[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen die erwähnten Kostenentscheidungen im Verfahren AZ 14 Hv 42/24w des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[6] 1. Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO (iVm § 31 JGG) auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten. Die Entscheidung über die Prozesskosten ist gemäß § 260 Abs 1 Z 5 StPO notwendiger Bestandteil des Strafurteils. Demgemäß wäre das Landesgericht für Strafsachen Graz dazu verhalten gewesen, die Verpflichtung der (schuldig gesprochenen) Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens im Erkenntnis auszusprechen. Der in den Entscheidungsgründen angeführte Hinweis, wonach die Verpflichtung zum Kostenersatz gemäß § 389 Abs 1 StPO Folge des Schuldspruchs sei (US 9), vermag einen Ausspruch gemäß § 260 Abs 1 Z 5 StPO nicht zu ersetzen (12 Os 36/20s; vgl Danek/Mann, WK-StPO § 268 Rz 7 und § 270 Rz 18/6). [6] 1. Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 31, JGG) auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten. Die Entscheidung über die Prozesskosten ist gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO notwendiger Bestandteil des Strafurteils. Demgemäß wäre das Landesgericht für Strafsachen Graz dazu verhalten gewesen, die Verpflichtung der (schuldig gesprochenen) Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens im Erkenntnis auszusprechen. Der in den Entscheidungsgründen angeführte Hinweis, wonach die Verpflichtung zum Kostenersatz gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO Folge des Schuldspruchs sei (US 9), vermag einen Ausspruch gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht zu ersetzen (12 Os 36/20s; vergleiche Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 268, Rz 7 und Paragraph 270, Rz 18/6).
[7] Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 14. November 2024 verletzt daher in der Unterlassung des Ausspruchs über die Verpflichtung der Angeklagten zum Kostenersatz § 260 Abs 1 Z 5 StPO iVm § 389 Abs 1 StPO. [7] Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 14. November 2024 verletzt daher in der Unterlassung des Ausspruchs über die Verpflichtung der Angeklagten zum Kostenersatz Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 389, Absatz eins, StPO.
[8] 2. Voraussetzung jeder (ziffernmäßigen) Bestimmung der Kosten ist es, dass im Urteil eine grundsätzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht getroffen wurde (RIS-Justiz RS0101304; Lendl, WK-StPO § 381 Rz 3). Fehlt ein solcher Ausspruch und wurde dieser Umstand nicht gerügt, so kann eine Ersatzpflicht nicht entstehen (Lendl, WK-StPO § 389 Rz 4). Dies gilt auch für eine Kostenersatzpflicht im Rechtsmittelverfahren (§ 390a Abs 1 StPO), die – sofern das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache selbst erkennt – einen grundsätzlichen Ausspruch derselben gemäß § 389 StPO (oder § 390 StPO) in der Entscheidung erster Instanz voraussetzt. Fehlt – wie hier – ein solcher Ausspruch, darf das Rechtsmittelgericht diesen weder ausdrücklich nachholen noch stillschweigend fingieren (RIS-Justiz RS0101332; Lendl, WK-StPO § 389 Rz 4 und § 390a Rz 3 f). [8] 2. Voraussetzung jeder (ziffernmäßigen) Bestimmung der Kosten ist es, dass im Urteil eine grundsätzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht getroffen wurde (RIS-Justiz RS0101304; Lendl, WK-StPO Paragraph 381, Rz 3). Fehlt ein solcher Ausspruch und wurde dieser Umstand nicht gerügt, so kann eine Ersatzpflicht nicht entstehen (Lendl, WK-StPO Paragraph 389, Rz 4). Dies gilt auch für eine Kostenersatzpflicht im Rechtsmittelverfahren (Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO), die – sofern das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache selbst erkennt – einen grundsätzlichen Ausspruch derselben gemäß Paragraph 389, StPO (oder Paragraph 390, StPO) in der Entscheidung erster Instanz voraussetzt. Fehlt – wie hier – ein solcher Ausspruch, darf das Rechtsmittelgericht diesen weder ausdrücklich nachholen noch stillschweigend fingieren (RIS-Justiz RS0101332; Lendl, WK-StPO Paragraph 389, Rz 4 und Paragraph 390 a, Rz 3 f).
[9] Zufolge der (unbekämpft gebliebenen) Unterlassung des Ausspruchs der allgemeinen Kostenersatzpflicht im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 14. November 2024, GZ 14 Hv 42/24w-93, verletzt der Ausspruch der Ersatzpflicht auch der Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. März 2025, AZ 9 Bs 24/25k (ON 137.1), § 390a Abs 1 StPO (vgl erneut 12 Os 36/20s). [9] Zufolge der (unbekämpft gebliebenen) Unterlassung des Ausspruchs der allgemeinen Kostenersatzpflicht im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 14. November 2024, GZ 14 Hv 42/24w-93, verletzt der Ausspruch der Ersatzpflicht auch der Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. März 2025, AZ 9 Bs 24/25k (ON 137.1), Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO vergleiche erneut 12 Os 36/20s).
[10] 3. Mangels grundsätzlicher Entscheidung über die Kostenersatzpflicht entbehrte auch der Beschluss der Vorsitzenden vom 31. März 2025 (ON 138 S 2), mit dem die Pauschalkosten gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO mit 1.000 Euro bestimmt wurden, der notwendigen Grundlage, weshalb dieser § 381 Abs 1 StPO iVm § 389 Abs 1 StPO verletzt. [10] 3. Mangels grundsätzlicher Entscheidung über die Kostenersatzpflicht entbehrte auch der Beschluss der Vorsitzenden vom 31. März 2025 (ON 138 S 2), mit dem die Pauschalkosten gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO mit 1.000 Euro bestimmt wurden, der notwendigen Grundlage, weshalb dieser Paragraph 381, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 389, Absatz eins, StPO verletzt.
[11] 4. Da ein aus den zu 2./ und 3./ aufgezeigten Gesetzesverletzungen resultierender Nachteil der Verurteilten nicht auszuschließen ist, war deren Feststellung die im Spruch ersichtliche konkrete Wirkung zuzuerkennen (§ 292 letzter Satz StPO). Von diesen Entscheidungen rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichermaßen als beseitigt (vgl RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 28). [11] 4. Da ein aus den zu 2./ und 3./ aufgezeigten Gesetzesverletzungen resultierender Nachteil der Verurteilten nicht auszuschließen ist, war deren Feststellung die im Spruch ersichtliche konkrete Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Von diesen Entscheidungen rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichermaßen als beseitigt vergleiche RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28).