Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der von der Beschwerde reklamierte mehrfache Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot hätte die nochmalige Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen, die schon die Strafdrohung bestimmen oder von Umständen, die zwar nicht Tatbestandsmerkmal aber doch bei der Auswahl der für den betreffenden Deliktstypus vorgesehenen generellen Strafdrohung mitbestimmend waren, zur Voraussetzung. Taterfolge oder Tatmodalitäten hingegen, die über die "Normalfälle" hinausgehen, welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat, werden vom Doppelverwertungsverbot nicht erfaßt (Leukauf-Steininger Komm3 RN 13 bis 15, Mayerhofer-Rieder StGB4 ENr 15 a, 22 a, jeweils zu § 32 StGB).Der von der Beschwerde reklamierte mehrfache Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot hätte die nochmalige Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen, die schon die Strafdrohung bestimmen oder von Umständen, die zwar nicht Tatbestandsmerkmal aber doch bei der Auswahl der für den betreffenden Deliktstypus vorgesehenen generellen Strafdrohung mitbestimmend waren, zur Voraussetzung. Taterfolge oder Tatmodalitäten hingegen, die über die "Normalfälle" hinausgehen, welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat, werden vom Doppelverwertungsverbot nicht erfaßt (Leukauf-Steininger Komm3 RN 13 bis 15, Mayerhofer-Rieder StGB4 ENr 15 a, 22 a, jeweils zu Paragraph 32, StGB).
Die letztgenannten Prämissen liegen fallbezogen vor. Denn - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - ist sowohl die (hier die strafsatzändernde Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB nahezu um das Vierfache übersteigende) Schadenshöhe, auch wenn sie die Qualität eines besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 StGB nicht erreicht, nach § 32 Abs 3 StGB in jedem Fall bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (Kunst WK Rz 55, Mayerhofer-Rieder aaO ENr 24 a jeweils zu § 32 StGB), als auch die Wiederholung der Tat, die, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit gehört und bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe Beachtung zu finden hat (ÖJZ-LSK 1983/120 ua). Auch die mehrfache Qualifikation des Betruges stellt einen Erschwerungsgrund dar, weil sie Rückschlüsse auf die kriminelle Intensität und die Schwere des Schuldvorwurfs zuläßt (§ 32 Abs 2 StGB), desgleichen die zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen des Beschwerdeführers, und zwar - entgegen der Beschwerdeargumentation - unabhängig davon, ob § 39 StGB angewendet wird oder nicht (Leukauf-Steininger aaO § 32 StGB RN 13).Die letztgenannten Prämissen liegen fallbezogen vor. Denn - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - ist sowohl die (hier die strafsatzändernde Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB nahezu um das Vierfache übersteigende) Schadenshöhe, auch wenn sie die Qualität eines besonderen Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, StGB nicht erreicht, nach Paragraph 32, Absatz 3, StGB in jedem Fall bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (Kunst WK Rz 55, Mayerhofer-Rieder aaO ENr 24 a jeweils zu Paragraph 32, StGB), als auch die Wiederholung der Tat, die, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit gehört und bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe Beachtung zu finden hat (ÖJZ-LSK 1983/120 ua). Auch die mehrfache Qualifikation des Betruges stellt einen Erschwerungsgrund dar, weil sie Rückschlüsse auf die kriminelle Intensität und die Schwere des Schuldvorwurfs zuläßt (Paragraph 32, Absatz 2, StGB), desgleichen die zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen des Beschwerdeführers, und zwar - entgegen der Beschwerdeargumentation - unabhängig davon, ob Paragraph 39, StGB angewendet wird oder nicht (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 32, StGB RN 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).