Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 12.November 1985, GZ U 10/85-12, mit der Karl W*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 70 S verurteilt wurde, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 460 Abs. 1 StPO kann der Richter unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren - zulässig sind lediglich einfache Erhebungsakte (vgl. ZVR 1976/213) - durch Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 60 Tagessätzen zu verhängen findet (vgl. auch die Erl. Bem. zur Regierungsvorlage eines Strafprozeßanpassungsgesetzes, 934, Beil. XIII. GP, 39). Nach einmal erfolgter Einleitung des ordentlichen Verfahrens (wie im vorliegenden Fall geschehen) ist jedoch die bereits begonnene - wenn auch vertagte (und allenfalls neu durchzuführende) - Hauptverhandlung nach den allgemein geltenden Vorschriften durchzuführen und mit Urteil zu beenden (§ 458 Abs. 1 StPO; vgl. neuerlich ZVR 1976/213). Die Erlassung der Strafverfügung vom 12.November 1985 (ON 12) nach Vertagung der Hauptverhandlung vom 20.Juni 1985 (ON 6) war sohin gemäß §§ 458 Abs. 1, 460 Abs. 1 StPO unzulässig, wobei sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten auswirkte. Bei dieser eine Aufhebung sowohl der bezeichneten Strafverfügung als auch aller darauf beruhenden Beschlüsse erfordernden Sach- und Rechtslage kann die - nach Lage des Falles zu verneinende (vgl. EvBl. 1948/918) - Frage, ob die Bezahlung der in der Strafverfügung festgesetzten Geldstrafe durch den Beschuldigten am 6.Dezember 1985 einen Verzicht auf einen Einspruch darstellt und dem von seinem Verteidiger am 10.Dezember 1985 zur Post gegebenen Einspruch gegen die Strafverfügung (ON 14) demnach - wie vom Erstgericht ersichtlich angenommen - keine prozessuale Bedeutung mehr zukomme, auf sich beruhen.Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 12.November 1985, GZ U 10/85-12, mit der Karl W*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 70 S verurteilt wurde, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 460, Absatz eins, StPO kann der Richter unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren - zulässig sind lediglich einfache Erhebungsakte vergleiche ZVR 1976/213) - durch Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 60 Tagessätzen zu verhängen findet vergleiche auch die Erl. Bem. zur Regierungsvorlage eines Strafprozeßanpassungsgesetzes, 934, Beil. römisch dreizehn. GP, 39). Nach einmal erfolgter Einleitung des ordentlichen Verfahrens (wie im vorliegenden Fall geschehen) ist jedoch die bereits begonnene - wenn auch vertagte (und allenfalls neu durchzuführende) - Hauptverhandlung nach den allgemein geltenden Vorschriften durchzuführen und mit Urteil zu beenden (Paragraph 458, Absatz eins, StPO; vergleiche neuerlich ZVR 1976/213). Die Erlassung der Strafverfügung vom 12.November 1985 (ON 12) nach Vertagung der Hauptverhandlung vom 20.Juni 1985 (ON 6) war sohin gemäß Paragraphen 458, Absatz eins, 460, Absatz eins, StPO unzulässig, wobei sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten auswirkte. Bei dieser eine Aufhebung sowohl der bezeichneten Strafverfügung als auch aller darauf beruhenden Beschlüsse erfordernden Sach- und Rechtslage kann die - nach Lage des Falles zu verneinende vergleiche EvBl. 1948/918) - Frage, ob die Bezahlung der in der Strafverfügung festgesetzten Geldstrafe durch den Beschuldigten am 6.Dezember 1985 einen Verzicht auf einen Einspruch darstellt und dem von seinem Verteidiger am 10.Dezember 1985 zur Post gegebenen Einspruch gegen die Strafverfügung (ON 14) demnach - wie vom Erstgericht ersichtlich angenommen - keine prozessuale Bedeutung mehr zukomme, auf sich beruhen.
Im fortgesetzten ordentlichen Verfahren wird jedoch zu beachten sein, daß nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung zwar der urteilsmäßige Ausspruch einer strengeren Strafe zulässig ist, daß aber im Fall der Aufhebung einer Strafverfügung gemäß § 292 StPO für das neuerliche Verfahren das Verbot der reformatio in peius gilt (§§ 290 Abs. 2, 293 Abs. 3 StPO) und daher keine strengere Strafe verhängt werden darf, als sie die von der Aufhebung betroffene Strafverfügung enthielt (vgl. abermals ZVR 1976/213). Auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.Im fortgesetzten ordentlichen Verfahren wird jedoch zu beachten sein, daß nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung zwar der urteilsmäßige Ausspruch einer strengeren Strafe zulässig ist, daß aber im Fall der Aufhebung einer Strafverfügung gemäß Paragraph 292, StPO für das neuerliche Verfahren das Verbot der reformatio in peius gilt (Paragraphen 290, Absatz 2, 293, Absatz 3, StPO) und daher keine strengere Strafe verhängt werden darf, als sie die von der Aufhebung betroffene Strafverfügung enthielt vergleiche abermals ZVR 1976/213). Auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.