Gründe:
Der ***** 1951 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Walter Ludwig D***** wurde (I.) des Verbrechens des (zu ergänzen: teils vollendeten, teils versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall (und 15) StGB und (II.) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er jeweils gewerbsmäßigDer ***** 1951 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Walter Ludwig D***** wurde (römisch eins.) des Verbrechens des (zu ergänzen: teils vollendeten, teils versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall (und 15) StGB und (römisch zwei.) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er jeweils gewerbsmäßig
I. fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Gesamtwert teils durch Einbruch in ein Gebäude, teils durch Aufbrechen eines Behältnisses gestohlen bzw zu stehlen getrachtet, nämlichrömisch eins. fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Gesamtwert teils durch Einbruch in ein Gebäude, teils durch Aufbrechen eines Behältnisses gestohlen bzw zu stehlen getrachtet, nämlich
A/ im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem mitverurteilten) Gerhard K***** im November 1990 an verschiedenen Orten in den Bundesländern Burgenland, Steiermark, Kärnten und Oberösterreich in insgesamt sieben (davon fünf vollendeten) Einzelfakten insgesamt 36.012 S Bargeld, Textilien im Wert von 600 S und Öl in unbekanntem Wert;
B/ allein im November und Dezember 1990 in Oberösterreich und der Steiermark in zwei weiteren Fällen zwei Scheibenwischerblätter im Wert von 244 S und 200 S Bargeld;
II. mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung andere Personen durch unterschiedliche Vortäuschung der Redlichkeit seines jeweiligen Vertragswillens zu Handlungen verleitet, die sie (oder das von ihnen vertretene Unternehmen) um insgesamt mehr als 25.000 S am Vermögen schädigten, nämlichrömisch zwei. mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung andere Personen durch unterschiedliche Vortäuschung der Redlichkeit seines jeweiligen Vertragswillens zu Handlungen verleitet, die sie (oder das von ihnen vertretene Unternehmen) um insgesamt mehr als 25.000 S am Vermögen schädigten, nämlich
A/ im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Gerhard K***** im November 1990 an verschiedenen Orten in Oberösterreich, Kärnten und der Steiermark Gewerbetreibende in einem Fall zur Übergabe von Blumen im Gegenwert von 1.103 S und in zwei weiteren Fällen zur Erbringung von Beherbergungsleistungen im Gesamtwert von
1.240 S;
B/ im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem gesondert verfolgten) Helmut M***** im Oktober und November 1990 an verschiedenen Orten in Oberösterreich Gewerbetreibende in zwei Fällen zur Ausfolgung von Fleischwaren im Gesamtwert von 2.040 S und in einem weiteren Fall zur Erbringung von Beherbergungsleistungen im Gegenwert von 1.440 S;
C/ allein im Oktober und November 1990 in Mauerkirchen, Bezirk Braunau am Inn, Verfügungsberechtigte der Sparkasse M***** in zwei Fällen zur Gewährung von Kontoüberziehungen und eines Kredites in der Gesamthöhe von 50.939 S.
Der Angeklagte Walter Ludwig D***** bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - wie auch der Mitangeklagte Gerhard K***** - den Strafausspruch mit Berufung.Der Angeklagte Walter Ludwig D***** bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - wie auch der Mitangeklagte Gerhard K***** - den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.