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Entscheidung 12 Os 56/06m×

Entscheidung 12 Os 56/06m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os56/06m

Entscheidungsdatum

22.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Destiny I***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahles nach Paragraphen 127, 131, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. März 2006, GZ 34 Hv 23/06w-40, und die Beschwerde des Genannten gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Destiny I***** des Vergehens des Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (1), des Verbrechens des räuberischen Diebstahles nach Paragraphen 127, 131, StGB (2), des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (3) und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG (4) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - am 14. November 2005 dem Thomas Sch***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelephon im Wert von ca 50 Euro mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei er, beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, den sein Telephon zurückfordernden Sch***** mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) bedrohte, indem er ihm eine Faustfeuerwaffe am Kinn ansetzte und äußerte: „Hau ab", um sich die weggenommene Sache zu erhalten (US 7).

Die (inhaltlich lediglich gegen diesen Schuldspruch gerichtete, die Verwendung einer Waffe bestreitende und eine Verurteilung bloß wegen des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB anstrebende) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen zur wahrnehmungsbeeinträchtigenden Alkoholisierung des Zeugen Sch***** argumentiert nicht aus den Akten, sondern stellt spekulative Erwägungen auf der Basis unvollständig dargestellter Bruchstücke des Beweisverfahrens an: Es liegt kein Verfahrensergebnis vor, wonach die Zeugen Sch*****, G***** und Ga***** zusammen 1 Liter Schnaps und 1 Liter Likör getrunken hätten, vielmehr war lediglich von der Hälfte dieses Quantums - in zwei bis drei Stunden vor ihrer Begegnung mit dem Angeklagten konsumiert - die Rede (S 105/II), weshalb auch die Angaben der Genannten zur Diskretionsfähigkeit Sch*****s keineswegs gravierend bedenklich erscheinen. Ferner spricht der Umstand, dass weder die Waffe noch ein Projektil (nach dem vom genannten Zeugen bekundeten Schuss) gefunden wurden (S 73, 221/I), deshalb nicht gegen die qualifizierte Bedrohung des Sch***** mit einer Waffe, weil der Angeklagte erst rund zwölf Stunden nach der Tat festgenommen wurde (S 7/I in Verbindung mit S 141/I), notorisch nicht jede Schusswaffe Patronenhülsen auswirft und das Auffinden eines auf freiem Feld (S 219/I) ungezielt abgefeuerten Geschosses nur einem grundsätzlich nicht in Betracht zu ziehenden Zufall zugeschrieben werden könnte. Dass der Schuss - mag er auch vom unmittelbar danebenstehenden Thomas Sch***** als laut empfunden worden sein (S 100, 103/II) - von sonst keinem Zeugen gehört wurde, erweckt - abgesehen von der unbewiesenen, jedenfalls aber aktenfremden und darüber hinaus undifferenzierten Prämisse der Verteidigung, ein lauter Schuss sei „nach der allgemeinen Lebenserfahrung über eine Distanz von über 500 m wahrnehmbar" - schon deshalb keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch 2 zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, weil ungeklärt blieb, ob die Zeugen G***** (S 109 f/II) und T***** (S 156/II) zum Zeitpunkt des Schusses überhaupt in Hörweite waren vergleiche auch US 13).

Das abschließende Argument des Beschwerdeführers erweist sich neuerlich als aktendifform: Der Zeuge T***** gab nicht an, der Angeklagte besitze keine Schusswaffe, sondern lediglich, er „habe den Destiny nie mit einer Schusswaffe vorher gesehen" (S 156/II). Die Nichtigkeitsbeschwerde - die inhaltlich des Rechtsmittelantrags, im Übrigen ohne nähere Substanziierung, auch auf die Aufhebung der Schuldsprüche 1, 3 und 4 abzielt und damit insoweit keiner sachlichen Erwiderung zugänglich ist - war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die unter einem erhobene Berufung und die dadurch implizierte Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, Satz 3 und 4 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81285 12Os56.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00056.06M.0622.000

Dokumentnummer

JJT_20060622_OGH0002_0120OS00056_06M0000_000