Der gegen den ihn betreffenden Schuldspruch aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas Pu***** kommt keine Berechtigung zu.Der gegen den ihn betreffenden Schuldspruch aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas Pu***** kommt keine Berechtigung zu.
Insoweit die Fragerüge die Stellung einer Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten reklamiert, er habe keine Aufpasserdienste geleistet, sondern sei weggelaufen, als Gerhard P***** gerade im Begriff war, das als Tatort in Aussicht genommene Geschäft zu betreten, vernachlässigt sie zunächst den Prozessgesetzen zuwider die weiteren Beitragshandlungen, nämlich die Vereinbarung der Teilung und der gemeinsamen Verwendung der Beute zum Suchtgifterwerb, die Übergabe von Latexhandschuhen, einer Kapuzenjacke, eines Schals und einer Haube (zur Tatausführung) sowie des (in der Folge als Tatwaffe verwendeten) Küchenmessers, die Auswahl des Tatortes, die Begleitung des unmittelbaren Täters zum Tatort sowie die Beobachtung desselben zusammen mit diesem (US 6), die sämtliche vom thematisierten „Weglaufen" unberührt bleiben. Abgesehen davon legt die Beschwerde nicht dar, weshalb - entgegen dem klaren Wortlaut des § 16 Abs 1 zweiter Fall StGB - bei der Beurteilung der strafbefreienden Wirkung eines Rücktritts vom Versuch im Falle mehrerer Tatbeteiligter bereits die bloße Aufgabe der Mitwirkung an der Tat durch einen von ihnen - ohne (hier) deren Verhinderung - den herangezogenen Strafaufhebungsgrund herstellen sollte.Insoweit die Fragerüge die Stellung einer Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten reklamiert, er habe keine Aufpasserdienste geleistet, sondern sei weggelaufen, als Gerhard P***** gerade im Begriff war, das als Tatort in Aussicht genommene Geschäft zu betreten, vernachlässigt sie zunächst den Prozessgesetzen zuwider die weiteren Beitragshandlungen, nämlich die Vereinbarung der Teilung und der gemeinsamen Verwendung der Beute zum Suchtgifterwerb, die Übergabe von Latexhandschuhen, einer Kapuzenjacke, eines Schals und einer Haube (zur Tatausführung) sowie des (in der Folge als Tatwaffe verwendeten) Küchenmessers, die Auswahl des Tatortes, die Begleitung des unmittelbaren Täters zum Tatort sowie die Beobachtung desselben zusammen mit diesem (US 6), die sämtliche vom thematisierten „Weglaufen" unberührt bleiben. Abgesehen davon legt die Beschwerde nicht dar, weshalb - entgegen dem klaren Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Fall StGB - bei der Beurteilung der strafbefreienden Wirkung eines Rücktritts vom Versuch im Falle mehrerer Tatbeteiligter bereits die bloße Aufgabe der Mitwirkung an der Tat durch einen von ihnen - ohne (hier) deren Verhinderung - den herangezogenen Strafaufhebungsgrund herstellen sollte.
Die Argumentation, wonach die Bezugnahme auf die (den diesbezüglichen Anklagevorwurf leugnende) Einlassung des Nichtigkeitswerbers, dass „auch nie gemeinsam ein Tatplan festgelegt wurde", die Stellung einer Zusatzfrage eröffne, missachtet sinnfällig die die thematisierte Fragestellung an die Geschworenen und die Beantwortung der Fragen ausschließlich regelnden Bestimmungen der §§ 313, 330 Abs 2 StPO. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Argumentation, wonach die Bezugnahme auf die (den diesbezüglichen Anklagevorwurf leugnende) Einlassung des Nichtigkeitswerbers, dass „auch nie gemeinsam ein Tatplan festgelegt wurde", die Stellung einer Zusatzfrage eröffne, missachtet sinnfällig die die thematisierte Fragestellung an die Geschworenen und die Beantwortung der Fragen ausschließlich regelnden Bestimmungen der Paragraphen 313, 330, Absatz 2, StPO. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.