Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet die Beschwerde ein, der Ausspruch, wonach der Angeklagte durch wissentlich mißbräuchliche Überweisung des Betrages von 1,582.211 S der Republik Österreich vorsätzlich einen Vermögensnachteil in dieser Höhe zugefügt hat, sei deshalb in sich widersprüchlich und daher nichtig, weil das Gericht einerseits feststellt, daß dem Förderungswerber Ing. Johann A*** auf Grund der mit Schreiben des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29.Juli 1980 und vom 16.März 1983 für Darlehen der S*** H*** von 6 Mio. S (mit 8,5 % Verzinsung) und von zusätzlichen 1,5 Mio. S (mit 9,5 % Verzinsung) Zinsenzuschüsse von jeweils 3 % für eine Laufzeit von zehn Jahren bewilligt worden waren und daß es sich bei dem überwiesenen Betrag von 1,582.211 S um einen aus diesen gewährten Zinsenzuschüssen errechneten einmaligen Pauschalbetrag handelte, andererseits aber annehme, daß durch die Überweisung dieses Betrages die Republik Österreich dennoch um dessen volle Höhe geschädigt wurde, wiewohl doch der Zinsenanspruch des Ing. A*** zu Recht bestanden habe und lediglich pauschaliert abgegolten worden sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß es sich nach den Urteilskonstatierungen bei der Überweisung des in Rede stehenden Betrages gerade nicht um eine nachträgliche (bloße) Pauschalierung der bereits bewilligten Zinsenzuschüsse gehandelt hat, sondern (der Sache nach) um die Gewährung einer (hievon zu unterscheidenden; vgl. S 98 f/Bd V) Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahme, für deren Zuerkennung an die Ing. A*** GmbH es an den in den ministeriellen Richtlinien normierten Voraussetzungen fehlte (S 108 f/Bd V); lediglich für die Errechnung des unter diesem Titel zuerkannten Förderungsbetrages hat der Angeklagte auf die seinerzeit bewilligten Zinsenzuschüsse zurückgegriffen (S 103/Bd V). So gesehen hat das Erstgericht aber keineswegs Tatsachen als nebeneinander bestehend festgestellt, die einander logisch ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können, sodaß die reklamierte formelle Nichtigkeit dem Urteil nicht anhaftet.Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet die Beschwerde ein, der Ausspruch, wonach der Angeklagte durch wissentlich mißbräuchliche Überweisung des Betrages von 1,582.211 S der Republik Österreich vorsätzlich einen Vermögensnachteil in dieser Höhe zugefügt hat, sei deshalb in sich widersprüchlich und daher nichtig, weil das Gericht einerseits feststellt, daß dem Förderungswerber Ing. Johann A*** auf Grund der mit Schreiben des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29.Juli 1980 und vom 16.März 1983 für Darlehen der S*** H*** von 6 Mio. S (mit 8,5 % Verzinsung) und von zusätzlichen 1,5 Mio. S (mit 9,5 % Verzinsung) Zinsenzuschüsse von jeweils 3 % für eine Laufzeit von zehn Jahren bewilligt worden waren und daß es sich bei dem überwiesenen Betrag von 1,582.211 S um einen aus diesen gewährten Zinsenzuschüssen errechneten einmaligen Pauschalbetrag handelte, andererseits aber annehme, daß durch die Überweisung dieses Betrages die Republik Österreich dennoch um dessen volle Höhe geschädigt wurde, wiewohl doch der Zinsenanspruch des Ing. A*** zu Recht bestanden habe und lediglich pauschaliert abgegolten worden sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß es sich nach den Urteilskonstatierungen bei der Überweisung des in Rede stehenden Betrages gerade nicht um eine nachträgliche (bloße) Pauschalierung der bereits bewilligten Zinsenzuschüsse gehandelt hat, sondern (der Sache nach) um die Gewährung einer (hievon zu unterscheidenden; vergleiche S 98 f/Bd römisch fünf) Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahme, für deren Zuerkennung an die Ing. A*** GmbH es an den in den ministeriellen Richtlinien normierten Voraussetzungen fehlte (S 108 f/Bd römisch fünf); lediglich für die Errechnung des unter diesem Titel zuerkannten Förderungsbetrages hat der Angeklagte auf die seinerzeit bewilligten Zinsenzuschüsse zurückgegriffen (S 103/Bd römisch fünf). So gesehen hat das Erstgericht aber keineswegs Tatsachen als nebeneinander bestehend festgestellt, die einander logisch ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können, sodaß die reklamierte formelle Nichtigkeit dem Urteil nicht anhaftet.
