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Entscheidung 12 Os 56/97×

Entscheidung 12 Os 56/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os56/97

Entscheidungsdatum

22.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Mai 1997 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred A***** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Oktober 1996, GZ 4 a römisch fünf r 13.176/95-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, der Angeklagte Alfred A***** habe durch die inkriminierten Suchtgiftverkäufe einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht, in der darauf beruhenden Unterstellung der Taten (auch) unter Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SGG sowie demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten hinsichtlich des erfolglosen Teils der Nichtigkeitsbeschwerde die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alfred A***** wurde des Vergehens nach Paragraph 16, (zu ergänzen: Absatz eins, und) Absatz 2, Ziffer eins, SGG schuldig erkannt. Demnach hat er in der Zeit von Anfang 1994 bis August 1995 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider durch den Verkauf von insgesamt mindestens 500 Gramm Haschisch an den gesondert verfolgten, am 17.Dezember 1976 geborenen Michael K***** ein Suchtgift in Verkehr gesetzt, wobei er den Gebrauch eines Suchtgiftes einem Minderjährigen ermöglichte und dabei selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt nur teilweise Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zunächst im Recht, soweit sie hinsichtlich der tatrichterlichen Feststellung, dem Angeklagten sei bei den urteilsgegenständlichen Tathandlungen das "tatsächliche" Alter des (damals) minderjährigen Michael K***** bekannt gewesen, offenbar unzureichende Begründung geltend macht. Daß der Angeklagte A***** anläßlich seiner sicherheitsbehördlichen Vernehmung am 24.Oktober 1995 einräumte, Michael K***** "schon seit einigen Jahren" zu kennen (79), erweist sich allein als nicht geeignet, die erstgerichtliche Schlußfolgerung, das "jugendliche Alter seines Freundes Michael K*****" sei dem Angeklagten "klarerweise bekannt" gewesen (187), formell mängelfrei zu tragen. Dies umso weniger, als eine spezifisch auf die Kenntnis des Angeklagten vom Lebensalter des Michael K***** ausgerichtete Fragestellung in der Hauptverhandlung unterblieb und Alfred A***** in der Hauptverhandlung am 3.April 1996 die Dauer seiner Bekanntschaft mit dem damals bereits großjährigen Michael K***** mit ein bis eineinhalb Jahren konkretisierte.

Da dem für die Tatsubsumtion nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SGG entscheidenden subjektiven Tatsachenausspruch der geltend gemachte formale Begründungsmangel anhaftet, war insoweit mit partieller Urteilsaufhebung und Anordnung der entsprechenden Verfahrenserneuerung vorzugehen.

Im übrigen erweist sich das Beschwerdevorbringen allerdings als nicht stichhältig.

Was im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zu den wechselhaften Angaben der Kontaktpersonen des Angeklagten aus der Suchtgiftszene (Franz R*****, Karl S*****, Michael K***** und Markus B*****) vorgebracht wird, vermag keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die darauf abstellende tatrichterliche Beweiswürdigung und die Richtigkeit der daraus abgeleiteten Tatsachenfeststellungen hervorzurufen. Der wesentliche Kern der dem Angeklagten in Richtung Suchtgiftvertrieb belastenden Verfahrensergebnisse lag nämlich in dem Umstand, daß mehrere Personen im Zuge ihrer sicherheitsbehördlichen (teils auch in gesonderten Verfahren gerichtlichen) Vernehmungen entsprechende eigene Kontakte mit dem Angeklagten bestätigten, wobei es - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keinen entscheidenden Unterschied macht, ob die Primärangaben des Franz R***** und des Michael K***** durch spätere Aussagen anderer Vernommener oder jene des Zeugen Karl S***** in analoger Weise erhärtet wurden. Daß der mit den Vernehmungen mitbefaßte Gendarmeriebeamte Günther G***** hinsichtlich der Reihenfolge bzw Bedeutung einzelner Erhebungsschritte Erinnerungen bekundete, die im Akteninhalt teilweise keine Deckung finden, läßt den zentralen Beweiswert seiner Aussage, daß sämtliche in Rede stehenden Protokolle ohne jedwede Beeinflussung zustandekamen, unberührt.

Soweit in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) über den von der Urteilsteilkassierung betroffenen Rahmen hinaus Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite des Grundtatbestands des Paragraph 16, Absatz eins, SGG geltend gemacht werden, bleiben jene erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen unbeachtet, die die inkriminierten Vertriebsaktivitäten des Angeklagten unmißverständlich (181) als Verkauf von Suchtgift, sohin als einen Handlungskomplex klarstellen, für den ein entsprechend vorsatzgeleitetes Vorgehen begriffsessentiell ist. Mangels vollständiger Orientierung am Urteilssachverhalt wird der in diesem Punkt geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.

Mit seiner außerdem erhobenen Berufung war der Angeklagte auf die (auch den Strafausspruch erfassende) teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E46333 12D00567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00056.97.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19970522_OGH0002_0120OS00056_9700000_000