Der dagegen vom Angeklagten Mohammed Rabag Ali El-M***** aus den Gründen der Z 4, 5, und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Durch die Ablehnung des Antrags auf zeugenschaftliche Einvernahme des Steuerberaters des Beschwerdeführers Dr. Norbert C***** zum Beweis dafür, "dass die dem Angeklagten angelasteten Umsätze tatsächlich nicht von ihm oder seiner Firma erbracht worden sind und daher nicht zuzurechnen sind und er das auf sein oder auf seine Frau eingetragene Geld an den tatsächlichen Unternehmer, Kurzname O*****, weiter gegeben hat" (S 351 f iVm S 381), wurden schon deshalb keine Verteidigungsrechte verletzt (Z 4), weil es bei der Antragstellung der Anführung von (hier nicht von selbst einsichtigen) Gründen bedurft hätte, aus denen die Aussage dieses Zeugen, dessen allfällige berufliche Tätigkeit für "Herrn O*****", aber auch nur Bekanntschaft mit diesem der Angeklagte trotz konkreter Befragung dazu in der Hauptverhandlung nicht einmal behaupten konnte (S 371: "Das weiß ich nicht"), das begehrte Ergebnis hätte erwarten lassen. Der - im Übrigen nicht aktengetreue (vgl S 381 f) - Einwand, die Tatrichter hätten den Beweisantrag in gesetzwidrig vorgreifender Beweiswürdigung unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen Ahmed H***** abgelehnt, kann daher auf sich beruhen.Der dagegen vom Angeklagten Mohammed Rabag Ali El-M***** aus den Gründen der Ziffer 4, 5,, und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Durch die Ablehnung des Antrags auf zeugenschaftliche Einvernahme des Steuerberaters des Beschwerdeführers Dr. Norbert C***** zum Beweis dafür, "dass die dem Angeklagten angelasteten Umsätze tatsächlich nicht von ihm oder seiner Firma erbracht worden sind und daher nicht zuzurechnen sind und er das auf sein oder auf seine Frau eingetragene Geld an den tatsächlichen Unternehmer, Kurzname O*****, weiter gegeben hat" (S 351 f in Verbindung mit S 381), wurden schon deshalb keine Verteidigungsrechte verletzt (Ziffer 4,), weil es bei der Antragstellung der Anführung von (hier nicht von selbst einsichtigen) Gründen bedurft hätte, aus denen die Aussage dieses Zeugen, dessen allfällige berufliche Tätigkeit für "Herrn O*****", aber auch nur Bekanntschaft mit diesem der Angeklagte trotz konkreter Befragung dazu in der Hauptverhandlung nicht einmal behaupten konnte (S 371: "Das weiß ich nicht"), das begehrte Ergebnis hätte erwarten lassen. Der - im Übrigen nicht aktengetreue vergleiche S 381 f) - Einwand, die Tatrichter hätten den Beweisantrag in gesetzwidrig vorgreifender Beweiswürdigung unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen Ahmed H***** abgelehnt, kann daher auf sich beruhen.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnte der Schöffensenat die zur subjektiven Tatseite der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und lit b FinStrG (2/a, 2/b und 3) getroffene Urteilsannahme, wonach der Angeklagte die Verkürzung nicht bloß für möglich, sondern für gewiss hielt (US 11), mängelfrei aus dem äußeren Tathergang ableiten.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnte der Schöffensenat die zur subjektiven Tatseite der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und Litera b, FinStrG (2/a, 2/b und 3) getroffene Urteilsannahme, wonach der Angeklagte die Verkürzung nicht bloß für möglich, sondern für gewiss hielt (US 11), mängelfrei aus dem äußeren Tathergang ableiten.
Die gegen Schuldspruchpunkt 3 gerichtete Beschwerde bezeichnet weder deutlich noch bestimmt (§ 285a Z 2 StPO), welcher Tatumstand aus dem Akt UVS-07/a/3/867/2001 in einer die Unvollständigkeit der Urteilsgründe bewirkenden Weise unerörtert blieb.Die gegen Schuldspruchpunkt 3 gerichtete Beschwerde bezeichnet weder deutlich noch bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), welcher Tatumstand aus dem Akt UVS-07/a/3/867/2001 in einer die Unvollständigkeit der Urteilsgründe bewirkenden Weise unerörtert blieb.
Die Verantwortung des Beschwerdeführers, "keine Ausländer illegal beschäftigt" zu haben, wurde ohnedies unmissverständlich verworfen (US 14).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen darüber vermisst, ob der Angeklagte die ihm zugeordneten Geschäfte "auf Provisionsbasis an Herrn O***** vermittelt" und "ob und in welcher Höhe er Provision erhalten habe", hält sie prozessordnungswidrig nicht an der Urteilsannahme fest, wonach die die aktuellen Abgabenpflichten begründenden Leistungen dem Unternehmen des Mohammed Rabag Ali El-M***** zuzuordnen sind (US 8 ff).Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen darüber vermisst, ob der Angeklagte die ihm zugeordneten Geschäfte "auf Provisionsbasis an Herrn O***** vermittelt" und "ob und in welcher Höhe er Provision erhalten habe", hält sie prozessordnungswidrig nicht an der Urteilsannahme fest, wonach die die aktuellen Abgabenpflichten begründenden Leistungen dem Unternehmen des Mohammed Rabag Ali El-M***** zuzuordnen sind (US 8 ff).
Gleiches gilt für den - die Feststellungen US 10 und 14 vernachlässigenden - Einwand, das Erstgricht habe nicht festgestellt, ob der Angeklagte Schwarzarbeiter beschäftigte. Zur vermissten Feststellung, "wo und wie viele Schwarzarbeiter beschäftigt wurden", mangelt es der Beschwerde schon an der gebotenen Darlegung der Entscheidungsrelevanz.
Das gegen den Schuldspruchpunkt 3 gerichtete Vorbringen erschöpft sich der Sache nach in der bloßen Anzweifelung der dazu vom Schöffengericht konstatierten Hinterziehungsbeträge (vgl US 5, 10, 14 iVm S 55, 227) und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit abermals die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Das gegen den Schuldspruchpunkt 3 gerichtete Vorbringen erschöpft sich der Sache nach in der bloßen Anzweifelung der dazu vom Schöffengericht konstatierten Hinterziehungsbeträge vergleiche US 5, 10, 14 in Verbindung mit S 55, 227) und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit abermals die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Mohammed Rabag Ali El-M***** (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Mohammed Rabag Ali El-M***** (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.