Das Erstgericht traf zum Schuldspruchfaktum II. folgende wesentliche Feststellungen:Das Erstgericht traf zum Schuldspruchfaktum römisch zwei. folgende wesentliche Feststellungen:
"Bei der Firma K*****, Autocenter in *****, gab die Erstangeklagte einen Reparaturauftrag für die von ihr damals benutzten Kraftfahrzeuge, bezog sich auf einen Versicherungsvertrag mit der V***** AG in R***** und leistete lediglich einen Teilbetrag als Selbstbehalt. Die Reparaturwerkstatt stellte zunächst das Einvernehmen mit der genannten Versicherungsanstalt her, die vorerst unter Mitteilung der Kostenvoranschläge die Bezahlung der Reparaturkosten der Fahrzeuge zusicherte. Auf die zugesendeten Rechnungen reagierte das Versicherungsunternehmen jedoch insoferne mit Ablehnung, als der Firma K***** bekanntgegeben wurde, dass der Versicherungsnehmerin die Reparaturablöse bereits ausbezahlt wurde."
Wenngleich eine gänzliche Aufklärung des Sachverhaltes infolge leugnender Verantwortung der Erstangeklagten (die in der Hauptverhandlung deponierte, sie wisse nicht, ob sie den Betrag erhalten habe und sei der Meinung gewesen, er werde direkt der Reparaturwerkstätte überwiesen - 37/V) "nicht mehr möglich war, steht auf Grund des Schreibens der V***** AG R***** vom 27. 11. 2000, ON 177, fest, dass von diesem Versicherungsunternehmen mit 30. 09. 1996 auf das Konto der Erstangeklagten Nr 218200 bei der R***** aus dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag ein Betrag von DM 6.872,94 überwiesen wurde. Selbst wenn daher ein dem Geschehnisablauf zugrunde liegender Irrtum nicht ausgeschlossen werden kann, war festzustellen, dass die Erstangeklagte in Kenntnis des allenfalls ohne ihr weiteres Zutun in ihre Gewahrsame geratenen Bargeldbetrages mit dem Vorsatz gehandelt hat, diesen dem von ihr beauftragten Gläubiger zustehenden Rechnungsbetrag sich zuzueignen und sich damit unrechtmäßig zu bereichern."
Diese Konstatierungen vermögen aber im Sinn der dazu zur Darstellung gebrachten Rechtsrüge (Z 9 lit a) den Schuldspruch deshalb nicht zu tragen, weil ihnen die gebotene Anführung konkreter tatbestandsspezifischer Tatsachenaspekte, die nahelegen würden, dass der in Rede stehende Geldbetrag - zumindest wirtschaftlich gesehen - nicht dem freien Vermögen der Angeklagten als der aus dem in Rede stehenden Kaskoversicherungsantrag Berechtigten zuzuordnen war und darüberhinaus durch Irrtum oder sonst ohne Zutun der Angeklagten in ihren Gewahrsam geriet, nicht zu entnehmen ist.Diese Konstatierungen vermögen aber im Sinn der dazu zur Darstellung gebrachten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den Schuldspruch deshalb nicht zu tragen, weil ihnen die gebotene Anführung konkreter tatbestandsspezifischer Tatsachenaspekte, die nahelegen würden, dass der in Rede stehende Geldbetrag - zumindest wirtschaftlich gesehen - nicht dem freien Vermögen der Angeklagten als der aus dem in Rede stehenden Kaskoversicherungsantrag Berechtigten zuzuordnen war und darüberhinaus durch Irrtum oder sonst ohne Zutun der Angeklagten in ihren Gewahrsam geriet, nicht zu entnehmen ist.
Wegen der solcherart unvermeidbaren Erneuerung des Verfahrens erübrigt sich ein Eingehen auf weitere, dieses Faktum betreffende Beschwerdeeinwände.
Im Übrigen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde aber als nicht begründet.
Da das Erstgericht zu den unter I. zusammengefassten Schuldspruchfakten die mangelnde Zahlungswilligkeit der Angeklagten im Sinne einer "annähernd leistungsfristgerechten Bezahlung" ausdrücklich feststellte (US 2, 9, 10), betrifft ihre nach Ansicht der Beschwerde unberücksichtigt gebliebene Ausforschbarkeit im Behördenweg trotz Auslandsaufenthalt keine entscheidende Tatsache (nominell Z 5a, sachlich Z 5) weil die dadurch bedingte (nach dem Gesagten die subjektive Tatseite akzentuierende) erschwerte Durchsetzung von Gläubigerforderungen davon unberührt bleibt.Da das Erstgericht zu den unter römisch eins. zusammengefassten Schuldspruchfakten die mangelnde Zahlungswilligkeit der Angeklagten im Sinne einer "annähernd leistungsfristgerechten Bezahlung" ausdrücklich feststellte (US 2, 9, 10), betrifft ihre nach Ansicht der Beschwerde unberücksichtigt gebliebene Ausforschbarkeit im Behördenweg trotz Auslandsaufenthalt keine entscheidende Tatsache (nominell Ziffer 5 a,, sachlich Ziffer 5,) weil die dadurch bedingte (nach dem Gesagten die subjektive Tatseite akzentuierende) erschwerte Durchsetzung von Gläubigerforderungen davon unberührt bleibt.
Dass die Tochter der Angeklagten vom ÖAMTC ausgestellte Kreditbriefe unterfertigte, blieb - der Beschwerde zuwider - keineswegs "aktenwidrig unberücksichtigt", sondern wurde vom Schöffensenat ohnehin dem dazu ergangenen Freispruch der Angeklagten (A 1. c des Urteilssatzes iVm US 14) zugrunde gelegt.Dass die Tochter der Angeklagten vom ÖAMTC ausgestellte Kreditbriefe unterfertigte, blieb - der Beschwerde zuwider - keineswegs "aktenwidrig unberücksichtigt", sondern wurde vom Schöffensenat ohnehin dem dazu ergangenen Freispruch der Angeklagten (A 1. c des Urteilssatzes in Verbindung mit US 14) zugrunde gelegt.
Die zu den unter I. zusammengefassten Schuldspruchfakten erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt insgesamt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich hinsichtlich des objektiven Tatbestandserfordernisses der Vermögensverfügung der Getäuschten nicht am gesamten Urteilsinhalt orientiert und durch die Reklamation "entsprechender Feststellungen" zur "Wissenskomponente und Wollenskomponente" die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, verfehlt (Mayerhofer StPO4 § 285a E 46 ff).Die zu den unter römisch eins. zusammengefassten Schuldspruchfakten erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt insgesamt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich hinsichtlich des objektiven Tatbestandserfordernisses der Vermögensverfügung der Getäuschten nicht am gesamten Urteilsinhalt orientiert und durch die Reklamation "entsprechender Feststellungen" zur "Wissenskomponente und Wollenskomponente" die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, verfehlt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 46 ff).
Da somit eine partielle Verfahrenserneuerung unvermeidbar ist, ohne dass in diesem Umfang eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst in Betracht kommt, war spruchgemäß mit Teilkassierung des angefochtenen Urteils vorzugehen (§ 285e StPO), während die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§ 285a Z 2 StPO).Da somit eine partielle Verfahrenserneuerung unvermeidbar ist, ohne dass in diesem Umfang eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst in Betracht kommt, war spruchgemäß mit Teilkassierung des angefochtenen Urteils vorzugehen (Paragraph 285 e, StPO), während die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.