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Entscheidung 12 Os 55/03×

Entscheidung 12 Os 55/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os55/03

Entscheidungsdatum

31.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mohammed Rabag Ali El-M***** und eine andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mohammed Rabag Ali El-M***** gegen das Urteil des Landesgeriches für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Jänner 2003, GZ 121 Hv 90/02w-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten Mohammed Rabag Ali El-M***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auch einen rechtskräftigen Freispruch der Mitangeklagten Lise El M***** enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Mohammed Rabag Ali El-M***** der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG (1/a und 1/b) sowie der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und Litera b, FinStrG (2/a, 2/b und 3) schuldig erkannt. Darnach hat er (zu ergänzen: in Wien - US 7) als "Eigentümer und Inhaber eines Dienstleistungsunternehmens für den Versand von Massenwerbesendungen" vorsätzlich in mehreren Tathandlungen eine Verkürzung der nachstehend angeführten Abgaben bewirkt und zu bewirken versucht, indem er geschäftliche Transaktionen gegenüber dem Finanzamt nicht offen legte, daraus erzielte Umsätze verschwieg und zur Erzielung dieser Umsätze nicht angemeldetes Personal heranzog, und zwar

1. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine durch die Erstattung unrichtiger Abgabenerklärungen in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben

a) bewirkt, nämlich für das Jahr 1997 58.851 S (4.286,86 EUR) an Umsatzsteuer, 215.540 S (15.663,90 EUR) an Einkommensteuer, für das Jahr 1998 328.623 S (23.881,96 EUR) an Umsatzsteuer und 467.203 S (33.952,96 EUR) an Einkommensteuer;

b) zu bewirken versucht, nämlich für das Jahr 1999 660.211 S (47.979,40 EUR) an Umsatzsteuer und 1,172.320 S (85.195,81 EUR) an Einkommensteuer;

2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, nämlich

  1. Litera a
    für Jänner bis Juli 2000 459.652 S (33.404,21 EUR) und
  2. Litera b
    für September 2000 bis Mai 2001 185.712 S (13.496,21 EUR), wobei er die Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat;
    3. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben bewirkt, nämlich für Jänner 1997 bis Dezember 1999 526.549 S (38.265,80 EUR) an Lohnsteuer und 118.474 S (8.609,84 EUR) an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe, wobei er abermals die Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten Mohammed Rabag Ali El-M***** aus den Gründen der Ziffer 4, 5,, und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Durch die Ablehnung des Antrags auf zeugenschaftliche Einvernahme des Steuerberaters des Beschwerdeführers Dr. Norbert C***** zum Beweis dafür, "dass die dem Angeklagten angelasteten Umsätze tatsächlich nicht von ihm oder seiner Firma erbracht worden sind und daher nicht zuzurechnen sind und er das auf sein oder auf seine Frau eingetragene Geld an den tatsächlichen Unternehmer, Kurzname O*****, weiter gegeben hat" (S 351 f in Verbindung mit S 381), wurden schon deshalb keine Verteidigungsrechte verletzt (Ziffer 4,), weil es bei der Antragstellung der Anführung von (hier nicht von selbst einsichtigen) Gründen bedurft hätte, aus denen die Aussage dieses Zeugen, dessen allfällige berufliche Tätigkeit für "Herrn O*****", aber auch nur Bekanntschaft mit diesem der Angeklagte trotz konkreter Befragung dazu in der Hauptverhandlung nicht einmal behaupten konnte (S 371: "Das weiß ich nicht"), das begehrte Ergebnis hätte erwarten lassen. Der - im Übrigen nicht aktengetreue vergleiche S 381 f) - Einwand, die Tatrichter hätten den Beweisantrag in gesetzwidrig vorgreifender Beweiswürdigung unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen Ahmed H***** abgelehnt, kann daher auf sich beruhen.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnte der Schöffensenat die zur subjektiven Tatseite der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und Litera b, FinStrG (2/a, 2/b und 3) getroffene Urteilsannahme, wonach der Angeklagte die Verkürzung nicht bloß für möglich, sondern für gewiss hielt (US 11), mängelfrei aus dem äußeren Tathergang ableiten.

Die gegen Schuldspruchpunkt 3 gerichtete Beschwerde bezeichnet weder deutlich noch bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), welcher Tatumstand aus dem Akt UVS-07/a/3/867/2001 in einer die Unvollständigkeit der Urteilsgründe bewirkenden Weise unerörtert blieb.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers, "keine Ausländer illegal beschäftigt" zu haben, wurde ohnedies unmissverständlich verworfen (US 14).

Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen darüber vermisst, ob der Angeklagte die ihm zugeordneten Geschäfte "auf Provisionsbasis an Herrn O***** vermittelt" und "ob und in welcher Höhe er Provision erhalten habe", hält sie prozessordnungswidrig nicht an der Urteilsannahme fest, wonach die die aktuellen Abgabenpflichten begründenden Leistungen dem Unternehmen des Mohammed Rabag Ali El-M***** zuzuordnen sind (US 8 ff).

Gleiches gilt für den - die Feststellungen US 10 und 14 vernachlässigenden - Einwand, das Erstgricht habe nicht festgestellt, ob der Angeklagte Schwarzarbeiter beschäftigte. Zur vermissten Feststellung, "wo und wie viele Schwarzarbeiter beschäftigt wurden", mangelt es der Beschwerde schon an der gebotenen Darlegung der Entscheidungsrelevanz.

Das gegen den Schuldspruchpunkt 3 gerichtete Vorbringen erschöpft sich der Sache nach in der bloßen Anzweifelung der dazu vom Schöffengericht konstatierten Hinterziehungsbeträge vergleiche US 5, 10, 14 in Verbindung mit S 55, 227) und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit abermals die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Mohammed Rabag Ali El-M***** (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E70543 12Os55.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00055.03.0731.000

Dokumentnummer

JJT_20030731_OGH0002_0120OS00055_0300000_000