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Entscheidung 12 Os 56/00×

Entscheidung 12 Os 56/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os56/00

Entscheidungsdatum

13.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 17. Feber 2000, GZ 20 römisch fünf r 848/99-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ernst G***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (A) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er (in Melk)

A) am 4. September 1999 Sandra Ge***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins

StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie zu Boden warf, niederdrückte, ihr die Hose aufriss und mit seinem erigierten Glied in ihre Scheide eindrang;

B) am 5. September 1999 durch die per Handy übermittelte gefährliche

Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper, wenn sie das Vorgefallene weitererzähle oder Anzeige erstatte, solle "sie auf ihr Kind aufpassen", zur Abstandnahme von der sofortigen Anzeigeerstattung genötigt.

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte die Einvernahme des Zeugen Leander P***** zum Beweis dafür, "dass sehr wohl sexuelle Kontakte bei (gemeint: vor) dem Vorfall bestanden haben zwischen dem Angeklagten und Sandra Ge*****, dass aber eine Vergewaltigung nicht erfolgte sondern vielmehr infolge des Alkoholkonsums Hemmschwellen gefallen sind, aber nicht im Sinne einer Vergewaltigung", ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Denn das Schöffengericht ging einerseits ohnedies davon aus, dass es eine Woche vor der Tat zu Intimitäten zwischen dem Angeklagten und Sandra Ge***** gekommen ist (US 7), wogegen andererseits der genannte Zeuge nach dem Akteninhalt die Tat nicht beobachtete, sodass im Antrag darzutun gewesen wäre, weshalb seine Einvernahme den freiwilligen Vollzug eines Geschlechtsverkehrs durch das Opfer hätte erweisen können.

Das im Rechtsmittel genannte Beweisziel, wonach das Opfer die früheren Intimitäten angestrebt hatte, wurde im Beweisantrag nicht genannt, weshalb insoweit die Legitimation zur Beschwerde fehlt. Im Übrigen betrifft dieses erst nachträglich spezifizierte Thema letztlich keinen für die Beurteilung de rhier maßgebenden zeitversetzten Tathandlungen entscheidenden Umstand.

Mit dem Einwand mangelhafter Begründung (Ziffer 5,) der Annahme, wonach dem Angeklagten klar war, dass die junge Frau den Geschlechtsverkehr ablehnte, übergeht der Beschwerdeführer die dazu angeführten Urteilsgründe. Darnach nahm er wahr, dass Sandra Ge***** sich wehrte, ihn wegstoßen wollte und "um Hilfe" rief (US 5).

Mit dem Hinweis darauf, dass das Opfer im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung deponierte, nach ihrer im Haus befindlichen Freundin gerufen zu haben, wird ein Widerspruch zur Feststellung, sie habe "um Hilfe" gerufen, nicht dargetan.

Ob die von der tatbetroffenen Frau angegebene (S 85) Äußerung "ich kann nicht" in ihrer Regelblutung begründet war, betrifft bloß das Motiv der Ablehnung des Geschlechtsverkehrs und somit keinen entscheidenden Umstand, weshalb die diesbezügliche Aussagepassage nicht gesondert erörtert werden musste (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).

Gleiches gilt für die - teils eine persönliche Einschätzung wiedergebende, im Übrigen keine einem sinngemäßen Ausschluss der inkriminierten Tathandlungen gleichzusetzenden Wahrnehmungen enthaltende - Aussage ihrer Freundin Silvia P*****, wonach diese den Eindruck hatte, dass sich "die Zwei vergnügen" und keine Hilferufe hörte, zumal sich das Schöffengericht bei Feststellung der entscheidenden Tatsachen - neben der als glaubwürdig beurteilten, mit der "augenscheinlich gewaltsam zerfetzten Hose" im Einklang stehenden Opferdarstellung - auch auf die belastende Aussage des Zeugen H*****, der Ge***** "hör auf" sagen hörte, und die eigene Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter, wonach er "ein bißchen" gewalttätig geworden sei, stützen konnte (US 6).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E58585 12D00560

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00056..0613.000

Dokumentnummer

JJT_20000613_OGH0002_0120OS00056_0000000_000