Die Verfahrensrüge (Z 4) hat zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. Mit den bloßen Behauptungen, dass sein Geständnis keine Bedeutung als Beweismittel habe, aus sonstigen Beweisergebnissen "der Sachverhalt" nicht ableitbar sei, sowie mit dem Hinweis auf eine Zeugenaussage und mit der Problematisierung eines "angeblichen Motivs" kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hat zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. Mit den bloßen Behauptungen, dass sein Geständnis keine Bedeutung als Beweismittel habe, aus sonstigen Beweisergebnissen "der Sachverhalt" nicht ableitbar sei, sowie mit dem Hinweis auf eine Zeugenaussage und mit der Problematisierung eines "angeblichen Motivs" kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden.
Der Vorwurf (nominell Z 5), es mangle (zum Schuldspruchfaktum V) an hinreichenden Feststellungen zum 25.000,-- S übersteigenden Schaden (§ 162 Abs 2 StGB) setzt sich über die dazu detaillierten Urteilsannahmen (US 10 f) hinweg und entzieht sich damit gleichfalls einer sonst sachbezogenen Erwiderung.Der Vorwurf (nominell Ziffer 5,), es mangle (zum Schuldspruchfaktum römisch fünf) an hinreichenden Feststellungen zum 25.000,-- S übersteigenden Schaden (Paragraph 162, Absatz 2, StGB) setzt sich über die dazu detaillierten Urteilsannahmen (US 10 f) hinweg und entzieht sich damit gleichfalls einer sonst sachbezogenen Erwiderung.
Gegenstand von Anklage und Urteil ist das gesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich aus der Begründung der Anklage ergibt. Da - wie schon in der Entscheidung vom 11. November 1999, AZ 12 Os 129/99, klargestellt - das inkriminierte Tatgeschehen in rechtlicher Hinsicht die nunmehr aktuellen Schuldsprüche indizierte, kann von einer Anklageüberschreitung (Z 8, nominell auch Z 3) keine Rede sein. An die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch den Ankläger hingegen ist das Gericht nicht gebunden, sodass die von der Beschwerde (aktenwidrig - 501 VI) vermisste Modifizierung des Anklagesatzes vorweg nicht entscheidend wäre (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 8 EGr 8, 10).Gegenstand von Anklage und Urteil ist das gesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich aus der Begründung der Anklage ergibt. Da - wie schon in der Entscheidung vom 11. November 1999, AZ 12 Os 129/99, klargestellt - das inkriminierte Tatgeschehen in rechtlicher Hinsicht die nunmehr aktuellen Schuldsprüche indizierte, kann von einer Anklageüberschreitung (Ziffer 8,, nominell auch Ziffer 3,) keine Rede sein. An die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch den Ankläger hingegen ist das Gericht nicht gebunden, sodass die von der Beschwerde (aktenwidrig - 501 römisch sechs) vermisste Modifizierung des Anklagesatzes vorweg nicht entscheidend wäre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 8, EGr 8, 10).
Die lediglich mit vermeintlicher Anklageüberschreitung begründete, im Übrigen aber insbesondere unter dem Aspekt der dem Angeklagten darüber hinaus zur Last liegenden strafbaren Handlungen und dadurch bedingter Fristverlängerung nicht näher konkretisierte Behauptung der Verjährung der hier aktuellen Straftaten kann die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1 und 285a Z 2 StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit b) resultieren soll, nicht entnommen werden.Die lediglich mit vermeintlicher Anklageüberschreitung begründete, im Übrigen aber insbesondere unter dem Aspekt der dem Angeklagten darüber hinaus zur Last liegenden strafbaren Handlungen und dadurch bedingter Fristverlängerung nicht näher konkretisierte Behauptung der Verjährung der hier aktuellen Straftaten kann die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins und 285 a Ziffer 2, StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera b,) resultieren soll, nicht entnommen werden.
