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Entscheidung 12 Os 56/08i×

Entscheidung 12 Os 56/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os56/08i

Entscheidungsdatum

15.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario G***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG aF sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mario G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2007, GZ 152 Hv 73/07f-346, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Mario G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch Teilfreisprüche sowie Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Mario G***** mehrerer Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG aF und eines Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, (richtig:) sechster Fall und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG aF (A römisch eins 1) sowie mehrerer Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter, vierter, fünfter und sechster Fall SMG aF (A römisch vier 1) schuldig erkannt.

Danach hat er

(A) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

(römisch eins) in großen Mengen (Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF) gewerbsmäßig in Verkehr

gesetzt, nämlich

1) großteils in der Zeit von März 2005 bis 10. April 2007 in zahlreichen Angriffen durch Verkauf und Weitergabe zum Verkauf an vier im Urteilstenor genannte Abnehmer insgesamt rund 940 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von etwa 3 % sowie ca 7 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von ungefähr 30 % und

(römisch vier 1) wiederholt erworben, besessen, ein- und ausgeführt sowie anderen überlassen, nämlich

a) im Jahr 2006 geringe Mengen Heroin und Kokain, die er aus Spanien aus- und über Frankreich sowie Deutschland nach Österreich einführte,

b) in der Zeit von März 2005 bis 10. April 2007, indem er der abgesondert verfolgten Verena L***** in mehrfachen Angriffen Heroin unentgeltlich überließ, sowie

c) in der Zeit von 20. August 2004 bis 10. April 2007, indem er in mehrfachen Angriffen Marihuana und Heroin zum Eigenkonsum erwarb.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mario G***** geht fehl. Entgegen der Mängelrüge (der Sache nach Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, erster Fall) ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum erwachsen war (US 11), keineswegs undeutlich. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Verwendung des Begriffs „unzweifelhaft" im Sinn einer mangelhaften Begründung (der Sache nach Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert, übergeht sie die - logisch und empirisch einwandfreien - beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts, wonach der Beschwerdeführer selbst angab, am 2. Jänner 1986 geboren zu sein, und aufgrund seines Aussehens und seines Gehabes keine Zweifel daran bestanden, dass er zumindest gegen Ende der Tathandlungen erwachsen und auch mehr als einundzwanzig Jahre alt gewesen ist (US 19). Aufgrund der Konstatierungen zu den insgesamt weitergegebenen Suchtgiftmengen (US 13 f) und zum Reinheitsgrad (US 17) steht fest, dass durch die Tathandlungen des Beschwerdeführers die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF) jedenfalls mehrfach erreicht worden ist, sodass der (aus Ziffer 5, erster Fall relevierte) Umstand, dass die Mengen nicht mehr exakt eruiert werden konnten, weder schuld- noch subsumtionsrelevant ist.

Die vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) für die Feststellungen zu den Suchtgiftmengen findet sich auf den US 19 bis 28. Mit dem Vorbringen, die Tatzeiträume seien nicht präzise festgestellt worden, spricht die Rüge einmal mehr keine entscheidende Tatsache an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu.

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87816 12Os56.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00056.08I.0515.000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080515_OGH0002_0120OS00056_08I0000_000