Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde (der zur Tatzeit Jugendliche) * H* jeweils mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (I./1./) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 (I./2./) sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde (der zur Tatzeit Jugendliche) * H* jeweils mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (römisch eins./1./) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 (römisch eins./2./) sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
I./ in E*römisch eins./ in E*
1./ * Z* mit Gewalt unter Einsatz seiner körperlichen Überlegenheit und trotz heftiger Gegenwehr zur Duldung nachfolgender dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen genötigt, und zwar
a./ Anfang November 2010, indem er das Opfer am Handgelenk hochzog, an den Schultern erfassend zu einer Sitzbank drehte, auf die Sitzfläche der Bank in eine kniende Position hob oder stieß, dessen Hose und Unterhose bis zu den Knien hinunterzog, mit den Händen an der Hüfte packte und mit seinem erigierten Glied den Anus des Opfers minutenlang penetrierte, sodann nach einem Fluchtversuch des Opfers dieses erneut am Handgelenk zog, das Knien auf der Sitzfläche der Bank befahl, an den Haaren zog, sein erigiertes Glied in den Mund des Opfers einführte und mit den Händen den Kopf des Opfers bewegte, sodann erneut am Handgelenk des Opfers zog, es auf die Bank in eine sitzende Position stieß und sich mit seinem unbekleideten Gesäß auf das unbekleidete Glied des Opfers setzte, wobei er aufgrund des nicht erigierten Gliedes des Opfers keinen Analverkehr durchführen konnte, sowie das Opfer erneut am Handgelenk zog, auf die Sitzfläche der Bank in eine kniende Position drückte und mit seinem erigierten Glied den Anus des Opfers penetrierte und ejakulierte, sohin Anal- und Oralverkehr vollzog;
b./ Mitte November 2010, indem er sich dem Opfer in den Weg stellte, sodass es vom Fahrrad fiel, es am rechten Handgelenk hochzog, zwischen eine Sitzbank und einen Tisch zerrte, dessen Hose und Unterhose hinunterzog, zu sich auf seinen unbekleideten Schoß zog, den Oberkörper mit den Armen fixierte, das unbekleidete Glied des Opfers ergriff und die Vorhaut zurückzog, sodass diese einriss und sich nicht mehr nach vorne bewegen ließ, sowie mit seinem erigierten Glied den Anus des Opfers minutenlang penetrierte, sohin Analverkehr vollzog;
2./ durch die zu Punkt 1./ geschilderten Tathandlungen dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen mit einem Unmündigen, nämlich dem am 7. August 1998 geborenen * Z*, unternommen;
II./ am 6. November 2021 in F* * Ha* durch Gewalt, nämlich durch das plötzliche Herauszerren der Genannten aus ihrem Auto, wodurch ihre Jacke zerriss, zu einer Handlung, nämlich einem Gespräch mit ihm, zu nötigen versucht.römisch zwei./ am 6. November 2021 in F* * Ha* durch Gewalt, nämlich durch das plötzliche Herauszerren der Genannten aus ihrem Auto, wodurch ihre Jacke zerriss, zu einer Handlung, nämlich einem Gespräch mit ihm, zu nötigen versucht.