Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde auf, daß der Beschluß des Landesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 23. Dezember 1998, AZ 20 Bl 153/98 (GZ 3 U 782/98k-14 des Bezirksgerichtes Linz-Land), in mehrfacher Hinsicht das Gesetz verletzt.Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde auf, daß der Beschluß des Landesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 23. Dezember 1998, AZ 20 Bl 153/98 (GZ 3 U 782/98k-14 des Bezirksgerichtes Linz-Land), in mehrfacher Hinsicht das Gesetz verletzt.
Die zur Privatanklage berechtigte Person muß gemäß § 46 Abs 1 StPO bei sonstigem Verlust des Anklagerechtes binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf Bestrafung des Täters gerichtet sein und ist bei dem zur Entscheidung über die Privatanklage berufenen Gericht einzubringen (JBl 1996, 126 f; EvBl 1994/20). Welches Gericht das aufgrund derartiger Verfolgungsanträge einzuleitende Strafverfahren zu führen hat, ist in der Strafprozeßordnung (und fallweise auch im Nebenstrafrecht) nach sachlichen (§§ 8 f StPO) und örtlichen (§§ 51 f StPO) Gesichtspunkten geregelt. Inkriminiert die Privatanklägerin mehrere Sachverhalte, so ist zusätzlich der Gerichtsstand der Konnexität (§ 56 StPO) zu beachten, wonach bei zusammentreffenden Strafsachen die Zuständigkeit des Gerichtshofs den Ausschlag gibt (§ 56 Abs 2 StPO).Die zur Privatanklage berechtigte Person muß gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StPO bei sonstigem Verlust des Anklagerechtes binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf Bestrafung des Täters gerichtet sein und ist bei dem zur Entscheidung über die Privatanklage berufenen Gericht einzubringen (JBl 1996, 126 f; EvBl 1994/20). Welches Gericht das aufgrund derartiger Verfolgungsanträge einzuleitende Strafverfahren zu führen hat, ist in der Strafprozeßordnung (und fallweise auch im Nebenstrafrecht) nach sachlichen (Paragraphen 8, f StPO) und örtlichen (Paragraphen 51, f StPO) Gesichtspunkten geregelt. Inkriminiert die Privatanklägerin mehrere Sachverhalte, so ist zusätzlich der Gerichtsstand der Konnexität (Paragraph 56, StPO) zu beachten, wonach bei zusammentreffenden Strafsachen die Zuständigkeit des Gerichtshofs den Ausschlag gibt (Paragraph 56, Absatz 2, StPO).
Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens ist das Anklagevorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend (EvBl 1993/22).
Demnach war der Gerichtshof erster Instanz nicht nur zur Führung des Strafverfahrens wegen der von der Privatanklägerin unter Bezeichnung bestimmter Tatsachen begehrten Bestrafung der Beschuldigten wegen § 123 StGB (für den Antrag auf Bestrafung wegen des Offizialdeliktes nach § 124 StGB fehlte ihr die Anklagebefugnis) berufen, sondern hatte kraft objektiver Konnexität auch über die weiters erhobene Privatanklage wegen der an sich in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallenden Vergehen nach §§ 11, 12 UWG zu entscheiden. Da die auf beide Tatkomplexe abstellende Privatanklage innerhalb der im § 46 StPO genannten Frist beim Gerichtshof eingelangt war, war die Frist zur Ausübung des Privatanklagerechts für beide Sachverhalte gewahrt (ON 1 und ON 4 in ON 2).Demnach war der Gerichtshof erster Instanz nicht nur zur Führung des Strafverfahrens wegen der von der Privatanklägerin unter Bezeichnung bestimmter Tatsachen begehrten Bestrafung der Beschuldigten wegen Paragraph 123, StGB (für den Antrag auf Bestrafung wegen des Offizialdeliktes nach Paragraph 124, StGB fehlte ihr die Anklagebefugnis) berufen, sondern hatte kraft objektiver Konnexität auch über die weiters erhobene Privatanklage wegen der an sich in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallenden Vergehen nach Paragraphen 11, 12, UWG zu entscheiden. Da die auf beide Tatkomplexe abstellende Privatanklage innerhalb der im Paragraph 46, StPO genannten Frist beim Gerichtshof eingelangt war, war die Frist zur Ausübung des Privatanklagerechts für beide Sachverhalte gewahrt (ON 1 und ON 4 in ON 2).
