Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte die Einvernahme des Zeugen Leander P***** zum Beweis dafür, "dass sehr wohl sexuelle Kontakte bei (gemeint: vor) dem Vorfall bestanden haben zwischen dem Angeklagten und Sandra Ge*****, dass aber eine Vergewaltigung nicht erfolgte sondern vielmehr infolge des Alkoholkonsums Hemmschwellen gefallen sind, aber nicht im Sinne einer Vergewaltigung", ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Denn das Schöffengericht ging einerseits ohnedies davon aus, dass es eine Woche vor der Tat zu Intimitäten zwischen dem Angeklagten und Sandra Ge***** gekommen ist (US 7), wogegen andererseits der genannte Zeuge nach dem Akteninhalt die Tat nicht beobachtete, sodass im Antrag darzutun gewesen wäre, weshalb seine Einvernahme den freiwilligen Vollzug eines Geschlechtsverkehrs durch das Opfer hätte erweisen können.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte die Einvernahme des Zeugen Leander P***** zum Beweis dafür, "dass sehr wohl sexuelle Kontakte bei (gemeint: vor) dem Vorfall bestanden haben zwischen dem Angeklagten und Sandra Ge*****, dass aber eine Vergewaltigung nicht erfolgte sondern vielmehr infolge des Alkoholkonsums Hemmschwellen gefallen sind, aber nicht im Sinne einer Vergewaltigung", ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Denn das Schöffengericht ging einerseits ohnedies davon aus, dass es eine Woche vor der Tat zu Intimitäten zwischen dem Angeklagten und Sandra Ge***** gekommen ist (US 7), wogegen andererseits der genannte Zeuge nach dem Akteninhalt die Tat nicht beobachtete, sodass im Antrag darzutun gewesen wäre, weshalb seine Einvernahme den freiwilligen Vollzug eines Geschlechtsverkehrs durch das Opfer hätte erweisen können.
Das im Rechtsmittel genannte Beweisziel, wonach das Opfer die früheren Intimitäten angestrebt hatte, wurde im Beweisantrag nicht genannt, weshalb insoweit die Legitimation zur Beschwerde fehlt. Im Übrigen betrifft dieses erst nachträglich spezifizierte Thema letztlich keinen für die Beurteilung de rhier maßgebenden zeitversetzten Tathandlungen entscheidenden Umstand.
Mit dem Einwand mangelhafter Begründung (Z 5) der Annahme, wonach dem Angeklagten klar war, dass die junge Frau den Geschlechtsverkehr ablehnte, übergeht der Beschwerdeführer die dazu angeführten Urteilsgründe. Darnach nahm er wahr, dass Sandra Ge***** sich wehrte, ihn wegstoßen wollte und "um Hilfe" rief (US 5).Mit dem Einwand mangelhafter Begründung (Ziffer 5,) der Annahme, wonach dem Angeklagten klar war, dass die junge Frau den Geschlechtsverkehr ablehnte, übergeht der Beschwerdeführer die dazu angeführten Urteilsgründe. Darnach nahm er wahr, dass Sandra Ge***** sich wehrte, ihn wegstoßen wollte und "um Hilfe" rief (US 5).
Mit dem Hinweis darauf, dass das Opfer im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung deponierte, nach ihrer im Haus befindlichen Freundin gerufen zu haben, wird ein Widerspruch zur Feststellung, sie habe "um Hilfe" gerufen, nicht dargetan.
Ob die von der tatbetroffenen Frau angegebene (S 85) Äußerung "ich kann nicht" in ihrer Regelblutung begründet war, betrifft bloß das Motiv der Ablehnung des Geschlechtsverkehrs und somit keinen entscheidenden Umstand, weshalb die diesbezügliche Aussagepassage nicht gesondert erörtert werden musste (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Ob die von der tatbetroffenen Frau angegebene (S 85) Äußerung "ich kann nicht" in ihrer Regelblutung begründet war, betrifft bloß das Motiv der Ablehnung des Geschlechtsverkehrs und somit keinen entscheidenden Umstand, weshalb die diesbezügliche Aussagepassage nicht gesondert erörtert werden musste (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Gleiches gilt für die - teils eine persönliche Einschätzung wiedergebende, im Übrigen keine einem sinngemäßen Ausschluss der inkriminierten Tathandlungen gleichzusetzenden Wahrnehmungen enthaltende - Aussage ihrer Freundin Silvia P*****, wonach diese den Eindruck hatte, dass sich "die Zwei vergnügen" und keine Hilferufe hörte, zumal sich das Schöffengericht bei Feststellung der entscheidenden Tatsachen - neben der als glaubwürdig beurteilten, mit der "augenscheinlich gewaltsam zerfetzten Hose" im Einklang stehenden Opferdarstellung - auch auf die belastende Aussage des Zeugen H*****, der Ge***** "hör auf" sagen hörte, und die eigene Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter, wonach er "ein bißchen" gewalttätig geworden sei, stützen konnte (US 6).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.