Diese Schuldsprüche bekämpft die Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt.Diese Schuldsprüche bekämpft die Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt.
Entgegen dem Beschwerdeeinwand einer Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung (Z 5 zweiter Fall) zur Schadenshöhe (Schuldspruch I./C./) bedurften die Angaben des Zeugen Markus W***** zu einem Minusstand des Geschäftskontos des Yasar E***** und zur Vereinbarung eines Kontokorrentkredit-Rahmens über 20.000 Euro (ON 66 S 52) keiner besonderen Erörterung, weil sich daraus nicht ergibt, dass die frei verfügbare Kontokorrentkreditvaluta durch ein am Geschäftskonto bestehendes Debet - ein solches wurde übrigens vom Schöffengericht ausdrücklich festgestellt (US 8) - verringert worden wäre.Entgegen dem Beschwerdeeinwand einer Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung (Ziffer 5, zweiter Fall) zur Schadenshöhe (Schuldspruch römisch eins./C./) bedurften die Angaben des Zeugen Markus W***** zu einem Minusstand des Geschäftskontos des Yasar E***** und zur Vereinbarung eines Kontokorrentkredit-Rahmens über 20.000 Euro (ON 66 S 52) keiner besonderen Erörterung, weil sich daraus nicht ergibt, dass die frei verfügbare Kontokorrentkreditvaluta durch ein am Geschäftskonto bestehendes Debet - ein solches wurde übrigens vom Schöffengericht ausdrücklich festgestellt (US 8) - verringert worden wäre.
Mit der Kritik (Z 5 vierter Fall) an einer isoliert wiedergegebenen Aussagepassage zu den Ergebnissen des Schriftsachverständigengutachtens, die das aktenkonforme Referat des Wahrscheinlichkeitskalküls des Sachverständigen vernachlässigt (US 13 f), sowie mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus Verfahrensergebnissen wird - überdies ohne gebotene Orientierung an der Gesamtheit der auf dieses Gutachten sowie Angaben der Zeugen Markus W***** und Yasar E***** gestützten Entscheidungsgründe (US 11 bis 14; RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) - kein Begründungsmangel der Feststellungen zur Unterschriftsfälschung auf dem Kontokorrentkreditvertrag (Schuldspruch I./C./) geltend gemacht (RIS-Justiz RS0118317; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 ff). Die Angeklagte bekämpft solcherart bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.Mit der Kritik (Ziffer 5, vierter Fall) an einer isoliert wiedergegebenen Aussagepassage zu den Ergebnissen des Schriftsachverständigengutachtens, die das aktenkonforme Referat des Wahrscheinlichkeitskalküls des Sachverständigen vernachlässigt (US 13 f), sowie mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus Verfahrensergebnissen wird - überdies ohne gebotene Orientierung an der Gesamtheit der auf dieses Gutachten sowie Angaben der Zeugen Markus W***** und Yasar E***** gestützten Entscheidungsgründe (US 11 bis 14; RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394) - kein Begründungsmangel der Feststellungen zur Unterschriftsfälschung auf dem Kontokorrentkreditvertrag (Schuldspruch römisch eins./C./) geltend gemacht (RIS-Justiz RS0118317; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 ff). Die Angeklagte bekämpft solcherart bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Dies trifft auch auf die gegen den Schuldspruch I./D./ gerichtete Mängelrüge zu, der im Übrigen der Vollständigkeit halber zu erwidern ist, dass das Erstgericht sehr wohl feststellte (US 10), dass die Angeklagte Rechnungen für die E***** KEG geschrieben hatte. Der Einwand eines unrichtigen Referats der von diesem zur Begründung herangezogenen Aussage der Angeklagten dazu, sie habe (auch) Aufträge und Kostenvoranschläge für die genannte Gesellschaft ausgefertigt (US 14), betrifft bloß einzelne Teilkomponenten im Rahmen der eine tatbestandliche Handlungseinheit bildenden Aussage (vgl US 10 sowie 2), daher keine entscheidenden Tatsachen und kann somit auf sich beruhen (vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 2 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).Dies trifft auch auf die gegen den Schuldspruch römisch eins./D./ gerichtete Mängelrüge zu, der im Übrigen der Vollständigkeit halber zu erwidern ist, dass das Erstgericht sehr wohl feststellte (US 10), dass die Angeklagte Rechnungen für die E***** KEG geschrieben hatte. Der Einwand eines unrichtigen Referats der von diesem zur Begründung herangezogenen Aussage der Angeklagten dazu, sie habe (auch) Aufträge und Kostenvoranschläge für die genannte Gesellschaft ausgefertigt (US 14), betrifft bloß einzelne Teilkomponenten im Rahmen der eine tatbestandliche Handlungseinheit bildenden Aussage vergleiche US 10 sowie 2), daher keine entscheidenden Tatsachen und kann somit auf sich beruhen vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 2 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).
