Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 55/95×

Entscheidung 12 Os 55/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os55/95

Entscheidungsdatum

22.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SGG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 31. Jänner 1995, GZ 18 römisch fünf r 1169/94-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Franz Marius S***** wurde (A) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SGG, (B) des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und (C) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung, hat er (A) gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der in Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmacht, ein-, ausgeführt und in Verkehr gesetzt, indem er (1) von April/Mai 1993 bis April/Mai 1994 in sechs Fahrten insgesamt 60 kg Cannabisharz aus Holland durch die Bundesrepublik Deutschland und Österreich in die Schweiz schmuggelte und in Altstätten der Hildegard O***** und dem Malachay D***** übergab; (2) im Juni 1994 21 kg Cannabisharz aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich schmuggelte und in Innsbruck 20 kg einem Dealer übergab, ferner 1 kg in die Schweiz schmuggelte und in Altstätten der Hildegard O***** ausfolgte; (B) von April/Mai 1993 bis Juni 1994 bei wiederholten Einreisen nach Österreich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich die zu A 1 und 2 bezeichneten 81 kg Cannabisharz, worauf Eingangsabgaben in der Höhe von 1,514.619 S entfielen, vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen.

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen die Schuldsprüche wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SGG sowie des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Vorwurf, die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung (sowohl zu Paragraph 12, SGG als auch zu Paragraph 35, FinStrG) basiere auf "aktenwidriger" Berücksichtigung der Verantwortung des Angeklagten, vernachlässigt seinerseits wesentliche Details jener Verfahrensergebnisse, die den bekämpften tatrichterlichen Feststellungen zugrundeliegen. Abgesehen davon, daß sich die Urteilsgründe dazu nicht nur auf die Verfahrenseinlassung des Angeklagten, sondern auch auf den Angeklagten belastende Angaben der Ulrike S***** einschließende sicherheitsbehördliche Erhebungsergebnisse stützen (US 8 in Verbindung mit 221 und 251), kommt der eigenen Darstellung des Angeklagten bei der gebotenen umfassenden Beachtung sämtlicher von ihm einbekannten Einzelheiten - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - sehr wohl jener Aussageinhalt zu, den ihr das Erstgericht beimaß (Mitbestreitung des Lebensunterhalts aus illegalem Suchtgiftschmuggel und -vertrieb: AS 69, 207, 412).

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner näheren Erörterung, daß sich die zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholte Beschwerdeargumentation auch als ungeeignet erweist, Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Gewichtes) gegen die Richtigkeit der dem in Rede stehenden Qualifikationsausspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Tatsachenrüge versagt aber auch, soweit sie sich gegen die örtlichen Modalitäten der dem Angeklagten angelasteten Schmuggelroute wendet. Dazu genügt der Hinweis auf das in den relevierten Punkten insgesamt unmißverständliche Tätergeständnis (AS 411 in Verbindung mit 209, 211 und ON 6).

Da das Erstgericht - wie dargelegt mit mängelfreier Begründung - ausdrücklich als erwiesen annahm, daß der Angeklagte seine Gewinne aus dem illegalen Suchtgiftschmuggel und -vertrieb "für seinen Suchtgiftkonsum und den Lebensunterhalt" verwendete (US 7), verfehlt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) eine gesetzmäßige Ausführung, indem sie auf der Basis einer urteilsfremden Tatbegehung ausschließlich zu Finanzierungszwecken der eigenen Sucht das Fehlen der Voraussetzungen für die Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 2, SGG geltend macht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E39326 12D00555

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00055.95.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19950622_OGH0002_0120OS00055_9500000_000