Die Argumentation des Erstgerichtes, daß der Beschwerdeführer sich auf Grund seiner aus der Einbindung in eine auf PKW-Verschiebungen spezialisierte international agierende Tätergruppe gewonnenen kriminellen Erfahrung als "Großhehler", zu welcher auch die Tatsache zählte, daß sein ukrainischer Auftraggeber eingestandenermaßen ausschließlich von solchen kriminellen Handlungen lebt, welche nach ihrer Art und den dabei angewendeten Methoden für organisierte Verbrecherbanden typisch sind, in Verbindung mit den zeitlichen Modalitäten der Fahrzeugüberstellung zwingend über die Illegalität dieses "Geschäftes" im Sinne der Herkunft des übernommenen PKW aus einer kriminellen Handlung gegen fremdes Vermögen im klaren war, sie zumindest aber "dementsprechend vermutete" (US 3 und 5 iVm US 6, 7 und 9), entspricht keinesfalls einer unstatthaften Vermutung (Z 5), sondern einem logisch einwandfreien und in voller Übereinstimmung mit der den konkreten Kriminalitätsbereich betreffenden forensischen Erfahrung gezogenen Schluß.Die Argumentation des Erstgerichtes, daß der Beschwerdeführer sich auf Grund seiner aus der Einbindung in eine auf PKW-Verschiebungen spezialisierte international agierende Tätergruppe gewonnenen kriminellen Erfahrung als "Großhehler", zu welcher auch die Tatsache zählte, daß sein ukrainischer Auftraggeber eingestandenermaßen ausschließlich von solchen kriminellen Handlungen lebt, welche nach ihrer Art und den dabei angewendeten Methoden für organisierte Verbrecherbanden typisch sind, in Verbindung mit den zeitlichen Modalitäten der Fahrzeugüberstellung zwingend über die Illegalität dieses "Geschäftes" im Sinne der Herkunft des übernommenen PKW aus einer kriminellen Handlung gegen fremdes Vermögen im klaren war, sie zumindest aber "dementsprechend vermutete" (US 3 und 5 in Verbindung mit US 6, 7 und 9), entspricht keinesfalls einer unstatthaften Vermutung (Ziffer 5,), sondern einem logisch einwandfreien und in voller Übereinstimmung mit der den konkreten Kriminalitätsbereich betreffenden forensischen Erfahrung gezogenen Schluß.
Gerade diese Urteilskomponenten in ihrer Gesamtheit lassen bei dem gebotenen umfassend kontextorientierten Verständnis keinen Zweifel daran, daß das Schöffengericht dem Angeklagten ungeachtet sprachlicher Unschärfen anlastete, daß er die diebische Herkunft des verschobenen Fahrzeugs keinesfalls nur - wie in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet - abstrakt vermutete, sondern sie in einem sich sogar der Wissentlichkeit annähernden Ausmaß als naheliegend betrachtete und sich damit abfand.Gerade diese Urteilskomponenten in ihrer Gesamtheit lassen bei dem gebotenen umfassend kontextorientierten Verständnis keinen Zweifel daran, daß das Schöffengericht dem Angeklagten ungeachtet sprachlicher Unschärfen anlastete, daß er die diebische Herkunft des verschobenen Fahrzeugs keinesfalls nur - wie in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet - abstrakt vermutete, sondern sie in einem sich sogar der Wissentlichkeit annähernden Ausmaß als naheliegend betrachtete und sich damit abfand.
Indem die Beschwerde (Z 9 lit a) diesen im gegebenen Anfechtungsrahmen bindenden komplexen Urteilssachverhalt mißachtet, verfehlt sie eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.Indem die Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,) diesen im gegebenen Anfechtungsrahmen bindenden komplexen Urteilssachverhalt mißachtet, verfehlt sie eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.
Die im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten hat demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§ 285 i StPO).Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten hat demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.