Ausgehend von der Urteilsfeststellung, daß es sich bei dem Betrag, den der Beschwerdeführer auf das (von ihm für die Ing. A*** GmbH bei der G*** eröffnete) Konto überweisen ließ, nicht um einen (bloß nachträglich) pauschalierten Zinsenzuschuß (auf der Grundlage der mit den erwähnten Schreiben des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie erfolgten Bewilligungen) gehandelt hat, bedurfte es aber - entgegen dem weiteren Vorbringen in der Mängelrüge - auch keiner Erörterungen im Urteil darüber, welcher Zinsenverlust der Republik Österreich gegebenfalls durch eine (unzulässige) Pauschalierung der Zinsenzuschüsse an die Ing. A*** GmbH (gegenüber deren bewilligungskonformer ratenweiser Auszahlung) entstanden sein könnte, weil es sich hiebei nicht um einen für die Entscheidung wesentlichen Umstand handelt. Die sich hierauf beziehenden - im gegebenen Zusammenhang nach dem Gesagten an sich
überflüssigen - Ausführungen des Erstgerichtes (S 109/Bd V) sind, liest man die Urteilsgründe in ihrem Kontext, ersichtlich bloß die Erwiderung auf einen bezüglichen Einwand in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sodaß darauf unter dem hier maßgebenden, allein entscheidungswesentlichen Aspekt nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Soweit die Beschwerde insoweit auch Feststellungsmängel reklamiert, geht sie nicht vom Urteilssachverhalt aus und entbehrt demnach der prozeßordnungsgemäßen Ausführung.überflüssigen - Ausführungen des Erstgerichtes (S 109/Bd römisch fünf) sind, liest man die Urteilsgründe in ihrem Kontext, ersichtlich bloß die Erwiderung auf einen bezüglichen Einwand in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sodaß darauf unter dem hier maßgebenden, allein entscheidungswesentlichen Aspekt nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Soweit die Beschwerde insoweit auch Feststellungsmängel reklamiert, geht sie nicht vom Urteilssachverhalt aus und entbehrt demnach der prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Nicht berechtigt sind aber auch jene (weiteren) Einwände in der Mängelrüge, mit welchen die Feststellung des Schöffengerichtes, wonach es sich bei dem überwiesenen Betrag von 1,582.211 S nicht um eine (nachträgliche) Pauschalierung der (bereits früher ordnungsgemäß) bewilligten Zinsenzuschüsse an Ing. A*** gehandelt hat, sondern um eine Sicherungs-(Sanierungs-)maßnahme, die vorliegend auf Grund der ministeriellen Richtlinien überhaupt nicht oder allenfalls nur mit Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie hätte getroffen werden dürfen, als (offenbar) unzureichend und unvollständig begründet bekämpft wird. Nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe hat das Erstgericht die angefochtene Konstatierung ersichtlich darauf gegründet, daß der Beschwerdeführer
ein starkes persönliches Interesse am Reitstall des Ing. A*** und dessen Intentionen zur Errichtung eines Reitsportzentrums hatte;
verschiedene Aktivitäten für das wirtschaftliche Überleben des trotz der (1980 bzw. 1983) bewilligten Zinsenzuschüsse in zunehmendem Maße in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Ing. A*** entwickelte, wobei er bestrebt war, nach und nach den alleinigen Einfluß auf das Unternehmen zu gewinnen;
die späteren Geschäftsführer der Ing. A*** GmbH, in welche er die Einzelfirma des Ing. A*** einbringen ließ, pro forma eine Haftung für den Kreditbetrag von insgesamt 7,5 Mio. S übernehmen ließ, für deren Rückzahlung er selbst die Garantie übernahm;
in einem Rechtsstreit als Nebenintervenient des Beklagten Ing. A*** mit der Begründung beitrat, beträchtliche eigene Mittel investiert, hohe Aufwendungen getätigt und die Haftung für die Fremdfinanzierung übernommen zu haben;
bei der G*** & B*** DER Ö*** S*** AG
W*** (am 3.April 1984) ein Konto "Ing. Johann A*** GmbH Reiterhof Mauerbach" eröffnete und sodann, obwohl er davon wußte, daß der "A*** GmbH" am 29.Juni 1984 von der Gemeinde Mauerbach die Benützungsbewilligung (in erster Instanz) entzogen wurde, am 17. August 1984 auf dieses Konto, über das er verfügen durfte, kraft seiner Befugnis, Förderungsmittel des Bundes zu gewähren, den Betrag von 1,582.211 S überweisen ließ, ohne den betreffenden Akt dem zuständigen Ressortminister oder seinen unmittelbaren Vorgesetzten vorzulegen;
bei der Überweisung des in Rede stehenden Betrages keine Vorsorge dahin traf, daß über den überwiesenen Betrag, wie dies bei der Gewährung von Zinsenzuschüssen nach den internen Richtlinien vorgeschrieben ist, der Förderungswerber keine Zugriffsmöglichkeit auf den gewährten Zuschuß hat, sondern dieser unmittelbar mit der kreditgewährenden Bank verrechnet wird;
selbst über den überwiesenen Betrag teils durch Barabhebungen (über 1,4 Mio. S), teils durch Überweisungen (für die A*** GmbH) verfügte, wobei die Verwendung der bar abgehobenen Gelder nicht mit Sicherheit ermittelt werden konnte, aber jedenfalls darauf zu schließen sei, daß er diese Gelder für seine privaten Zwecke verwendete (S 100 ff; 108 ff/Bd V).selbst über den überwiesenen Betrag teils durch Barabhebungen (über 1,4 Mio. S), teils durch Überweisungen (für die A*** GmbH) verfügte, wobei die Verwendung der bar abgehobenen Gelder nicht mit Sicherheit ermittelt werden konnte, aber jedenfalls darauf zu schließen sei, daß er diese Gelder für seine privaten Zwecke verwendete (S 100 ff; 108 ff/Bd römisch fünf).
