Die dagegen von Alexander W***** auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO und von Thomas D***** auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen von Alexander W***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO und von Thomas D***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alexander W*****:
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Das Erstgericht hat die belastenden Angaben des Mitangeklagten D***** einer logisch und empirisch einwandfreien Würdigung unterzogen (US 12), wobei es auch dessen Persönlichkeit kritisch beleuchtete (US 13 f).
Insoweit die Rüge das Unterbleiben der Vernehmung der Zeugen Ramazan S*****, Bülent T***** und Roman Z***** releviert, unterlässt sie es darzutun, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, diese Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Insoweit die Rüge das Unterbleiben der Vernehmung der Zeugen Ramazan S*****, Bülent T***** und Roman Z***** releviert, unterlässt sie es darzutun, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, diese Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Im Übrigen lässt die Beschwerde unberücksichtigt, dass die beiden erstgenannten Zeugen dem Beschwerdeführer bei der Polizei gegenübergestellt wurden und er sie nicht als vorgebliche Käufer der Elektrogeräte identifizieren konnte (S 125/I).
Der im Vorverfahren sowohl vor Polizei als auch Untersuchungsrichter das Aufbrechen einer Sperrvorrichtung (A/II/2/b) bestätigende Zeuge Z***** konnte zufolge unbekannten Aufenthalts zur Hauptverhandlung nicht stellig gemacht werden (ON 102). Schließlich bestätigt auch der erhebende Beamte Inspektor Steven M*****, Beschädigungen an der Sperrvorrichtung wahrgenommen zu haben (S 311/II).
Mögen auch die Zeugen Wolfgang H***** und Sigrid J***** den Angeklagten W***** aufgrund der Dunkelheit nicht exakt identifiziert haben, konnten die Tatrichter doch von einer Untermauerung der diesbezüglich lediglich vom Hören-Sagen getätigten Angaben des Mitangeklagten D***** ausgehen. Gleiches gilt für die Angaben der Zeugin S*****, welche den Beschwerdeführer am Tatort beobachtet hatte.
Das darüber hinausgehende Vorbringen der Tatsachenrüge erschöpft sich, wie die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz hinreichend dokumentiert, in einer hier unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; es erweist sich somit insgesamt als nicht fundiert.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas D*****:
Zur Kritik am Unterbleiben einer kriminaltechnischen Untersuchung der Werkzeugspuren (inhaltlich Z 5a) genügt auch in seinem Fall der Hinweis, dass er nicht darlegte, aus welchem Grund er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (Ratz aaO).Zur Kritik am Unterbleiben einer kriminaltechnischen Untersuchung der Werkzeugspuren (inhaltlich Ziffer 5 a,) genügt auch in seinem Fall der Hinweis, dass er nicht darlegte, aus welchem Grund er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (Ratz aaO).
Dass die am Tatort sichergestellten, dem Angeklagten D***** gehörigen Werkzeuge, nämlich Hacke, Beiß- und Kombizange, nicht geeignet sein sollten, das Schließblech einer Tür zu beschädigen, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.
Wie schon ausgeführt, hat das Erstgericht die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers in seine Erwägungen miteinbezogen. Seine Verantwortung, von Alexander W***** "erpresst" worden zu sein, haben die Tatrichter - entgegen der Beschwerdeargumentation - ohnehin berücksichtigt, aber mit logischer Begründung verworfen (US 14). Der Beschwerde zuwider bringen die Urteilsannahmen, die suchtgiftabhängigen Angeklagten hätten den Entschluss gefasst, durch (Einbruchs-)Diebstähle ihren Lebensunterhalt und ihre Sucht zu finanzieren, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die dem Schuldspruch unterliegende gewerbsmäßige Begehungsweise mit hinreichender Begründung zum Ausdruck (US 8).
Dass der von den Tathandlungen des Zweitangeklagten (C) betroffene Igel zu diesem Zeitpunkt noch am Leben war, gründeten die Tatrichter auf die Angaben des erhebenden Polizeibeamten Christian P*****, der erklärte, dass er, hätten Anhaltspunkte (auch nach den Angaben des Angeklagten) dafür bestanden, dass das Tier, allenfalls wegen Überfahrens, schon tot gewesen sei, keine Anzeige erstattet hätte (S 285/III). Er bestätigte, die Angaben des Angeklagten der Anzeige zugrunde gelegt zu haben, in denen keine Rede davon war, dass das Tier zum Zeitpunkt der Tat bereits tot war (S 119/II). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Dass der von den Tathandlungen des Zweitangeklagten (C) betroffene Igel zu diesem Zeitpunkt noch am Leben war, gründeten die Tatrichter auf die Angaben des erhebenden Polizeibeamten Christian P*****, der erklärte, dass er, hätten Anhaltspunkte (auch nach den Angaben des Angeklagten) dafür bestanden, dass das Tier, allenfalls wegen Überfahrens, schon tot gewesen sei, keine Anzeige erstattet hätte (S 285/III). Er bestätigte, die Angaben des Angeklagten der Anzeige zugrunde gelegt zu haben, in denen keine Rede davon war, dass das Tier zum Zeitpunkt der Tat bereits tot war (S 119/II). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.