Mit der Behauptung, die Feststellungen des Erstgerichtes ließen "im Hinblick auf eine allfällige Anwendung der Bestimmung des § 163 StGB nicht erkennen, ob nicht (gemeint:) ohne Einvernehmen mit dem Schuldner F***** gehandelt wurde", lässt die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich ebenso die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen, wie mit dem Einwand, es sei in Anbetracht der Tatsache, dass Richard F***** gegenüber Ingrid J***** seine gesamten Zahlungsverpflichtungen erfüllt habe, "unerfindlich, dass das Erstgericht überhaupt einen Schaden, geschweige denn einen 25.000 S übersteigenden ins Kalkül zieht" (dazu US 10 ff).Mit der Behauptung, die Feststellungen des Erstgerichtes ließen "im Hinblick auf eine allfällige Anwendung der Bestimmung des Paragraph 163, StGB nicht erkennen, ob nicht (gemeint:) ohne Einvernehmen mit dem Schuldner F***** gehandelt wurde", lässt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich ebenso die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen, wie mit dem Einwand, es sei in Anbetracht der Tatsache, dass Richard F***** gegenüber Ingrid J***** seine gesamten Zahlungsverpflichtungen erfüllt habe, "unerfindlich, dass das Erstgericht überhaupt einen Schaden, geschweige denn einen 25.000 S übersteigenden ins Kalkül zieht" (dazu US 10 ff).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Brunhilde M*****:
Zur behaupteten Anklageüberschreitung, zur problematisierten Verjährung (nominell Z 3 und 9 lit a) sowie zur mangelnden Schadensfeststellung (Z 5) und zur vom Erstgericht vermeintlich unterlassenen Auslotung des zum Schuldspruchfaktum V/ inkriminierten Tatverhaltens in Richtung § 163 StGB ist die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die inhaltliche Übereinstimmung ihres Vorbringens mit jenem des Angeklagten Günther M***** auf das bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten bereits Gesagte zu verweisen.Zur behaupteten Anklageüberschreitung, zur problematisierten Verjährung (nominell Ziffer 3 und 9 Litera a,) sowie zur mangelnden Schadensfeststellung (Ziffer 5,) und zur vom Erstgericht vermeintlich unterlassenen Auslotung des zum Schuldspruchfaktum V/ inkriminierten Tatverhaltens in Richtung Paragraph 163, StGB ist die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die inhaltliche Übereinstimmung ihres Vorbringens mit jenem des Angeklagten Günther M***** auf das bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten bereits Gesagte zu verweisen.
Auch der Einwand, wonach "in den Ladungen der Strafverteidiger und auch in den Ladungen der Angeklagten nur die §§ 146, 147 und 148 StGB angeführt wurden", weshalb "es nicht vorhersehbar und auch nicht möglich war, eine der Wahrheitsfindung dienliche Beweisführung zu den §§ 162, 223 und 224 StGB vorzubereiten, da diese nie Gegenstand einer Voruntersuchung (oder) der Beweisführung in der Hauptverhandlung waren", geht ins Leere. Denn die gebotene, ausschließlich dem Angeklagten, nicht aber auch - so der Beschwerdestandpunkt - dem Verteidiger eingeräumte, überdies nach dem Wortlaut des § 221 Abs 1 StPO nur einmal in Betracht kommende (der Angeklagten somit bereits im ersten Rechtsgang abschließend gewährte) Vorbereitungsfrist kann sich (mangels Bindung des Gerichtes an rechtliche Erwägungen der Anklagebehörde naturgemäß) nur auf den inkriminierten Sachverhalt, nicht aber (wie die Beschwerdeführerin irrig vermeint) jeweils spezifisch auf alle in Betracht kommenden Subsumtionsvarianten beziehen.Auch der Einwand, wonach "in den Ladungen der Strafverteidiger und auch in den Ladungen der Angeklagten nur die Paragraphen 146, 147 und 148 StGB angeführt wurden", weshalb "es nicht vorhersehbar und auch nicht möglich war, eine der Wahrheitsfindung dienliche Beweisführung zu den Paragraphen 162, 223 und 224 StGB vorzubereiten, da diese nie Gegenstand einer Voruntersuchung (oder) der Beweisführung in der Hauptverhandlung waren", geht ins Leere. Denn die gebotene, ausschließlich dem Angeklagten, nicht aber auch - so der Beschwerdestandpunkt - dem Verteidiger eingeräumte, überdies nach dem Wortlaut des Paragraph 221, Absatz eins, StPO nur einmal in Betracht kommende (der Angeklagten somit bereits im ersten Rechtsgang abschließend gewährte) Vorbereitungsfrist kann sich (mangels Bindung des Gerichtes an rechtliche Erwägungen der Anklagebehörde naturgemäß) nur auf den inkriminierten Sachverhalt, nicht aber (wie die Beschwerdeführerin irrig vermeint) jeweils spezifisch auf alle in Betracht kommenden Subsumtionsvarianten beziehen.
Abgesehen davon waren der Angeklagten die dazu aktuellen rechtlichen Erwägungen nicht nur aus dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 11. November 1999 sondern auch auf Grund der ihr vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes im Kontext damit erteilten Belehrung (ON 180) bekannt.
