Entscheidung 12 Os 57/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.08.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas B***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. April 2002, GZ 8 Hv 18/02i-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. April 2002, GZ 8 Hv 18/02i-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Andreas B***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen:) vierter Fall, Abs 3 (zu ergänzen:) erster Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen:) erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und nach § 28 Abs 3 SMG zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB die Abschöpfung von 1.400 EUR an tatbedingt eingetretener Bereicherung angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Andreas B***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen:) vierter Fall, Absatz 3, (zu ergänzen:) erster Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen:) erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die Abschöpfung von 1.400 EUR an tatbedingt eingetretener Bereicherung angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten rechtzeitig angemeldete, nach Zustellung des Urteils jedoch nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde, war bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 StPO), weil auch in der Rechtsmittelanmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist.Die dagegen vom Angeklagten rechtzeitig angemeldete, nach Zustellung des Urteils jedoch nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde, war bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, StPO), weil auch in der Rechtsmittelanmeldung keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist.
In gleicher Weise war mit der gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehenen Schuldberufung zu verfahren.
Da die Zahlungsverpflichtung nach § 20 StGB keine Nebenstrafe, sondern eine eigenständige vermögensrechtliche Unrechtsfolge (33 BeilNR 20. GP 27) darstellt, ist die Berufung "wegen Strafe" mit Bestimmtheit gegen die ausgesprochene Freiheitsstrafe gerichtet. Die Erledigung dieses Rechtsmittels fällt in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285i StPO).Da die Zahlungsverpflichtung nach Paragraph 20, StGB keine Nebenstrafe, sondern eine eigenständige vermögensrechtliche Unrechtsfolge (33 BeilNR 20. Gesetzgebungsperiode 27) darstellt, ist die Berufung "wegen Strafe" mit Bestimmtheit gegen die ausgesprochene Freiheitsstrafe gerichtet. Die Erledigung dieses Rechtsmittels fällt in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
Anmerkung
E66429
12Os57.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00057.02.0807.000
Dokumentnummer
JJT_20020807_OGH0002_0120OS00057_0200000_000