Cazim D***** macht Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 5 a und 10 StPO geltend.Cazim D***** macht Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 StPO geltend.
Es ergeben sich jedoch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen; auch ein Mangel in der Begründung des Diebstahlsschuldspruches ist nicht zu finden. Denn entgegen den Beschwerdeausführungen ist im Beweisverfahren, nämlich durch den verlesenen (S 397/II) und auch im Urteil verwerteten (US 7) Bericht des einschreitenden Polizeibeamten P***** gar wohl hervorgekommen, daß Cazim D***** an der Geschäftstüre "hantierte", bevor er beim Ansichtigwerden der Polizeistreife zugegebenermaßen flüchtete (s.S 9 und 18 in ON 89).
Der Beschwerdehinweis, daß das zum vorliegenden Einbruchsversuch verwendete Werkzeug nicht gefunden wurde, widerspricht dem Polizeibericht (S 27 in ON 89). Nur das abgedrehte Zylinderschloß blieb unauffindbar, wobei aber - anders als die Beschwerde argumentiert - der Grund hiefür in der mangelnden Auffindungsmöglichkeit infolge der Beschaffenheit der Tatortumgebung lag (s.S 43 in ON 89).
Wie aber die Flucht des Angeklagten beim Ansichtigwerden der Polizeistreife zu deuten ist, fiel in die freie Beweiswürdigung der Tatrichter. Ein Verbot, diesen Umstand beweismäßig zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten, wie dies die Verteidigung fordert, liefe der Prozeßordnung (§ 258 Abs. 2 StPO) zuwider.Wie aber die Flucht des Angeklagten beim Ansichtigwerden der Polizeistreife zu deuten ist, fiel in die freie Beweiswürdigung der Tatrichter. Ein Verbot, diesen Umstand beweismäßig zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten, wie dies die Verteidigung fordert, liefe der Prozeßordnung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zuwider.
Aus den zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Cazim D***** wiederum hat das Schöffengericht nicht auf seine Täterschaft geschlossen, sondern nur berücksichtigt, daß dem vorliegenden Diebstahl eine gleichartige Begehungsweise zugrunde lag wie einem schon früher vom selben Angeklagten verübten.
Die Rechtsrüge des Cazim D***** (Z 10) wendet sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Diebstahlsbegehung, sie negiert jedoch dabei prozeßordnungswidrig die ausdrückliche Urteilsfeststellung, daß der aus der Strafhaft geflohene und einkommenslose Cazim D***** diesen Diebstahlsversuch in der Absicht vorgenommen hat, sich durch wiederholte Begehung solcher Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 10 und 24).Die Rechtsrüge des Cazim D***** (Ziffer 10,) wendet sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Diebstahlsbegehung, sie negiert jedoch dabei prozeßordnungswidrig die ausdrückliche Urteilsfeststellung, daß der aus der Strafhaft geflohene und einkommenslose Cazim D***** diesen Diebstahlsversuch in der Absicht vorgenommen hat, sich durch wiederholte Begehung solcher Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 10 und 24).
Aber auch eine von Mujo D***** undifferenziert unter Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO geltend gemachte Urteilsnichtigkeit, liegt nicht vor. Der Schluß des Schöffengerichts, daß Mujo D***** Täter aller vom Schuldspruch erfaßten Diebstähle war, gründet sich vornehmlich auf das bei ihm sichergestellte Tatwerkzeug und das Ergebnis der Untersuchung der Bundespolizeidirektion Wien (Büro für EKF, Kriminaltechnisches Labor). Darüber hinaus berücksichtigte aber auch das Erstgericht die idente Vorgangsweise, sowie die räumliche und zeitliche Nähe der nunmehr abgeurteilten Diebstähle mit jenen, derentwegen Mujo D***** bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Wenn, davon ausgehend, die Beschwerde die Täterschaft des Mujo D***** nicht ausreichend für erwiesen erachtet, bekämpft sie nur unzulässig die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Sie vermag (iS der Z 5 a) auch nichts aufzuzeigen, woraus sich aktenmäßig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sollen; ein Rechtsirrtum (iS der Z 9 lit. a) wird überhaupt nicht dargetan.Aber auch eine von Mujo D***** undifferenziert unter Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemachte Urteilsnichtigkeit, liegt nicht vor. Der Schluß des Schöffengerichts, daß Mujo D***** Täter aller vom Schuldspruch erfaßten Diebstähle war, gründet sich vornehmlich auf das bei ihm sichergestellte Tatwerkzeug und das Ergebnis der Untersuchung der Bundespolizeidirektion Wien (Büro für EKF, Kriminaltechnisches Labor). Darüber hinaus berücksichtigte aber auch das Erstgericht die idente Vorgangsweise, sowie die räumliche und zeitliche Nähe der nunmehr abgeurteilten Diebstähle mit jenen, derentwegen Mujo D***** bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Wenn, davon ausgehend, die Beschwerde die Täterschaft des Mujo D***** nicht ausreichend für erwiesen erachtet, bekämpft sie nur unzulässig die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Sie vermag (iS der Ziffer 5, a) auch nichts aufzuzeigen, woraus sich aktenmäßig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sollen; ein Rechtsirrtum (iS der Ziffer 9, Litera a,) wird überhaupt nicht dargetan.
Unbegründet ist der gesondert ausgeführte Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO. Denn § 31 StGB wurde ohnehin zutreffend angewendet und das gefundene Strafmaß (4 Jahre Freiheitsstrafe) findet gar wohl im gesetzlichen Strafrahmen seine Deckung. Beim Ausspruch über die Strafe wurden keine für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen unrichtig beurteilt; ein Geständnis lag nämlich nicht vor.Unbegründet ist der gesondert ausgeführte Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. Denn Paragraph 31, StGB wurde ohnehin zutreffend angewendet und das gefundene Strafmaß (4 Jahre Freiheitsstrafe) findet gar wohl im gesetzlichen Strafrahmen seine Deckung. Beim Ausspruch über die Strafe wurden keine für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen unrichtig beurteilt; ein Geständnis lag nämlich nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils gemäß der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils gemäß der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Demnach hat gemäß § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht über die Berufungen sowie über die Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß nach § 494 a StPO zu entscheiden.Demnach hat gemäß Paragraph 285, i StPO das zuständige Oberlandesgericht über die Berufungen sowie über die Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß nach Paragraph 494, a StPO zu entscheiden.