Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 55/92×

Entscheidung 12 Os 55/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os55/92-6 (12Os56/92-6)

Entscheidungsdatum

11.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Cazim D***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, ff StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Cazim D***** und Mujo D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.März 1992, GZ 12 f römisch fünf r 9553/91-138, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Mujo D***** gegen den zugleich gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Cazim D***** (zu I/1) des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB, sowie (zu I/2 und I/3) zweier weiterer nicht in Beschwerde gezogener Vergehen, ferner Mujo D***** (zu römisch zwei) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollbrachten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB schuldig erkannt.

Cazim D***** liegt (zu I/1) zur Last, am 25.Oktober 1991 gewerbsmäßig die Türe des Geschäftes des Anton S***** aufgebrochen zu haben, um sich hiebei Bargeld in der Höhe von 3.000 S unrechtmäßig zu verschaffen.

Mujo D***** wiederum hat nach dem Schuldspruch (römisch zwei) gewerbsmäßig acht gelungene und einen versuchten Einbruchsdiebstahl mit einer Gesamtbeute von über 25.000 S begangen.

Rechtliche Beurteilung

Cazim D***** macht Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 StPO geltend.

Es ergeben sich jedoch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen; auch ein Mangel in der Begründung des Diebstahlsschuldspruches ist nicht zu finden. Denn entgegen den Beschwerdeausführungen ist im Beweisverfahren, nämlich durch den verlesenen (S 397/II) und auch im Urteil verwerteten (US 7) Bericht des einschreitenden Polizeibeamten P***** gar wohl hervorgekommen, daß Cazim D***** an der Geschäftstüre "hantierte", bevor er beim Ansichtigwerden der Polizeistreife zugegebenermaßen flüchtete (s.S 9 und 18 in ON 89).

Der Beschwerdehinweis, daß das zum vorliegenden Einbruchsversuch verwendete Werkzeug nicht gefunden wurde, widerspricht dem Polizeibericht (S 27 in ON 89). Nur das abgedrehte Zylinderschloß blieb unauffindbar, wobei aber - anders als die Beschwerde argumentiert - der Grund hiefür in der mangelnden Auffindungsmöglichkeit infolge der Beschaffenheit der Tatortumgebung lag (s.S 43 in ON 89).

Wie aber die Flucht des Angeklagten beim Ansichtigwerden der Polizeistreife zu deuten ist, fiel in die freie Beweiswürdigung der Tatrichter. Ein Verbot, diesen Umstand beweismäßig zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten, wie dies die Verteidigung fordert, liefe der Prozeßordnung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zuwider.

Aus den zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Cazim D***** wiederum hat das Schöffengericht nicht auf seine Täterschaft geschlossen, sondern nur berücksichtigt, daß dem vorliegenden Diebstahl eine gleichartige Begehungsweise zugrunde lag wie einem schon früher vom selben Angeklagten verübten.

Die Rechtsrüge des Cazim D***** (Ziffer 10,) wendet sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Diebstahlsbegehung, sie negiert jedoch dabei prozeßordnungswidrig die ausdrückliche Urteilsfeststellung, daß der aus der Strafhaft geflohene und einkommenslose Cazim D***** diesen Diebstahlsversuch in der Absicht vorgenommen hat, sich durch wiederholte Begehung solcher Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 10 und 24).

Aber auch eine von Mujo D***** undifferenziert unter Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemachte Urteilsnichtigkeit, liegt nicht vor. Der Schluß des Schöffengerichts, daß Mujo D***** Täter aller vom Schuldspruch erfaßten Diebstähle war, gründet sich vornehmlich auf das bei ihm sichergestellte Tatwerkzeug und das Ergebnis der Untersuchung der Bundespolizeidirektion Wien (Büro für EKF, Kriminaltechnisches Labor). Darüber hinaus berücksichtigte aber auch das Erstgericht die idente Vorgangsweise, sowie die räumliche und zeitliche Nähe der nunmehr abgeurteilten Diebstähle mit jenen, derentwegen Mujo D***** bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Wenn, davon ausgehend, die Beschwerde die Täterschaft des Mujo D***** nicht ausreichend für erwiesen erachtet, bekämpft sie nur unzulässig die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Sie vermag (iS der Ziffer 5, a) auch nichts aufzuzeigen, woraus sich aktenmäßig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sollen; ein Rechtsirrtum (iS der Ziffer 9, Litera a,) wird überhaupt nicht dargetan.

Unbegründet ist der gesondert ausgeführte Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. Denn Paragraph 31, StGB wurde ohnehin zutreffend angewendet und das gefundene Strafmaß (4 Jahre Freiheitsstrafe) findet gar wohl im gesetzlichen Strafrahmen seine Deckung. Beim Ausspruch über die Strafe wurden keine für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen unrichtig beurteilt; ein Geständnis lag nämlich nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils gemäß der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Demnach hat gemäß Paragraph 285, i StPO das zuständige Oberlandesgericht über die Berufungen sowie über die Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß nach Paragraph 494, a StPO zu entscheiden.

Anmerkung

E28582

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00055.9206.0611.0

Dokumentnummer

JJT_19920611_OGH0002_0120OS00055_9200006_000