Das Vorbringen zur wahrnehmungsbeeinträchtigenden Alkoholisierung des Zeugen Sch***** argumentiert nicht aus den Akten, sondern stellt spekulative Erwägungen auf der Basis unvollständig dargestellter Bruchstücke des Beweisverfahrens an: Es liegt kein Verfahrensergebnis vor, wonach die Zeugen Sch*****, G***** und Ga***** zusammen 1 Liter Schnaps und 1 Liter Likör getrunken hätten, vielmehr war lediglich von der Hälfte dieses Quantums - in zwei bis drei Stunden vor ihrer Begegnung mit dem Angeklagten konsumiert - die Rede (S 105/II), weshalb auch die Angaben der Genannten zur Diskretionsfähigkeit Sch*****s keineswegs gravierend bedenklich erscheinen. Ferner spricht der Umstand, dass weder die Waffe noch ein Projektil (nach dem vom genannten Zeugen bekundeten Schuss) gefunden wurden (S 73, 221/I), deshalb nicht gegen die qualifizierte Bedrohung des Sch***** mit einer Waffe, weil der Angeklagte erst rund zwölf Stunden nach der Tat festgenommen wurde (S 7/I iVm S 141/I), notorisch nicht jede Schusswaffe Patronenhülsen auswirft und das Auffinden eines auf freiem Feld (S 219/I) ungezielt abgefeuerten Geschosses nur einem grundsätzlich nicht in Betracht zu ziehenden Zufall zugeschrieben werden könnte. Dass der Schuss - mag er auch vom unmittelbar danebenstehenden Thomas Sch***** als laut empfunden worden sein (S 100, 103/II) - von sonst keinem Zeugen gehört wurde, erweckt - abgesehen von der unbewiesenen, jedenfalls aber aktenfremden und darüber hinaus undifferenzierten Prämisse der Verteidigung, ein lauter Schuss sei „nach der allgemeinen Lebenserfahrung über eine Distanz von über 500 m wahrnehmbar" - schon deshalb keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch 2 zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, weil ungeklärt blieb, ob die Zeugen G***** (S 109 f/II) und T***** (S 156/II) zum Zeitpunkt des Schusses überhaupt in Hörweite waren (vgl auch US 13).Das Vorbringen zur wahrnehmungsbeeinträchtigenden Alkoholisierung des Zeugen Sch***** argumentiert nicht aus den Akten, sondern stellt spekulative Erwägungen auf der Basis unvollständig dargestellter Bruchstücke des Beweisverfahrens an: Es liegt kein Verfahrensergebnis vor, wonach die Zeugen Sch*****, G***** und Ga***** zusammen 1 Liter Schnaps und 1 Liter Likör getrunken hätten, vielmehr war lediglich von der Hälfte dieses Quantums - in zwei bis drei Stunden vor ihrer Begegnung mit dem Angeklagten konsumiert - die Rede (S 105/II), weshalb auch die Angaben der Genannten zur Diskretionsfähigkeit Sch*****s keineswegs gravierend bedenklich erscheinen. Ferner spricht der Umstand, dass weder die Waffe noch ein Projektil (nach dem vom genannten Zeugen bekundeten Schuss) gefunden wurden (S 73, 221/I), deshalb nicht gegen die qualifizierte Bedrohung des Sch***** mit einer Waffe, weil der Angeklagte erst rund zwölf Stunden nach der Tat festgenommen wurde (S 7/I in Verbindung mit S 141/I), notorisch nicht jede Schusswaffe Patronenhülsen auswirft und das Auffinden eines auf freiem Feld (S 219/I) ungezielt abgefeuerten Geschosses nur einem grundsätzlich nicht in Betracht zu ziehenden Zufall zugeschrieben werden könnte. Dass der Schuss - mag er auch vom unmittelbar danebenstehenden Thomas Sch***** als laut empfunden worden sein (S 100, 103/II) - von sonst keinem Zeugen gehört wurde, erweckt - abgesehen von der unbewiesenen, jedenfalls aber aktenfremden und darüber hinaus undifferenzierten Prämisse der Verteidigung, ein lauter Schuss sei „nach der allgemeinen Lebenserfahrung über eine Distanz von über 500 m wahrnehmbar" - schon deshalb keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch 2 zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, weil ungeklärt blieb, ob die Zeugen G***** (S 109 f/II) und T***** (S 156/II) zum Zeitpunkt des Schusses überhaupt in Hörweite waren vergleiche auch US 13).
Das abschließende Argument des Beschwerdeführers erweist sich neuerlich als aktendifform: Der Zeuge T***** gab nicht an, der Angeklagte besitze keine Schusswaffe, sondern lediglich, er „habe den Destiny nie mit einer Schusswaffe vorher gesehen" (S 156/II). Die Nichtigkeitsbeschwerde - die inhaltlich des Rechtsmittelantrags, im Übrigen ohne nähere Substanziierung, auch auf die Aufhebung der Schuldsprüche 1, 3 und 4 abzielt und damit insoweit keiner sachlichen Erwiderung zugänglich ist - war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die unter einem erhobene Berufung und die dadurch implizierte Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 3 und 4 StPO).Das abschließende Argument des Beschwerdeführers erweist sich neuerlich als aktendifform: Der Zeuge T***** gab nicht an, der Angeklagte besitze keine Schusswaffe, sondern lediglich, er „habe den Destiny nie mit einer Schusswaffe vorher gesehen" (S 156/II). Die Nichtigkeitsbeschwerde - die inhaltlich des Rechtsmittelantrags, im Übrigen ohne nähere Substanziierung, auch auf die Aufhebung der Schuldsprüche 1, 3 und 4 abzielt und damit insoweit keiner sachlichen Erwiderung zugänglich ist - war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die unter einem erhobene Berufung und die dadurch implizierte Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, Satz 3 und 4 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.