Entscheidung 12 Os 55/12y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.06.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Danijela S***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 325/11v des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Mario S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. März 2012, AZ 7 Bs 158/12m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Danijela S***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 325/11v des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Mario S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. März 2012, AZ 7 Bs 158/12m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Mario S***** gegen die Abweisung eines von ihm gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2. März 2012, GZ 21 Bl 325/11v-6, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00055.12Y.0626.000
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012
Dokumentnummer
JJT_20120626_OGH0002_0120OS00055_12Y0000_000