Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Helmut G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Jugendschöffengericht vom 4. Dezember 1998, GZ 11 Vr 445/97-109, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Helmut G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Jugendschöffengericht vom 4. Dezember 1998, GZ 11 römisch fünf r 445/97-109, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Helmut G***** wurde wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (II. des Schuldspruchs) und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (III.) schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Helmut G***** wurde wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch zwei. des Schuldspruchs) und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte meldete am 4. Dezember 1998 (rechtzeitig) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (95/II), führte diese Rechtsmittel nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an seinen Verteidiger am 8. März 1999 jedoch nicht aus.
Rechtliche Beurteilung
Da auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde eine Determinierung der Nichtigkeitsgründe auf die vom Gesetz verlangte Weise unterblieb, war die Beschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO).Da auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde eine Determinierung der Nichtigkeitsgründe auf die vom Gesetz verlangte Weise unterblieb, war die Beschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Dabei konnte es auf sich beruhen, daß das Erstgericht unter Vernachlässigung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB, wonach alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der wertbezogenen rechtlichen Beurteilung zu einer Schadenseinheit zusammengefaßt werden, insoweit gesetzlich zusammenzufassende Teiliakte rechtsirrig gesondert beurteilt hat. Denn - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - hat der vorliegende Gesetzesverstoß weder eine qualitative Änderung des Unrechtsgehaltes der Verurteilung noch - fallbezogen - daraus zum Nachteil des Angeklagten abgeleitete Strafzumessungstatsachen zur Folge, weshalb es seiner amtswegigen Wahrnehmung nach § 290 StPO nicht bedarf (Mayerhofer StPO4 § 290 E 35a).Dabei konnte es auf sich beruhen, daß das Erstgericht unter Vernachlässigung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB, wonach alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der wertbezogenen rechtlichen Beurteilung zu einer Schadenseinheit zusammengefaßt werden, insoweit gesetzlich zusammenzufassende Teiliakte rechtsirrig gesondert beurteilt hat. Denn - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - hat der vorliegende Gesetzesverstoß weder eine qualitative Änderung des Unrechtsgehaltes der Verurteilung noch - fallbezogen - daraus zum Nachteil des Angeklagten abgeleitete Strafzumessungstatsachen zur Folge, weshalb es seiner amtswegigen Wahrnehmung nach Paragraph 290, StPO nicht bedarf (Mayerhofer StPO4 Paragraph 290, E 35a).
Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285i StPO). Dem Angeklagten steht die Möglichkeit offen, die Ausführung seiner Berufung - welche sich nur gegen die einzige im Urteil ausgesprochene Sanktion wenden kann - bei der darüber anzuberaumenden mündlichen Verhandlung nachzuholen.Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO). Dem Angeklagten steht die Möglichkeit offen, die Ausführung seiner Berufung - welche sich nur gegen die einzige im Urteil ausgesprochene Sanktion wenden kann - bei der darüber anzuberaumenden mündlichen Verhandlung nachzuholen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00054.99.0609.000
Dokumentnummer
JJT_19990609_OGH0002_0120OS00054_9900000_000