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Entscheidung 12 Os 55/11x×

Entscheidung 12 Os 55/11x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os55/11x

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Claudia K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Claudia K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 13. Jänner 2011, GZ 612 Hv 18/08a-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche dieser und des weiteren Angeklagten enthält, wurde Claudia K***** der Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, (richtig:) Ziffer eins, erster Fall und Absatz 2, StGB (römisch eins./C./) und der (richtig:) falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (römisch eins./D./) schuldig erkannt.

Danach hat sie in B*****

römisch eins./C./ am 6. Oktober 2006 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der R***** B***** durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer durch Nachmachen der Unterschrift des Yasar E***** hergestellten falschen Urkunde, nämlich eines Kontokorrentkreditvertrags zur Gewährung eines Kredits über 20.000 Euro, somit zu einer Handlung verleitet, die das Kreditinstitut am Vermögen schädigte;

römisch eins./D./ am 14. Juni 2007 vor dem Bezirksgericht in der Verhandlung in der Rechtssache Walter K***** gegen A***** G***** E***** KEG, AZ 3 C 35/07b, als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Behauptung, keine Rechnungen, Aufträge oder Kostenvoranschläge für die beklagte Partei ausgefertigt zu haben, falsch ausgesagt.

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche bekämpft die Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt.

Entgegen dem Beschwerdeeinwand einer Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung (Ziffer 5, zweiter Fall) zur Schadenshöhe (Schuldspruch römisch eins./C./) bedurften die Angaben des Zeugen Markus W***** zu einem Minusstand des Geschäftskontos des Yasar E***** und zur Vereinbarung eines Kontokorrentkredit-Rahmens über 20.000 Euro (ON 66 S 52) keiner besonderen Erörterung, weil sich daraus nicht ergibt, dass die frei verfügbare Kontokorrentkreditvaluta durch ein am Geschäftskonto bestehendes Debet - ein solches wurde übrigens vom Schöffengericht ausdrücklich festgestellt (US 8) - verringert worden wäre.

Mit der Kritik (Ziffer 5, vierter Fall) an einer isoliert wiedergegebenen Aussagepassage zu den Ergebnissen des Schriftsachverständigengutachtens, die das aktenkonforme Referat des Wahrscheinlichkeitskalküls des Sachverständigen vernachlässigt (US 13 f), sowie mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus Verfahrensergebnissen wird - überdies ohne gebotene Orientierung an der Gesamtheit der auf dieses Gutachten sowie Angaben der Zeugen Markus W***** und Yasar E***** gestützten Entscheidungsgründe (US 11 bis 14; RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394) - kein Begründungsmangel der Feststellungen zur Unterschriftsfälschung auf dem Kontokorrentkreditvertrag (Schuldspruch römisch eins./C./) geltend gemacht (RIS-Justiz RS0118317; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 ff). Die Angeklagte bekämpft solcherart bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Dies trifft auch auf die gegen den Schuldspruch römisch eins./D./ gerichtete Mängelrüge zu, der im Übrigen der Vollständigkeit halber zu erwidern ist, dass das Erstgericht sehr wohl feststellte (US 10), dass die Angeklagte Rechnungen für die E***** KEG geschrieben hatte. Der Einwand eines unrichtigen Referats der von diesem zur Begründung herangezogenen Aussage der Angeklagten dazu, sie habe (auch) Aufträge und Kostenvoranschläge für die genannte Gesellschaft ausgefertigt (US 14), betrifft bloß einzelne Teilkomponenten im Rahmen der eine tatbestandliche Handlungseinheit bildenden Aussage vergleiche US 10 sowie 2), daher keine entscheidenden Tatsachen und kann somit auf sich beruhen vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 2 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).

Die gegen den Schuldspruch römisch eins./C./ gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt mit dem Einwand, dass aufgrund der vom erkennenden Gericht festgestellten, „letztlich“ auch realisierten Haftung der Nichtigkeitswerberin als Bürgin und Zahlerin - „somit deren bekundeter Bereitschaft, im Falle des Ausfalls zu bezahlen“ - ein auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz ebenso wie schon eine „objektive Tatbestandsverwirklichung“ (gemeint: der Eintritt eines Vermögensschadens) ausscheide, den konstatierten gegenteiligen Urteilssachverhalt und verfehlt damit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).

Denn demnach (US 8 ff, 15) war der Vorsatz der Claudia K***** darauf gerichtet, die R***** B***** durch vollständige Ausnutzung des durch Unterschriftsfälschung des vermeintlichen Kreditnehmers im Wissen um dessen mangelnde Rückzahlungsfähigkeit erlangten, sodann bei Fälligstellung weder von jenem noch von ihr rückgeführten Kontokorrentkredits im Betrag von 20.000 Euro am Vermögen zu schädigen. Das Schöffengericht bejahte zutreffend den Eintritt eines Vermögensschadens der Bank auch ungeachtet der festgestellten Haftungserklärung der Rechtsmittelwerberin und deren Kreditrückführung mehr als einen Monat nach Fälligstellung sowie nach Anzeigeerstattung vergleiche Kirchbacher in WK² Paragraph 146, Rz 74, 100), wie es ersichtlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) - unter Berücksichtigung des zur Verdeutlichung der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen heranzuziehenden Erkenntnisses (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, US 2; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584) - auch den auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz der Angeklagten konstatierte.

Auch die weitere - mit Beziehung auf eine vermeintliche Deliktsverwirklichung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB - Verjährungseintritt sowie das Fehlen einer Ermächtigung zur Strafverfolgung reklamierende Rechtsrüge (nur Ziffer 9, Litera b,) hält mit der Bestreitung eines auf Vermögensschädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes der Beschwerdeführerin nicht an den gegenteiligen Urteilsfeststellungen fest und verfehlt damit ebenfalls die gesetzmäßige Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers (Paragraph 24, StPO) - bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98512

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00055.11X.0920.000

Im RIS seit

12.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20110920_OGH0002_0120OS00055_11X0000_000