Die unter Aufzählung der Gründe der Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO unspezifiziert ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die unter Aufzählung der Gründe der Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unspezifiziert ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der in der Hauptverhandlung von der Verteidigerin gestellte Antrag, ein Sachverständigengutachten "bezüglich des Schraubenziehers und der Spuren" einzuholen und einen Lokalaugenschein durchzuführen, all dies zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte keinen Einbruchsversuch gemacht hat und mit seinem Schraubenzieher an dieser Tür nicht hantiert wurde" verfiel angesichts der Zeugenaussage des Polizeibeamten A*****, wonach die frischen Spuren des Schraubenziehers (des Angeklagten) genau in die Spuren am Türschloß paßten (S 122) zu Recht der Ablehnung, zumal bei der Antragstellung - und nur darauf ist bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisbegehrens abzustellen - nicht einmal angedeutet wurde, aus welchen Gründen die Widerlegung dieser Angaben eines mit Aufgaben der Spurensicherung vertrauten Beamten durch die beantragten Beweise erwartet werden könne.
Da mit dem übrigen Beschwerdevorbringen (das die nominell relevierte Rechtsrüge völlig unausgeführt läßt) weder formale Begründungsmängel (Z 5) behauptet noch Umstände dargetan werden, die Bedenken an der Täterschaft des Angeklagten erwecken könnten (Z 5 a) - zu welchem Zeitpunkt er seine Wohnung verlassen hatte, ist angesichts seiner unbestrittenen Anwesenheit im Tatortsbereich zum Tatzeitpunkt irrelevant, die Möglichkeit großer Kraftentfaltung mit einem einhändig gehaltenen Schraubenzieher unter Ausnützung der Hebelwirkung notorisch - war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Da mit dem übrigen Beschwerdevorbringen (das die nominell relevierte Rechtsrüge völlig unausgeführt läßt) weder formale Begründungsmängel (Ziffer 5,) behauptet noch Umstände dargetan werden, die Bedenken an der Täterschaft des Angeklagten erwecken könnten (Ziffer 5, a) - zu welchem Zeitpunkt er seine Wohnung verlassen hatte, ist angesichts seiner unbestrittenen Anwesenheit im Tatortsbereich zum Tatzeitpunkt irrelevant, die Möglichkeit großer Kraftentfaltung mit einem einhändig gehaltenen Schraubenzieher unter Ausnützung der Hebelwirkung notorisch - war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen fällt in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen fällt in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der angeführten Gesetzesstelle.