Die Beschwerdeführerin legte in der Hauptverhandlung am 20. Dezember 1999 nicht nur ein formales Schuldbekenntnis ab, sondern bezog in ihr von den Tatrichtern mitberücksichtigtes Geständnis auch die wesentlichen Tatbestandserfordernisse und die Tatmodalitäten mit ein (497 f/VI). Erst nachdem ihr Komplize erklärt hatte, er wisse jetzt, dass "das Schreiben" (gemeint: der in Rede stehende Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien) falsch war, erklärte sie - in diametralem Gegensatz zu ihrer ursprünglichen Einlassung ("Das Urteil (gemeint: der Beschluss) des Oberlandesgerichtes wurde gefälscht und vorgelegt" ... "Mir hat G***** das Urteil zugefaxt ... ich soll es dem Herrn J***** faxen, das schaut glaubwürdiger aus") - mit der Totalfälschung erstmalig anlässlich ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter konfrontiert worden zu sein. Das ausschließlich auf die zuletzt angeführte Verantwortungsvariante abstellende, die Annahme eines Geständnisses unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit monierende Beschwerdevorbringen (Z 5) ist somit seinerseits nicht aktenkonform.Die Beschwerdeführerin legte in der Hauptverhandlung am 20. Dezember 1999 nicht nur ein formales Schuldbekenntnis ab, sondern bezog in ihr von den Tatrichtern mitberücksichtigtes Geständnis auch die wesentlichen Tatbestandserfordernisse und die Tatmodalitäten mit ein (497 f/VI). Erst nachdem ihr Komplize erklärt hatte, er wisse jetzt, dass "das Schreiben" (gemeint: der in Rede stehende Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien) falsch war, erklärte sie - in diametralem Gegensatz zu ihrer ursprünglichen Einlassung ("Das Urteil (gemeint: der Beschluss) des Oberlandesgerichtes wurde gefälscht und vorgelegt" ... "Mir hat G***** das Urteil zugefaxt ... ich soll es dem Herrn J***** faxen, das schaut glaubwürdiger aus") - mit der Totalfälschung erstmalig anlässlich ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter konfrontiert worden zu sein. Das ausschließlich auf die zuletzt angeführte Verantwortungsvariante abstellende, die Annahme eines Geständnisses unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit monierende Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) ist somit seinerseits nicht aktenkonform.
Die von der Angeklagten vermissten "Feststellungen zur objektiven Tatseite des § 162 StGB" (Schuldspruchfaktum V) wurden vom Erstgericht - in detaillierter Form - ohnehin getroffen (US 10 ff). Die Relevanz eines nach Aufdeckung der Totalfälschung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien neuerlich gegen F***** erwirkten Zahlungsverbotes und der Befriedigung des diesem zugrunde liegenden Anspruchs der Geschädigten "in der Folge" wird von der Beschwerde nicht einmal andeutungsweise dargetan und kann daher auf sich beruhen.Die von der Angeklagten vermissten "Feststellungen zur objektiven Tatseite des Paragraph 162, StGB" (Schuldspruchfaktum römisch fünf) wurden vom Erstgericht - in detaillierter Form - ohnehin getroffen (US 10 ff). Die Relevanz eines nach Aufdeckung der Totalfälschung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien neuerlich gegen F***** erwirkten Zahlungsverbotes und der Befriedigung des diesem zugrunde liegenden Anspruchs der Geschädigten "in der Folge" wird von der Beschwerde nicht einmal andeutungsweise dargetan und kann daher auf sich beruhen.
Insoweit die Beschwerdeführerin auf subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und Schlussfolgerungen des Zeugen J***** zum sie betreffenden Tatvorwurf abstellt, vermag sie Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen (Z 5a) schon deshalb nicht zu erwecken, weil die relevierten intellektuellen Vorgänge als Gegenstand einer Zeugenaussage vorweg nicht in Betracht kommen (Mayerhofer aaO § 150 ENr 1, 2; Steininger Komm3 § 288 RN 4, EvBl 1992/189).Insoweit die Beschwerdeführerin auf subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und Schlussfolgerungen des Zeugen J***** zum sie betreffenden Tatvorwurf abstellt, vermag sie Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen (Ziffer 5 a,) schon deshalb nicht zu erwecken, weil die relevierten intellektuellen Vorgänge als Gegenstand einer Zeugenaussage vorweg nicht in Betracht kommen (Mayerhofer aaO Paragraph 150, ENr 1, 2; Steininger Komm3 Paragraph 288, RN 4, EvBl 1992/189).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit der Reklamation fehlender tatsächlicher Fundierung der subjektiven Tatseite dazu wesentliche Urteilspassagen (US 12 ff) und entbehrt somit (einmal mehr) der gesetzmäßigen Darlegung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt mit der Reklamation fehlender tatsächlicher Fundierung der subjektiven Tatseite dazu wesentliche Urteilspassagen (US 12 ff) und entbehrt somit (einmal mehr) der gesetzmäßigen Darlegung.
Gleiches gilt für die Strafbemessungsrüge (Z 11) die mit dem Einwand, dass fallbezogen "die Obergrenze des Strafausmaßes des Urteils erster Instanz hinsichtlich der Berufungswerberin lautend auf zwei Jahre .... nicht überschritten hätte werden dürfen" der Sache nach weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze, sondern (inhaltlich) bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes geltend macht (Mayerhofer aaO § 281 Z 11 EGr 6).Gleiches gilt für die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) die mit dem Einwand, dass fallbezogen "die Obergrenze des Strafausmaßes des Urteils erster Instanz hinsichtlich der Berufungswerberin lautend auf zwei Jahre .... nicht überschritten hätte werden dürfen" der Sache nach weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze, sondern (inhaltlich) bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes geltend macht (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 11, EGr 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.