Die in der untersuchungsrichterlichen Beweisaufnahme gelegenen nachträglichen Umstände, die den - a priori ungeachtet der behaupteten Dienstnehmerstellung der Beschuldigten nicht sicher ausschließbaren - Tatverdacht wegen des Vergehens nach § 123 StGB schließlich entkräfteten und zur Abtretung der Strafsache an das für die Führung des Verfahrens wegen des verbleibenden Verdachts nach §§ 11 f UWG zuständige Bezirksgericht führten, konnten die bereits eingetretene Rechtswirksamkeit des Verfolgungsantrages nicht mehr beseitigen. Anders wäre die Sachlage nur dann gewesen, wenn nach den Tatsachenbehauptungen der Privatanklage von vornherein eine Subsumtion unter § 123 StGB nicht in Betracht gekommen wäre (JBl 1996, 126 f). Unter dieser - hier wie dargelegt nicht gegebenen - Voraussetzung wäre es dem Gerichtshof im konkreten Fall allerdings ohne weiteres möglich gewesen, den Akt vor Ablauf der sechswöchigen Klagefrist nach Ablehnung des Verfolgungsantrages wegen § 123 StGB an das zur Entscheidung über den Verdacht nach §§ 11, 12 UWG sachlich zuständige Bezirksgericht rückabzutreten.Die in der untersuchungsrichterlichen Beweisaufnahme gelegenen nachträglichen Umstände, die den - a priori ungeachtet der behaupteten Dienstnehmerstellung der Beschuldigten nicht sicher ausschließbaren - Tatverdacht wegen des Vergehens nach Paragraph 123, StGB schließlich entkräfteten und zur Abtretung der Strafsache an das für die Führung des Verfahrens wegen des verbleibenden Verdachts nach Paragraphen 11, f UWG zuständige Bezirksgericht führten, konnten die bereits eingetretene Rechtswirksamkeit des Verfolgungsantrages nicht mehr beseitigen. Anders wäre die Sachlage nur dann gewesen, wenn nach den Tatsachenbehauptungen der Privatanklage von vornherein eine Subsumtion unter Paragraph 123, StGB nicht in Betracht gekommen wäre (JBl 1996, 126 f). Unter dieser - hier wie dargelegt nicht gegebenen - Voraussetzung wäre es dem Gerichtshof im konkreten Fall allerdings ohne weiteres möglich gewesen, den Akt vor Ablauf der sechswöchigen Klagefrist nach Ablehnung des Verfolgungsantrages wegen Paragraph 123, StGB an das zur Entscheidung über den Verdacht nach Paragraphen 11, 12, UWG sachlich zuständige Bezirksgericht rückabzutreten.
Die vom Landesgericht Linz angenommene Verfristung der Privatanklage und die darauf gestützte Verfahrenseinstellung nach § 451 Abs 2 StPO widerspricht somit dem Gesetz.Die vom Landesgericht Linz angenommene Verfristung der Privatanklage und die darauf gestützte Verfahrenseinstellung nach Paragraph 451, Absatz 2, StPO widerspricht somit dem Gesetz.
Der bezeichnete Beschluß des Landesgerichtes Linz steht aber auch mit § 390 Abs 1 StPO im Widerspruch.Der bezeichnete Beschluß des Landesgerichtes Linz steht aber auch mit Paragraph 390, Absatz eins, StPO im Widerspruch.
Anläßlich der rechtsirrig beschlossenen Verfahrenseinstellung wäre das Landesgericht Linz nämlich nach § 390 Abs 1 StPO verpflichtet gewesen, auch über die Kosten des Strafverfahrens abzusprechen, weil die Strafsache mit dieser Entscheidung sowohl für die erste als auch die für die zweite Instanz erledigt wurde. Demgemäß hätte das Beschwerdegericht der Privatanklägerin den Ersatz aller infolge ihres Einschreitens den Beschuldigten aufgelaufenen Kosten auftragen müssen.Anläßlich der rechtsirrig beschlossenen Verfahrenseinstellung wäre das Landesgericht Linz nämlich nach Paragraph 390, Absatz eins, StPO verpflichtet gewesen, auch über die Kosten des Strafverfahrens abzusprechen, weil die Strafsache mit dieser Entscheidung sowohl für die erste als auch die für die zweite Instanz erledigt wurde. Demgemäß hätte das Beschwerdegericht der Privatanklägerin den Ersatz aller infolge ihres Einschreitens den Beschuldigten aufgelaufenen Kosten auftragen müssen.
Da die Beschuldigten jedoch durch die die Kostenersatzpflicht auslösende fehlerhafte Einstellung des Verfahrens ohnehin formal begünstigt wurden, fehlt es an einer entsprechenden Grundlage, diese Gesetzesverletzung in analoger Anwendung des § 292 letzter Satz StPO durch Ergänzung der Beschwerdeentscheidung zu sanieren.Da die Beschuldigten jedoch durch die die Kostenersatzpflicht auslösende fehlerhafte Einstellung des Verfahrens ohnehin formal begünstigt wurden, fehlt es an einer entsprechenden Grundlage, diese Gesetzesverletzung in analoger Anwendung des Paragraph 292, letzter Satz StPO durch Ergänzung der Beschwerdeentscheidung zu sanieren.
Schließlich steht auch die Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 17. Februar 1999, GZ 3 U 782/98k-22, wonach die Kostenersatzpflicht eine sachliche Erledigung des Privatanklageverfahrens voraussetze, mit § 390 Abs 1 StPO nicht im Einklang.Schließlich steht auch die Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 17. Februar 1999, GZ 3 U 782/98k-22, wonach die Kostenersatzpflicht eine sachliche Erledigung des Privatanklageverfahrens voraussetze, mit Paragraph 390, Absatz eins, StPO nicht im Einklang.
Wird ein auf Begehren eines Privatanklägers eingeleitetes Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt, ist diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beendigung des Verfahrens erfolgte. Denn eine sachliche Erledigung des Strafantrages als Bedingung dieser Kostenersatzpflicht im Sinne der erstgerichtlichen Auffassung kann dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.