Die dagegen aus den Gründen der Z 1, 6 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Shahzad K***** geht fehl.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer eins, 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Shahzad K***** geht fehl.
Die Besetzungsrüge (Z 1) entzieht sich einer sachbezogenen Erwiderung, weil ihrem unsubstantiierten Einwand, die - im Übrigen ohnedies in Entsprechung der Bestimmungen der §§ 28, 46a Abs 1 JGG aus der Jahresliste für Jugendstrafsachen (§ 18 GSchG) ausgewählte (ON 129, vgl auch AS 465/II) - Geschworenenbank sei nicht gehörig besetzt gewesen, nicht einmal die Behauptung eines konkreten Besetzungsmangels zu entnehmen ist.Die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) entzieht sich einer sachbezogenen Erwiderung, weil ihrem unsubstantiierten Einwand, die - im Übrigen ohnedies in Entsprechung der Bestimmungen der Paragraphen 28, 46 a, Absatz eins, JGG aus der Jahresliste für Jugendstrafsachen (Paragraph 18, GSchG) ausgewählte (ON 129, vergleiche auch AS 465/II) - Geschworenenbank sei nicht gehörig besetzt gewesen, nicht einmal die Behauptung eines konkreten Besetzungsmangels zu entnehmen ist.
Es sei daher nur der Vollständigkeit wegen festgehalten, dass der erfolgreichen Geltendmachung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auch die Verletzung der Rügeobliegenheit des § 345 Abs 2 StPO entgegensteht.Es sei daher nur der Vollständigkeit wegen festgehalten, dass der erfolgreichen Geltendmachung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auch die Verletzung der Rügeobliegenheit des Paragraph 345, Absatz 2, StPO entgegensteht.
Das zu der den Punkt C des Schuldspruchs betreffenden Hauptfrage 9 eine Zusatzfrage nach dem Entschuldigungsgrund des § 9 Abs 1 StGB reklamierende Vorbringen der Fragenrüge (Z 6) vermag konkrete, die begehrte Fragestellung indizierende Verfahrensergebnisse nicht zu bezeichnen und bringt somit die Beschwerde nicht prozessordnungskonform zur Darstellung. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Anklagepunkt uneingeschränkt schuldig bekannte (AS 17, 133/III). Indem die Tatsachenrüge (Z 10a) hinsichtlich des am 20. Februar 2002 ausgeführten Raubüberfalls auf eine *****-Tankstelle (B) die mit der (auch) diesbezüglich geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers im Vorverfahren (AS 145 f, 323/I) korrespondierende (belastende) Aussage des Mitangeklagten Nashir M***** (AS 99-103/III) als durch den Umstand widerlegt darzustellen trachtet, dass der bei diesem Überfall bedrohte Tankwart Manfred St***** den Beschwerdeführer nicht als (Mit-)Täter identifizierte (AS 161 ff/III), vermag sie keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Das zu der den Punkt C des Schuldspruchs betreffenden Hauptfrage 9 eine Zusatzfrage nach dem Entschuldigungsgrund des Paragraph 9, Absatz eins, StGB reklamierende Vorbringen der Fragenrüge (Ziffer 6,) vermag konkrete, die begehrte Fragestellung indizierende Verfahrensergebnisse nicht zu bezeichnen und bringt somit die Beschwerde nicht prozessordnungskonform zur Darstellung. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Anklagepunkt uneingeschränkt schuldig bekannte (AS 17, 133/III). Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) hinsichtlich des am 20. Februar 2002 ausgeführten Raubüberfalls auf eine *****-Tankstelle (B) die mit der (auch) diesbezüglich geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers im Vorverfahren (AS 145 f, 323/I) korrespondierende (belastende) Aussage des Mitangeklagten Nashir M***** (AS 99-103/III) als durch den Umstand widerlegt darzustellen trachtet, dass der bei diesem Überfall bedrohte Tankwart Manfred St***** den Beschwerdeführer nicht als (Mit-)Täter identifizierte (AS 161 ff/III), vermag sie keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§§ 344, 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 344, 285i; § 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 344, 285 i,; Paragraph 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.