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Entscheidung 12 Os 55/26v×

Entscheidung 12 Os 55/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os55/26v

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB, AZ 44 Hv 93/25d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2025, AZ 21 Bs 349/25i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]              Mit Urteil vom 24. Oktober 2025, AZ 21 Bs 349/25i, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit Folge und verurteilte * J* – nach Aufhebung des Sanktionsausspruchs – zu einer Freiheitsstrafe, verwies die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe auf die Strafneubemessung und gab der Berufung des Angeklagten im Übrigen nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Die dagegen gerichtete Eingabe des J* (ON 120.1, 5) war – soweit sie als Beschwerde zu werten ist –, zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 479, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E147714

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00055.26V.0519.000

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0120OS00055_26V0000_000