Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Fathi Mehmet K***** (I 2) des Verbrechens des Raubes als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1 StGB, (II 2) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und (III) des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG schuldig erkannt. Demnach hat er (I 2) am 29.September 1993 in Seefeld den (hier mitverurteilten) Ömer M***** durch entsprechende Aufforderung dazu bestimmt, der Christa M***** mit Gewalt gegen ihre Person eine Handtasche mit Bargeld, Barschecks und Valuten im Gesamtwert von rund 38.100 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen; (II 2) am 10.April 1993 in Innsbruck den Christian H***** gehörigen Personenkraftwagen Marke Mazda 323 F durch einen Tritt gegen die Fahrertür auf Höhe des Türschlosses eingedellt und dadurch einen 25.000 S nicht übersteigenden Schaden herbeigeführt; (III) in der Zeit von März 1993 bis 4.Oktober 1993 in Innsbruck verbotene Waffen, nämlich drei Spraydosen mit CS-Tränengas, unbefugt besessen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Fathi Mehmet K***** (römisch eins 2) des Verbrechens des Raubes als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 142 Absatz eins, StGB, (römisch zwei 2) des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und (römisch drei) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG schuldig erkannt. Demnach hat er (römisch eins 2) am 29.September 1993 in Seefeld den (hier mitverurteilten) Ömer M***** durch entsprechende Aufforderung dazu bestimmt, der Christa M***** mit Gewalt gegen ihre Person eine Handtasche mit Bargeld, Barschecks und Valuten im Gesamtwert von rund 38.100 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen; (römisch zwei 2) am 10.April 1993 in Innsbruck den Christian H***** gehörigen Personenkraftwagen Marke Mazda 323 F durch einen Tritt gegen die Fahrertür auf Höhe des Türschlosses eingedellt und dadurch einen 25.000 S nicht übersteigenden Schaden herbeigeführt; (römisch drei) in der Zeit von März 1993 bis 4.Oktober 1993 in Innsbruck verbotene Waffen, nämlich drei Spraydosen mit CS-Tränengas, unbefugt besessen.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 (sachlich auch 9 lit a) und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, (sachlich auch 9 Litera a,) und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge, vermag damit aber keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte aufzuzeigen. Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen A*****, E***** und E***** zum Beweis dafür, daß diese angeblich zur Tatzeit im Casino in Seefeld aufhältig gewesenen Personen ebenso wie K***** zur Heimfahrt gedrängt hätten, betraf - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine entscheidende Tatsache. Lassen doch die angestrebten Beweisaufnahmen schon nach dem antragsgegenständlichen Beweisthema die Belastungsaspekte sowohl eines der angeblichen Aufbruchstendenz erst nachfolgenden Tatentschlusses wie auch eines allfälligen verbalen Ablenkungsgehabens des Angeklagte K***** unberührt. Der mit der Vernehmung des Zeugen Marco P***** angestellte Nachweis dafür, daß das vom K***** bei seinen regelmäßigen Besuchen im Casino in Seefeld getragene rote Sakko sinngemäß als ihn betreffendes markantes Identitätskriterium bekannt und die Überlassung dieses Kleidungsstückes an den (umfassend geständigen) Komplizen M***** solcherart zur Verschleierung der Identität des unmittelbaren Täters vorweg nicht geeignet gewesen sei, konnte schon deshalb als für die Lösung der Schuldfrage unerheblich auf sich beruhen, weil die Tatsache der Überlassung des in Rede stehenden Sakkos an Ömer M***** im gesamten Verfahren (auch vom Angeklagten K*****) unbestritten blieb. Konkrete Gründe aber, aus denen die naheliegende Täterkalkulation mit dem negativen Ergebnis der zu erwartenden Gegenüberstellung des Tatopfers mit K***** nicht plausibel sein sollte, sind weder dem Antragsvorbringen zu entnehmen noch sonst einsichtig.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge, vermag damit aber keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte aufzuzeigen. Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen A*****, E***** und E***** zum Beweis dafür, daß diese angeblich zur Tatzeit im Casino in Seefeld aufhältig gewesenen Personen ebenso wie K***** zur Heimfahrt gedrängt hätten, betraf - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine entscheidende Tatsache. Lassen doch die angestrebten Beweisaufnahmen schon nach dem antragsgegenständlichen Beweisthema die Belastungsaspekte sowohl eines der angeblichen Aufbruchstendenz erst nachfolgenden Tatentschlusses wie auch eines allfälligen verbalen Ablenkungsgehabens des Angeklagte K***** unberührt. Der mit der Vernehmung des Zeugen Marco P***** angestellte Nachweis dafür, daß das vom K***** bei seinen regelmäßigen Besuchen im Casino in Seefeld getragene rote Sakko sinngemäß als ihn betreffendes markantes Identitätskriterium bekannt und die Überlassung dieses Kleidungsstückes an den (umfassend geständigen) Komplizen M***** solcherart zur Verschleierung der Identität des unmittelbaren Täters vorweg nicht geeignet gewesen sei, konnte schon deshalb als für die Lösung der Schuldfrage unerheblich auf sich beruhen, weil die Tatsache der Überlassung des in Rede stehenden Sakkos an Ömer M***** im gesamten Verfahren (auch vom Angeklagten K*****) unbestritten blieb. Konkrete Gründe aber, aus denen die naheliegende Täterkalkulation mit dem negativen Ergebnis der zu erwartenden Gegenüberstellung des Tatopfers mit K***** nicht plausibel sein sollte, sind weder dem Antragsvorbringen zu entnehmen noch sonst einsichtig.
