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Entscheidung 12 Os 55/12y×

Entscheidung 12 Os 55/12y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os55/12y

Entscheidungsdatum

26.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Danijela S***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 325/11v des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Mario S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. März 2012, AZ 7 Bs 158/12m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Mario S***** gegen die Abweisung eines von ihm gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2. März 2012, GZ 21 Bl 325/11v-6, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E101365

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00055.12Y.0626.000

Im RIS seit

10.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20120626_OGH0002_0120OS00055_12Y0000_000