Bei Begründung der zentralen Urteilsannahme, daß die positive Benotung zahlreicher tatsächlich nicht abgelegter Vorprüfungen entgegen der insoweit leugenden Verantwortung des Beschwerdeführers nicht ohne sein Zutun, etwa aus bloßer Freundschaft, sondern auf Grund gezielter und vom Wissen um den mit der Planverwirklichung verbundenen Amtsmißbrauch durch einen Beamten des Stadtschulrates getragenen Intervention bei Charlotte G***** bewirkt wurde (US 6), ließ das Erstgericht weder maßgebliche Beweisergebnisse unberücksichtigt noch beruht diese Konstatierung auf unstatthaften Vermutungen (Z 5).Bei Begründung der zentralen Urteilsannahme, daß die positive Benotung zahlreicher tatsächlich nicht abgelegter Vorprüfungen entgegen der insoweit leugenden Verantwortung des Beschwerdeführers nicht ohne sein Zutun, etwa aus bloßer Freundschaft, sondern auf Grund gezielter und vom Wissen um den mit der Planverwirklichung verbundenen Amtsmißbrauch durch einen Beamten des Stadtschulrates getragenen Intervention bei Charlotte G***** bewirkt wurde (US 6), ließ das Erstgericht weder maßgebliche Beweisergebnisse unberücksichtigt noch beruht diese Konstatierung auf unstatthaften Vermutungen (Ziffer 5,).
Daß der vom Angeklagten behauptete und im Einklang mit dem Umfang der gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) in allen wesentlichen Details im Urteil auch wiedergegebene Gesprächsinhalt anläßlich des hier entscheidenden Telefonats mit Charlotte G*****, von welcher eine Hilfestellung bei der amtsmißbräuchlichen Erlangung von Vorprüfungszeugnissen damals unter den Schülern der Maturaschule N***** noch dazu allgemein bekannt war, ohne Intervention keinen vernünftigen Sinn ergibt, weil seine Erkundigung nach einem kurzfristigen Maturatermin, vor allem bei Berücksichtigung des während jahrelangen Schulbesuchs anhaltend äußerst mäßigen schulischen Fortgangs des Beschwerdeführers, mit der Tatsache unvereinbar ist, daß ihm damals praktisch noch alle wichtigen Vorprüfungen fehlten, entspricht einer logisch einwandfreien, lebensnahen und damit formell mängelfreien Argumentation.Daß der vom Angeklagten behauptete und im Einklang mit dem Umfang der gesetzlichen Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) in allen wesentlichen Details im Urteil auch wiedergegebene Gesprächsinhalt anläßlich des hier entscheidenden Telefonats mit Charlotte G*****, von welcher eine Hilfestellung bei der amtsmißbräuchlichen Erlangung von Vorprüfungszeugnissen damals unter den Schülern der Maturaschule N***** noch dazu allgemein bekannt war, ohne Intervention keinen vernünftigen Sinn ergibt, weil seine Erkundigung nach einem kurzfristigen Maturatermin, vor allem bei Berücksichtigung des während jahrelangen Schulbesuchs anhaltend äußerst mäßigen schulischen Fortgangs des Beschwerdeführers, mit der Tatsache unvereinbar ist, daß ihm damals praktisch noch alle wichtigen Vorprüfungen fehlten, entspricht einer logisch einwandfreien, lebensnahen und damit formell mängelfreien Argumentation.
Da die Erwägungen des Schöffengerichtes somit auf Schlußfolgerungen aus der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers beruhen, geht auch der auf seine von den Urteilsannahmen abweichenden Angaben gestützte Einwand aktenwidriger Begründung (U 5) ins Leere.
Darauf, daß diese vorliegend auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen erlaubt hätten, kann der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gegründet werden.Darauf, daß diese vorliegend auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen erlaubt hätten, kann der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gegründet werden.
Mit der detaillierten Wiederholung dieser Einlassung, dem Hinweis auf sein über dem Schülerdurchschnitt gelegenes Alter und seine Freundschaft zu Charlotte G***** und deren Tochter vermag der Beschwerdeführer auch keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen zu erwecken (Z 5 a); dies umsoweniger bei Bedachtnahme auf die sich aus dem mangelnden schulischen Erfolg und der behaupteten beruflichen Überlastung ergebende Interessenslage des Angeklagten sowie die im Fall auftragsloser Intervention von ihm als Sicherheitswachebeamten für Charlotte G***** objektiv ausgehende Gefahr alsbaldiger Entdeckung der in ihrer Maturaschule damals herrschenden gravierenden Mißstände. Daß das Strafverfahren gegen Sigrun K***** und Charlotte G***** noch nicht beendet ist, läßt den Schuldspruch mangels qualitativer Akzessorietät der Beitragstäterschaft unberührt (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 31).Mit der detaillierten Wiederholung dieser Einlassung, dem Hinweis auf sein über dem Schülerdurchschnitt gelegenes Alter und seine Freundschaft zu Charlotte G***** und deren Tochter vermag der Beschwerdeführer auch keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen zu erwecken (Ziffer 5, a); dies umsoweniger bei Bedachtnahme auf die sich aus dem mangelnden schulischen Erfolg und der behaupteten beruflichen Überlastung ergebende Interessenslage des Angeklagten sowie die im Fall auftragsloser Intervention von ihm als Sicherheitswachebeamten für Charlotte G***** objektiv ausgehende Gefahr alsbaldiger Entdeckung der in ihrer Maturaschule damals herrschenden gravierenden Mißstände. Daß das Strafverfahren gegen Sigrun K***** und Charlotte G***** noch nicht beendet ist, läßt den Schuldspruch mangels qualitativer Akzessorietät der Beitragstäterschaft unberührt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 31).
Da schließlich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit der Behauptung rechtsfehlerhafter Feststellung eines - umfassend - bedingten Tätervorsatzes, demnach auch in bezug auf den Befugnismißbrauch durch einen Mitarbeiter des Stadtschulrates, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist, weil sie sich über den klar abweichenden Urteilsinhalt hinwegsetzt, wonach der Angeklagte insoweit wissentlich handelte (US 6 und 12), war die im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöf- fentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Da schließlich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit der Behauptung rechtsfehlerhafter Feststellung eines - umfassend - bedingten Tätervorsatzes, demnach auch in bezug auf den Befugnismißbrauch durch einen Mitarbeiter des Stadtschulrates, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist, weil sie sich über den klar abweichenden Urteilsinhalt hinwegsetzt, wonach der Angeklagte insoweit wissentlich handelte (US 6 und 12), war die im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöf- fentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt damit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt damit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.