Die nur gegen die Schuldsprüche wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, 2 und 3 Z 3 SGG sowie des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die nur gegen die Schuldsprüche wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SGG sowie des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der mit der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf, die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung (sowohl zu § 12 SGG als auch zu § 35 FinStrG) basiere auf "aktenwidriger" Berücksichtigung der Verantwortung des Angeklagten, vernachlässigt seinerseits wesentliche Details jener Verfahrensergebnisse, die den bekämpften tatrichterlichen Feststellungen zugrundeliegen. Abgesehen davon, daß sich die Urteilsgründe dazu nicht nur auf die Verfahrenseinlassung des Angeklagten, sondern auch auf den Angeklagten belastende Angaben der Ulrike S***** einschließende sicherheitsbehördliche Erhebungsergebnisse stützen (US 8 iVm 221 und 251), kommt der eigenen Darstellung des Angeklagten bei der gebotenen umfassenden Beachtung sämtlicher von ihm einbekannten Einzelheiten - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - sehr wohl jener Aussageinhalt zu, den ihr das Erstgericht beimaß (Mitbestreitung des Lebensunterhalts aus illegalem Suchtgiftschmuggel und -vertrieb: AS 69, 207, 412).Der mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Vorwurf, die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung (sowohl zu Paragraph 12, SGG als auch zu Paragraph 35, FinStrG) basiere auf "aktenwidriger" Berücksichtigung der Verantwortung des Angeklagten, vernachlässigt seinerseits wesentliche Details jener Verfahrensergebnisse, die den bekämpften tatrichterlichen Feststellungen zugrundeliegen. Abgesehen davon, daß sich die Urteilsgründe dazu nicht nur auf die Verfahrenseinlassung des Angeklagten, sondern auch auf den Angeklagten belastende Angaben der Ulrike S***** einschließende sicherheitsbehördliche Erhebungsergebnisse stützen (US 8 in Verbindung mit 221 und 251), kommt der eigenen Darstellung des Angeklagten bei der gebotenen umfassenden Beachtung sämtlicher von ihm einbekannten Einzelheiten - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - sehr wohl jener Aussageinhalt zu, den ihr das Erstgericht beimaß (Mitbestreitung des Lebensunterhalts aus illegalem Suchtgiftschmuggel und -vertrieb: AS 69, 207, 412).
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner näheren Erörterung, daß sich die zur Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholte Beschwerdeargumentation auch als ungeeignet erweist, Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Gewichtes) gegen die Richtigkeit der dem in Rede stehenden Qualifikationsausspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Bei dieser Sachlage bedarf es keiner näheren Erörterung, daß sich die zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholte Beschwerdeargumentation auch als ungeeignet erweist, Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Gewichtes) gegen die Richtigkeit der dem in Rede stehenden Qualifikationsausspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Tatsachenrüge versagt aber auch, soweit sie sich gegen die örtlichen Modalitäten der dem Angeklagten angelasteten Schmuggelroute wendet. Dazu genügt der Hinweis auf das in den relevierten Punkten insgesamt unmißverständliche Tätergeständnis (AS 411 iVm 209, 211 und ON 6).Die Tatsachenrüge versagt aber auch, soweit sie sich gegen die örtlichen Modalitäten der dem Angeklagten angelasteten Schmuggelroute wendet. Dazu genügt der Hinweis auf das in den relevierten Punkten insgesamt unmißverständliche Tätergeständnis (AS 411 in Verbindung mit 209, 211 und ON 6).
Da das Erstgericht - wie dargelegt mit mängelfreier Begründung - ausdrücklich als erwiesen annahm, daß der Angeklagte seine Gewinne aus dem illegalen Suchtgiftschmuggel und -vertrieb "für seinen Suchtgiftkonsum und den Lebensunterhalt" verwendete (US 7), verfehlt die Subsumtionsrüge (Z 10) eine gesetzmäßige Ausführung, indem sie auf der Basis einer urteilsfremden Tatbegehung ausschließlich zu Finanzierungszwecken der eigenen Sucht das Fehlen der Voraussetzungen für die Qualifikation nach § 12 Abs 2 SGG geltend macht.Da das Erstgericht - wie dargelegt mit mängelfreier Begründung - ausdrücklich als erwiesen annahm, daß der Angeklagte seine Gewinne aus dem illegalen Suchtgiftschmuggel und -vertrieb "für seinen Suchtgiftkonsum und den Lebensunterhalt" verwendete (US 7), verfehlt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) eine gesetzmäßige Ausführung, indem sie auf der Basis einer urteilsfremden Tatbegehung ausschließlich zu Finanzierungszwecken der eigenen Sucht das Fehlen der Voraussetzungen für die Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 2, SGG geltend macht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.