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Entscheidung 12 Os 56/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os56/25i (12Os57/25m, 12Os58/25h)

Entscheidungsdatum

01.07.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, AZ 14 Hv 42/24w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts als Jugendschöffengericht vom 14. November 2024 (ON 93 der Hv-Akten), den Beschluss der Vorsitzenden dieses Gerichts vom 31. März 2025 (ON 138 S 2) und das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. März 2025, AZ 9 Bs 24/25k (ON 137.1 der Hv-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, und des Verteidigers Priv.-Doz. Dr. Kier zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 14 Hv 42/24w des Landesgerichts für Strafsachen Graz verletzen

1./ das Urteil dieses Gerichts als Jugendschöffengericht vom 14. November 2024, GZ 14 Hv 42/24w-93, soweit es keinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der Angeklagten enthält, Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 389, Absatz eins, StPO,

2./ das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. März 2025, AZ 9 Bs 24/25k, soweit darin der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden, Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 389, Absatz eins, StPO und

3./ der Beschluss der Vorsitzenden des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. März 2025, GZ 14 Hv 42/24w-138, mit dem die Kosten des Strafverfahrens ziffernmäßig bestimmt wurden, Paragraph 381, Absatz eins, StPO.

              Es werden

              1./ das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 12. März 2025, AZ 9 Bs 24/25k, das im Übrigen unberührt bleibt, im Kostenausspruch sowie

              2./ der Kostenbestimmungsbeschluss der Vorsitzenden des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. März 2025, GZ 14 Hv 42/24w-138, jeweils ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 14. November 2024, GZ 14 Hv 42/24w-93, wurde * Z* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Einen Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens (Paragraph 389, Absatz eins, StPO) enthält das Urteil nicht. In den Entscheidungsgründen (US 9) findet sich in diesem Zusammenhang nur der Hinweis: „Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens ist eine Folge des Schuldspruchs und gründet sich auf Paragraph 389, Absatz eins, StPO.“

[3] Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung der Angeklagten gab das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit Urteil vom 12. März 2025, AZ 9 Bs 24/25k (ON 137.1), nicht Folge. In Stattgebung der Berufung der Privatbeteiligten verpflichtete es die Angeklagte hingegen zur Zahlung eines Geldbetrags an diese. Unter einem sprach das Berufungsgericht aus, dass der Angeklagten (gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO) auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fielen (ON 137.1 S 1 und 4).

[4] Mit (in der Endverfügung enthaltenem) Beschluss vom 31. März 2025 (ON 138 S 2) bestimmte die Vorsitzende des Jugendschöffengerichts die Pauschalkosten mit 1.000 Euro und erklärte diese zugleich für „dauernd“ uneinbringlich vergleiche aber Lendl, WK-StPO Paragraph 391, Rz 9).

Rechtliche Beurteilung

[5]           Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen die erwähnten Kostenentscheidungen im Verfahren AZ 14 Hv 42/24w des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[6] 1. Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 31, JGG) auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten. Die Entscheidung über die Prozesskosten ist gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO notwendiger Bestandteil des Strafurteils. Demgemäß wäre das Landesgericht für Strafsachen Graz dazu verhalten gewesen, die Verpflichtung der (schuldig gesprochenen) Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens im Erkenntnis auszusprechen. Der in den Entscheidungsgründen angeführte Hinweis, wonach die Verpflichtung zum Kostenersatz gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO Folge des Schuldspruchs sei (US 9), vermag einen Ausspruch gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht zu ersetzen (12 Os 36/20s; vergleiche Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 268, Rz 7 und Paragraph 270, Rz 18/6).

[7] Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 14. November 2024 verletzt daher in der Unterlassung des Ausspruchs über die Verpflichtung der Angeklagten zum Kostenersatz Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 389, Absatz eins, StPO.

[8] 2. Voraussetzung jeder (ziffernmäßigen) Bestimmung der Kosten ist es, dass im Urteil eine grundsätzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht getroffen wurde (RIS-Justiz RS0101304; Lendl, WK-StPO Paragraph 381, Rz 3). Fehlt ein solcher Ausspruch und wurde dieser Umstand nicht gerügt, so kann eine Ersatzpflicht nicht entstehen (Lendl, WK-StPO Paragraph 389, Rz 4). Dies gilt auch für eine Kostenersatzpflicht im Rechtsmittelverfahren (Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO), die – sofern das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache selbst erkennt – einen grundsätzlichen Ausspruch derselben gemäß Paragraph 389, StPO (oder Paragraph 390, StPO) in der Entscheidung erster Instanz voraussetzt. Fehlt – wie hier – ein solcher Ausspruch, darf das Rechtsmittelgericht diesen weder ausdrücklich nachholen noch stillschweigend fingieren (RIS-Justiz RS0101332; Lendl, WK-StPO Paragraph 389, Rz 4 und Paragraph 390 a, Rz 3 f).

[9] Zufolge der (unbekämpft gebliebenen) Unterlassung des Ausspruchs der allgemeinen Kostenersatzpflicht im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 14. November 2024, GZ 14 Hv 42/24w-93, verletzt der Ausspruch der Ersatzpflicht auch der Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. März 2025, AZ 9 Bs 24/25k (ON 137.1), Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO vergleiche erneut 12 Os 36/20s).

[10] 3. Mangels grundsätzlicher Entscheidung über die Kostenersatzpflicht entbehrte auch der Beschluss der Vorsitzenden vom 31. März 2025 (ON 138 S 2), mit dem die Pauschalkosten gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO mit 1.000 Euro bestimmt wurden, der notwendigen Grundlage, weshalb dieser Paragraph 381, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 389, Absatz eins, StPO verletzt.

[11] 4. Da ein aus den zu 2./ und 3./ aufgezeigten Gesetzesverletzungen resultierender Nachteil der Verurteilten nicht auszuschließen ist, war deren Feststellung die im Spruch ersichtliche konkrete Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Von diesen Entscheidungen rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichermaßen als beseitigt vergleiche RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28).

Textnummer

E144861

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00056.25I.0701.000

Im RIS seit

11.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2025

Dokumentnummer

JJT_20250701_OGH0002_0120OS00056_25I0000_000