Auf Grund dieser - ersichtlich in ihrem Zusammenhalt gewürdigten (§ 258 Abs 2 StPO) - Indizien konnten aber die Tatrichter formal mängelfrei (und sohin zureichend begründet) die Verantwortung des Beschwerdeführers, es habe sich bei dem überwiesenen Betrag lediglich um eine (zulässige) Pauschalierung der seinerzeit bewilligten Zinsenzuschüsse (für die beiden bei der S*** H*** aufgenommenen Kredite) gehandelt, als widerlegt ansehen, und zwar vor allem auch im Hinblick darauf, daß der Förderungswerber bzw. der Beschwerdeführer selbst Zugriff auf das Konto bei der G*** hatte, mithin jene Beschränkungen unterblieben, wie sie für gewährte Zinsenzuschüsse vorgeschrieben sind. Als weiteres Indiz für seine Konstatierungen konnte das Erstgericht auch werten, daß der Beschwerdeführer bestrebt war, die Begriffe "Zinsenzuschüsse" und "Sicherungsmaßnahmen" bewußt zu vermengen (S 113/Bd V), um die Aufdeckung des wahren Sachverhalts zu erschweren.Auf Grund dieser - ersichtlich in ihrem Zusammenhalt gewürdigten (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) - Indizien konnten aber die Tatrichter formal mängelfrei (und sohin zureichend begründet) die Verantwortung des Beschwerdeführers, es habe sich bei dem überwiesenen Betrag lediglich um eine (zulässige) Pauschalierung der seinerzeit bewilligten Zinsenzuschüsse (für die beiden bei der S*** H*** aufgenommenen Kredite) gehandelt, als widerlegt ansehen, und zwar vor allem auch im Hinblick darauf, daß der Förderungswerber bzw. der Beschwerdeführer selbst Zugriff auf das Konto bei der G*** hatte, mithin jene Beschränkungen unterblieben, wie sie für gewährte Zinsenzuschüsse vorgeschrieben sind. Als weiteres Indiz für seine Konstatierungen konnte das Erstgericht auch werten, daß der Beschwerdeführer bestrebt war, die Begriffe "Zinsenzuschüsse" und "Sicherungsmaßnahmen" bewußt zu vermengen (S 113/Bd römisch fünf), um die Aufdeckung des wahren Sachverhalts zu erschweren.
