Entscheidung 12 Os 55/26v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB, AZ 44 Hv 93/25d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2025, AZ 21 Bs 349/25i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB, AZ 44 Hv 93/25d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2025, AZ 21 Bs 349/25i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil vom 24. Oktober 2025, AZ 21 Bs 349/25i, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit Folge und verurteilte * J* – nach Aufhebung des Sanktionsausspruchs – zu einer Freiheitsstrafe, verwies die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe auf die Strafneubemessung und gab der Berufung des Angeklagten im Übrigen nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Eingabe des J* (ON 120.1, 5) war – soweit sie als Beschwerde zu werten ist –, zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§ 479 iVm § 489 Abs 1 StPO). Die dagegen gerichtete Eingabe des J* (ON 120.1, 5) war – soweit sie als Beschwerde zu werten ist –, zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 479, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00055.26V.0519.000
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260519_OGH0002_0120OS00055_26V0000_000