Entscheidung 12 Os 55/10w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.05.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Wöss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann St***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. März 2010, AZ 22 Bs 386/09i (GZ 13 U 132/09k-69 des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Wöss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann St***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. März 2010, AZ 22 Bs 386/09i (GZ 13 U 132/09k-69 des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 15. Oktober 2009, AZ 132 Bl 150/09a und AZ 132 Bl 165/09g, wurde zwei Beschwerden des Verurteilten Johann St***** gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. April 2009 und vom 13. August 2009 keine Folge gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. März 2010, AZ 22 Bs 386/09i, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.
Beschlüsse eines Rechtsmittelgerichts sind nicht weiter anfechtbar (§ 89 Abs 6 StPO). Dies gilt um so mehr für zurückweisende Entscheidungen eines im bezirksgerichtlichen Verfahren unzulässig als Beschwerdeinstanz angerufenen Oberlandesgerichts.Beschlüsse eines Rechtsmittelgerichts sind nicht weiter anfechtbar (Paragraph 89, Absatz 6, StPO). Dies gilt um so mehr für zurückweisende Entscheidungen eines im bezirksgerichtlichen Verfahren unzulässig als Beschwerdeinstanz angerufenen Oberlandesgerichts.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00055.10W.0506.000
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010
Dokumentnummer
JJT_20100506_OGH0002_0120OS00055_10W0000_000