In diesem Zusammenhang hat das Schöffengericht aber auch nicht entscheidungswesentliche Teile der Aussagen der Zeugen Dr. Anton W*** und Dr. Karl J*** mit Stillschweigen übergangen, wie dies die Beschwerde behauptet. Nach den Bekundungen des Zeugen Dr. J*** fiel die Angelegenheit Ing. A*** schon deshalb nicht in die Sicherungs-(Sanierungs-)aktion, weil die Förderung keinen typischen Fremdenverkehrsbetrieb betroffen hat (vgl. S 493/Bd IV). Im übrigen haben beide genannten Zeugen nur ausgesagt, daß die Vorlage eines Sicherungsfalles durch den Abteilungsleiter zur Genehmigung allenfalls dann entfallen könnte, wenn dem Bund daraus keine stärkere oder (keine) andere Belastung entstünde, als nach den vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bereits genehmigten Entscheidungen und sich durch die vom Abteilungsleiter getroffene Maßnahme die entsprechenden Förderungsbewilligungen nicht ändern (vgl. S 470, 493/Bd IV). Ebendiese Voraussetzungen treffen aber im gegebenen Fall nicht zu, weshalb weitere Erörterungen hierüber im Urteil entbehrlich waren. Die behauptete Unvollständigkeit haftet demnach dem Urteil nicht an. Mit der Bezugnahme auf die Aussagen der genannten Zeugen hat das Gericht aber auch seinen Ausspruch, daß der vorliegende Förderungsfall zur Genehmigung vorzulegen gewesen wäre und im übrigen (schon) im Hinblick auf den Entzug der Benützungsbewilligung eine Sicherungsmaßnahme gar nicht getroffen werden hätte dürfen (S 108/Bd V), durchaus zureichend begründet. Der Beschwerdeführer vermag somit dem Urteil anhaftende formale Begründungsmängel nicht aufzuzeigen; soweit er bestrebt ist, dennoch seiner (von den Tatrichtern als widerlegt erachteten) Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, bekämpft er letztlich nur die tatrichterliche Beweiswürdigung, worauf im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht einzugehen ist.In diesem Zusammenhang hat das Schöffengericht aber auch nicht entscheidungswesentliche Teile der Aussagen der Zeugen Dr. Anton W*** und Dr. Karl J*** mit Stillschweigen übergangen, wie dies die Beschwerde behauptet. Nach den Bekundungen des Zeugen Dr. J*** fiel die Angelegenheit Ing. A*** schon deshalb nicht in die Sicherungs-(Sanierungs-)aktion, weil die Förderung keinen typischen Fremdenverkehrsbetrieb betroffen hat vergleiche S 493/Bd römisch vier). Im übrigen haben beide genannten Zeugen nur ausgesagt, daß die Vorlage eines Sicherungsfalles durch den Abteilungsleiter zur Genehmigung allenfalls dann entfallen könnte, wenn dem Bund daraus keine stärkere oder (keine) andere Belastung entstünde, als nach den vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bereits genehmigten Entscheidungen und sich durch die vom Abteilungsleiter getroffene Maßnahme die entsprechenden Förderungsbewilligungen nicht ändern vergleiche S 470, 493/Bd römisch vier). Ebendiese Voraussetzungen treffen aber im gegebenen Fall nicht zu, weshalb weitere Erörterungen hierüber im Urteil entbehrlich waren. Die behauptete Unvollständigkeit haftet demnach dem Urteil nicht an. Mit der Bezugnahme auf die Aussagen der genannten Zeugen hat das Gericht aber auch seinen Ausspruch, daß der vorliegende Förderungsfall zur Genehmigung vorzulegen gewesen wäre und im übrigen (schon) im Hinblick auf den Entzug der Benützungsbewilligung eine Sicherungsmaßnahme gar nicht getroffen werden hätte dürfen (S 108/Bd römisch fünf), durchaus zureichend begründet. Der Beschwerdeführer vermag somit dem Urteil anhaftende formale Begründungsmängel nicht aufzuzeigen; soweit er bestrebt ist, dennoch seiner (von den Tatrichtern als widerlegt erachteten) Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, bekämpft er letztlich nur die tatrichterliche Beweiswürdigung, worauf im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht einzugehen ist.
In Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a, sachlich - soweit es die Höhe des zuzurechnenden Vermögensnachteils betrifft - auch Z 10) geht der Beschwerdeführer davon aus, daß er - entsprechend seiner Verantwortung - lediglich eine (an sich zulässige) Pauschalierung der seinerzeit gewährten Zinsenzuschüsse vorgenommen habe und ihm jedenfalls, wenn überhaupt, nicht der gesamte ausbezahlte Betrag als durch Befugnismißbrauch bewirkter Schaden zuzurechnen wäre, worüber es aber an hinreichenden Feststellungen mangle. Bei all diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer aber nicht jenen Sachverhalt zugrunde, den das Gericht festgestellt hat, vergleicht mithin nicht den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz, womit er aber die reklamierten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgründe nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.In Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, sachlich - soweit es die Höhe des zuzurechnenden Vermögensnachteils betrifft - auch Ziffer 10,) geht der Beschwerdeführer davon aus, daß er - entsprechend seiner Verantwortung - lediglich eine (an sich zulässige) Pauschalierung der seinerzeit gewährten Zinsenzuschüsse vorgenommen habe und ihm jedenfalls, wenn überhaupt, nicht der gesamte ausbezahlte Betrag als durch Befugnismißbrauch bewirkter Schaden zuzurechnen wäre, worüber es aber an hinreichenden Feststellungen mangle. Bei all diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer aber nicht jenen Sachverhalt zugrunde, den das Gericht festgestellt hat, vergleicht mithin nicht den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz, womit er aber die reklamierten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgründe nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht prozeßgesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht prozeßgesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).Zur Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).