Die mit der Mängelrüge (Z 5) zunächst zum Faktum I 2 vermißte Begründung der subjektiven Raubkomponenten findet sich in der ausdrücklichen tatrichterlichen Bezugnahme auf die geständige Verantwortung des Angeklagten M*****, wonach ihn K***** zur Wegnahme der tatgegenständlichen Sachwerte "egal auf welche Art und Weise" bestimmt habe (405 f).Die mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) zunächst zum Faktum römisch eins 2 vermißte Begründung der subjektiven Raubkomponenten findet sich in der ausdrücklichen tatrichterlichen Bezugnahme auf die geständige Verantwortung des Angeklagten M*****, wonach ihn K***** zur Wegnahme der tatgegenständlichen Sachwerte "egal auf welche Art und Weise" bestimmt habe (405 f).
Soweit mit dem das Faktum III (Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG) betreffenden Einwand von Feststellungs- und Begründungsmängel zur Frage der Beurteilung der sichergestellten Spraydosen als verbotene Waffen im Sinne des § 11 WaffenG sachlich (auch) der materielle Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a geltend gemacht wird, gelangt die Rechtsrüge infolge nur unvollständiger Orientierung an den tatrichterlichen Feststellungen nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Geht doch das angefochtene Urteil dazu ausdrücklich von "Spraydosen mit CS-Gas" (385, 401) sowie "Tränengasspraydosen" (420) somit unmißverständlich davon aus, daß eine - nach den (in den Urteilsgründen ausdrücklich mitberücksichtigten) Verfahrensergbnissen zweifelsfrei ausgeschlossene (265, 283) - Abhängigkeit der Waffenfunktion von einer (nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG tatbestandsausschließenden) Verwendung von Patronen im konkreten Fall nicht in Betracht kommt.Soweit mit dem das Faktum römisch drei (Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG) betreffenden Einwand von Feststellungs- und Begründungsmängel zur Frage der Beurteilung der sichergestellten Spraydosen als verbotene Waffen im Sinne des Paragraph 11, WaffenG sachlich (auch) der materielle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, geltend gemacht wird, gelangt die Rechtsrüge infolge nur unvollständiger Orientierung an den tatrichterlichen Feststellungen nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Geht doch das angefochtene Urteil dazu ausdrücklich von "Spraydosen mit CS-Gas" (385, 401) sowie "Tränengasspraydosen" (420) somit unmißverständlich davon aus, daß eine - nach den (in den Urteilsgründen ausdrücklich mitberücksichtigten) Verfahrensergbnissen zweifelsfrei ausgeschlossene (265, 283) - Abhängigkeit der Waffenfunktion von einer (nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG tatbestandsausschließenden) Verwendung von Patronen im konkreten Fall nicht in Betracht kommt.
Zum Schuldspruch II 2 (Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB) kann von dem behaupteten inneren Widerspruch des tatrichterlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen keine Rede sein, weil der dazu inkriminierte Tritt gegen den Personenkraftwagen des Christian H***** laut Urteilsspruch und -gründen eine zur objektiven Tatbestandsverwirklichung geeignete Delle nach sich zog, deren nähere Konkretisierung unmißverständlich bloß in bezug auf die Höhe der darauf entfallenden Reparaturkosten unterblieb (383, 404).Zum Schuldspruch römisch zwei 2 (Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB) kann von dem behaupteten inneren Widerspruch des tatrichterlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen keine Rede sein, weil der dazu inkriminierte Tritt gegen den Personenkraftwagen des Christian H***** laut Urteilsspruch und -gründen eine zur objektiven Tatbestandsverwirklichung geeignete Delle nach sich zog, deren nähere Konkretisierung unmißverständlich bloß in bezug auf die Höhe der darauf entfallenden Reparaturkosten unterblieb (383, 404).
Der mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) unternommene Versuch, die jedwede Raubbeteiligung leugnende Verantwortung des Angeklagten K***** mit dem Hinweis auf vermeintliche oder nur unwesentliche Details betreffende Ungereimtheiten bzw Divergenzen in den - ihn in Wahrheit im wesentlichen durchwegs konform belastenden - Angaben seines Komplizen Ömer M***** aufzuwerten, vermag insgesamt keine Bedenken (geschweige solche erheblichen Gewichtes) gegen die Richtigkeit der in diesem Punkt dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Der mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) unternommene Versuch, die jedwede Raubbeteiligung leugnende Verantwortung des Angeklagten K***** mit dem Hinweis auf vermeintliche oder nur unwesentliche Details betreffende Ungereimtheiten bzw Divergenzen in den - ihn in Wahrheit im wesentlichen durchwegs konform belastenden - Angaben seines Komplizen Ömer M***** aufzuwerten, vermag insgesamt keine Bedenken (geschweige solche erheblichen Gewichtes) gegen die Richtigkeit der in diesem Punkt dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem (von beiden Angeklagten) ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem (von beiden Angeklagten) ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.