paragraph 285, i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Walter Ludwig D***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der ***** 1951 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Walter Ludwig D***** wurde (römisch eins.) des Verbrechens des (zu ergänzen: teils vollendeten, teils versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall (und 15) StGB und (römisch zwei.) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er jeweils gewerbsmäßig

römisch eins. fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Gesamtwert teils durch Einbruch in ein Gebäude, teils durch Aufbrechen eines Behältnisses gestohlen bzw zu stehlen getrachtet, nämlich

A/ im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem mitverurteilten) Gerhard K***** im November 1990 an verschiedenen Orten in den Bundesländern Burgenland, Steiermark, Kärnten und Oberösterreich in insgesamt sieben (davon fünf vollendeten) Einzelfakten insgesamt 36.012 S Bargeld, Textilien im Wert von 600 S und Öl in unbekanntem Wert;

B/ allein im November und Dezember 1990 in Oberösterreich und der Steiermark in zwei weiteren Fällen zwei Scheibenwischerblätter im Wert von 244 S und 200 S Bargeld;

römisch zwei. mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung andere Personen durch unterschiedliche Vortäuschung der Redlichkeit seines jeweiligen Vertragswillens zu Handlungen verleitet, die sie (oder das von ihnen vertretene Unternehmen) um insgesamt mehr als 25.000 S am Vermögen schädigten, nämlich

A/ im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Gerhard K***** im November 1990 an verschiedenen Orten in Oberösterreich, Kärnten und der Steiermark Gewerbetreibende in einem Fall zur Übergabe von Blumen im Gegenwert von 1.103 S und in zwei weiteren Fällen zur Erbringung von Beherbergungsleistungen im Gesamtwert von

1.240 S;

B/ im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem gesondert verfolgten) Helmut M***** im Oktober und November 1990 an verschiedenen Orten in Oberösterreich Gewerbetreibende in zwei Fällen zur Ausfolgung von Fleischwaren im Gesamtwert von 2.040 S und in einem weiteren Fall zur Erbringung von Beherbergungsleistungen im Gegenwert von 1.440 S;

C/ allein im Oktober und November 1990 in Mauerkirchen, Bezirk Braunau am Inn, Verfügungsberechtigte der Sparkasse M***** in zwei Fällen zur Gewährung von Kontoüberziehungen und eines Kredites in der Gesamthöhe von 50.939 S.

Der Angeklagte Walter Ludwig D***** bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - wie auch der Mitangeklagte Gerhard K***** - den Strafausspruch mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet (ohne formelle Begründungsmängel aufzuzeigen) der Sache nach Feststellungsmängel zu den sowohl subjektiven als auch objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der einzelnen urteilsgegenständlichen Diebstahls- und Betrugsakte im wesentlichen mit der Begründung, das Erstgericht wäre trotz der geständigen Verantwortung des Angeklagten verhalten gewesen, die Modalitäten der in Rede stehenden Tathandlungen über den Hinweis auf die nach Fakten geordnete sicherheitsbehördliche Zusammenfassung der Tathergänge hinaus zu konkretisieren. Dem Beschwerdestandpunkt zuwider war jedoch nach Lage des Falles im Umfang der vorbehaltslos geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers die vermißte Detaillierung der einzelnen Taten entbehrlich, weil sich die wesentlichen objektiven und subjektiven Subsumtionskriterien zum weitaus überwiegenden Teil ohnedies aus der spruchgemäßen Tatindividualisierung ergeben und der (gegen die nur in diesem Punkt leugnende Verantwortung des Angeklagten ergangene) Schuldspruch römisch eins. B/2 (Diebstahl von 200 S Bargeld zum Nachteil der Roswitha SCH*****) im angefochtenen Urteil ebenso ausführlich behandelt wird (S 34, 35/II), wie die Problematik der Gewerbsmäßigkeit der Tathandlungen sowohl zum Diebstahls- als auch zum Betrugskomplex (S 31, 32, 35, 36/II). Im übrigen unterblieb in der Hauptverhandlung jede auf die nunmehr zu Unrecht vermißte detaillierte Erörterung bestimmter Tatmodalitäten ausgerichtete Antragstellung.

Der weitere Einwand, das Erstgericht habe bei der Strafbemessung eine alkoholisierungsbedingte Enthemmung zu Unrecht als erschwerend gewertet, vielmehr wäre die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten als zusätzlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen, bringt die Mängelrüge gleichfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er ausschließlich einen im Rahmen der Berufung zu prüfenden Umstand betrifft.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) beschränkt sich im wesentlichen auf eine Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge und vermag keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken.

Schließlich erweist sich auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,) als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der sinngemäßen Behauptung von Feststellungsmängeln zu den Betrugsqualifikationen nach Paragraphen 147, Absatz 2 und 148 erster Fall StGB die entsprechenden (auch diesbezüglich auf das Geständnis des Beschwerdeführers gestützten) tatrichterlichen Feststellungen unberücksichtigt läßt, ohne sich - wie bei der Darstellung materieller Nichtigkeitsgründe durchwegs geboten - am gesamten Urteilssachverhalt zu orientieren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben.

Anmerkung

E26122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00054.91.0620.000

Dokumentnummer

JJT_19910620_OGH0002_0120OS00054_9100000_000