Die gegen den Schuldspruch I./C./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit dem Einwand, dass aufgrund der vom erkennenden Gericht festgestellten, „letztlich“ auch realisierten Haftung der Nichtigkeitswerberin als Bürgin und Zahlerin - „somit deren bekundeter Bereitschaft, im Falle des Ausfalls zu bezahlen“ - ein auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz ebenso wie schon eine „objektive Tatbestandsverwirklichung“ (gemeint: der Eintritt eines Vermögensschadens) ausscheide, den konstatierten gegenteiligen Urteilssachverhalt und verfehlt damit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Die gegen den Schuldspruch römisch eins./C./ gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt mit dem Einwand, dass aufgrund der vom erkennenden Gericht festgestellten, „letztlich“ auch realisierten Haftung der Nichtigkeitswerberin als Bürgin und Zahlerin - „somit deren bekundeter Bereitschaft, im Falle des Ausfalls zu bezahlen“ - ein auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz ebenso wie schon eine „objektive Tatbestandsverwirklichung“ (gemeint: der Eintritt eines Vermögensschadens) ausscheide, den konstatierten gegenteiligen Urteilssachverhalt und verfehlt damit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Denn demnach (US 8 ff, 15) war der Vorsatz der Claudia K***** darauf gerichtet, die R***** B***** durch vollständige Ausnutzung des durch Unterschriftsfälschung des vermeintlichen Kreditnehmers im Wissen um dessen mangelnde Rückzahlungsfähigkeit erlangten, sodann bei Fälligstellung weder von jenem noch von ihr rückgeführten Kontokorrentkredits im Betrag von 20.000 Euro am Vermögen zu schädigen. Das Schöffengericht bejahte zutreffend den Eintritt eines Vermögensschadens der Bank auch ungeachtet der festgestellten Haftungserklärung der Rechtsmittelwerberin und deren Kreditrückführung mehr als einen Monat nach Fälligstellung sowie nach Anzeigeerstattung (vgl Kirchbacher in WK² § 146 Rz 74, 100), wie es ersichtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) - unter Berücksichtigung des zur Verdeutlichung der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen heranzuziehenden Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO, US 2; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584) - auch den auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz der Angeklagten konstatierte.Denn demnach (US 8 ff, 15) war der Vorsatz der Claudia K***** darauf gerichtet, die R***** B***** durch vollständige Ausnutzung des durch Unterschriftsfälschung des vermeintlichen Kreditnehmers im Wissen um dessen mangelnde Rückzahlungsfähigkeit erlangten, sodann bei Fälligstellung weder von jenem noch von ihr rückgeführten Kontokorrentkredits im Betrag von 20.000 Euro am Vermögen zu schädigen. Das Schöffengericht bejahte zutreffend den Eintritt eines Vermögensschadens der Bank auch ungeachtet der festgestellten Haftungserklärung der Rechtsmittelwerberin und deren Kreditrückführung mehr als einen Monat nach Fälligstellung sowie nach Anzeigeerstattung vergleiche Kirchbacher in WK² Paragraph 146, Rz 74, 100), wie es ersichtlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) - unter Berücksichtigung des zur Verdeutlichung der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen heranzuziehenden Erkenntnisses (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, US 2; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584) - auch den auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz der Angeklagten konstatierte.
Auch die weitere - mit Beziehung auf eine vermeintliche Deliktsverwirklichung nach § 108 Abs 1 StGB - Verjährungseintritt sowie das Fehlen einer Ermächtigung zur Strafverfolgung reklamierende Rechtsrüge (nur Z 9 lit b) hält mit der Bestreitung eines auf Vermögensschädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes der Beschwerdeführerin nicht an den gegenteiligen Urteilsfeststellungen fest und verfehlt damit ebenfalls die gesetzmäßige Ausführung.Auch die weitere - mit Beziehung auf eine vermeintliche Deliktsverwirklichung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB - Verjährungseintritt sowie das Fehlen einer Ermächtigung zur Strafverfolgung reklamierende Rechtsrüge (nur Ziffer 9, Litera b,) hält mit der Bestreitung eines auf Vermögensschädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes der Beschwerdeführerin nicht an den gegenteiligen Urteilsfeststellungen fest und verfehlt damit ebenfalls die gesetzmäßige Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers (§ 24 StPO) - bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers (Paragraph 24, StPO) - bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.