Der gegen diese Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der allein das Vorliegen des herangezogenen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bestritten wird, kommt keine Berechtigung zu.
Die - zusammengefaßt wiedergegebene - Beschwerdeargumentation, die angefochtene Entscheidung stelle bei Prüfung des hier aktuellen Haftgrundes ausschließlich auf die Gefahr des Inverkehrsetzens des Suchtgiftes ab, wogegen dem Beschwerdeführer in der (am 18.März 1997 - 231) eingebrachten und zwischenzeitig rechtswirksam gewordenen (ON 26) Anklageschrift das Verbrechen der versuchten gewerbsmäßigen Einfuhr einer großen Menge Suchtgift nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) SGG als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB zur Last gelegt wurde, weshalb der gebotene kausale Zusammenhang zwischen angelasteter Tat und dem herangezogenen Haftgrund nicht gegeben sei, ist verfehlt. Denn bei Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ist es (hier) unbeachtlich, daß das Suchtgift infolge des Einschreitens der Polizei nicht (mehr) tatplangemäß in Verkehr gesetzt werden konnte, weil die massive Suchtgiftabhängigkeit des in der Suchtgiftszene versierten Beschwerdeführers die Gefahr indiziert, er werde auf freiem Fuß neuerlich gleichartige strafbare Handlungen, sei es in der hier aktuellen oder einer der anderen Tatvarianten des § 12 SGG begehen, um seine Suchtgiftabhängigkeit finanzieren zu können. Dem Beschwerdegericht ist somit bei der auf die Angaben des Beschuldigten W*****, aber auch auf die Verantwortung des Beschwerdeführers (253 iVm 89, 95, 125) betreffend die (auch) von ihm selbst in Aussicht genommene Weiterveräußerung des überwiegenden Teiles des in Rede stehenden Suchtgiftes gegründeten Beurteilung des Haftgrundes kein Fehler unterlaufen.Die - zusammengefaßt wiedergegebene - Beschwerdeargumentation, die angefochtene Entscheidung stelle bei Prüfung des hier aktuellen Haftgrundes ausschließlich auf die Gefahr des Inverkehrsetzens des Suchtgiftes ab, wogegen dem Beschwerdeführer in der (am 18.März 1997 - 231) eingebrachten und zwischenzeitig rechtswirksam gewordenen (ON 26) Anklageschrift das Verbrechen der versuchten gewerbsmäßigen Einfuhr einer großen Menge Suchtgift nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) SGG als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB zur Last gelegt wurde, weshalb der gebotene kausale Zusammenhang zwischen angelasteter Tat und dem herangezogenen Haftgrund nicht gegeben sei, ist verfehlt. Denn bei Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ist es (hier) unbeachtlich, daß das Suchtgift infolge des Einschreitens der Polizei nicht (mehr) tatplangemäß in Verkehr gesetzt werden konnte, weil die massive Suchtgiftabhängigkeit des in der Suchtgiftszene versierten Beschwerdeführers die Gefahr indiziert, er werde auf freiem Fuß neuerlich gleichartige strafbare Handlungen, sei es in der hier aktuellen oder einer der anderen Tatvarianten des Paragraph 12, SGG begehen, um seine Suchtgiftabhängigkeit finanzieren zu können. Dem Beschwerdegericht ist somit bei der auf die Angaben des Beschuldigten W*****, aber auch auf die Verantwortung des Beschwerdeführers (253 in Verbindung mit 89, 95, 125) betreffend die (auch) von ihm selbst in Aussicht genommene Weiterveräußerung des überwiegenden Teiles des in Rede stehenden Suchtgiftes gegründeten Beurteilung des Haftgrundes kein Fehler unterlaufen.
Aus der Intensität dieser Tatbegehungsgefahr ergibt sich, daß bei realitätsbezogener Betrachtung der Haftzweck durch die Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann, sodaß die Erörterung von Haftgründen in bezug auf weitere Anschuldigungen unterbleiben kann (vgl 11 Os 58/96, 12 Os 112/96).Aus der Intensität dieser Tatbegehungsgefahr ergibt sich, daß bei realitätsbezogener Betrachtung der Haftzweck durch die Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann, sodaß die Erörterung von Haftgründen in bezug auf weitere Anschuldigungen unterbleiben kann vergleiche 11 Os 58/96, 12 Os 112/96).
Die bisherige - auf den Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung bezogene - Dauer der Untersuchungshaft ist angesichts des Unrechtsgehaltes der hier haftauslösenden Straftat, deren der Beschwerdeführer verdächtig ist, auch noch keineswegs unverhältnismäßig.
Da Peter J***** somit durch die in Rede stehende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da Peter J***** somit durch die in Rede stehende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.