Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 55/05p×

Entscheidung 12 Os 55/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os55/05p

Entscheidungsdatum

04.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas Pu***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 1. März 2005, GZ 22 Hv 8/05a-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gerhard P*****, Thomas Pu***** und Silvana M***** auf Grund des jeweils stimmeneinhelligen Wahrspruchs der Geschworenen jeweils des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, 143, zweiter Fall StGB, und zwar Gerhard P***** als unmittelbarer Täter und Thomas P***** sowie Silvana M***** jeweils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den ihn betreffenden Schuldspruch aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas Pu***** kommt keine Berechtigung zu.

Insoweit die Fragerüge die Stellung einer Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten reklamiert, er habe keine Aufpasserdienste geleistet, sondern sei weggelaufen, als Gerhard P***** gerade im Begriff war, das als Tatort in Aussicht genommene Geschäft zu betreten, vernachlässigt sie zunächst den Prozessgesetzen zuwider die weiteren Beitragshandlungen, nämlich die Vereinbarung der Teilung und der gemeinsamen Verwendung der Beute zum Suchtgifterwerb, die Übergabe von Latexhandschuhen, einer Kapuzenjacke, eines Schals und einer Haube (zur Tatausführung) sowie des (in der Folge als Tatwaffe verwendeten) Küchenmessers, die Auswahl des Tatortes, die Begleitung des unmittelbaren Täters zum Tatort sowie die Beobachtung desselben zusammen mit diesem (US 6), die sämtliche vom thematisierten „Weglaufen" unberührt bleiben. Abgesehen davon legt die Beschwerde nicht dar, weshalb - entgegen dem klaren Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Fall StGB - bei der Beurteilung der strafbefreienden Wirkung eines Rücktritts vom Versuch im Falle mehrerer Tatbeteiligter bereits die bloße Aufgabe der Mitwirkung an der Tat durch einen von ihnen - ohne (hier) deren Verhinderung - den herangezogenen Strafaufhebungsgrund herstellen sollte.

Die Argumentation, wonach die Bezugnahme auf die (den diesbezüglichen Anklagevorwurf leugnende) Einlassung des Nichtigkeitswerbers, dass „auch nie gemeinsam ein Tatplan festgelegt wurde", die Stellung einer Zusatzfrage eröffne, missachtet sinnfällig die die thematisierte Fragestellung an die Geschworenen und die Beantwortung der Fragen ausschließlich regelnden Bestimmungen der Paragraphen 313, 330, Absatz 2, StPO. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E78090 12Os55.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00055.05P.0804.000

Dokumentnummer

JJT_20050804_OGH0002_0120OS00055_05P0000_000