Der dagegen vom Angeklagten aus Z 9 lit a (inhaltlich auch Z 9 lit b) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 9, Litera a, (inhaltlich auch Ziffer 9, Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Behauptung, es sei "feststellungsmäßig" nicht ausgeschlossen, dass die schuldspruchsgegenständlichen Teile des Anlagevermögens an die Firma Adolf K***** Transporte vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der R***** Recycling GmbH verkauft wurden, führt der Beschwerdeführer die Rüge nicht prozessordnungsgemäß aus, weil er die Konstatierungen übergeht, wonach der Verkauf jedenfalls zwischen dem 22. Juni 1998 und dem 30. August 1998 erfolgte, die R***** Recycling GmbH jedoch „spätestens" am 22. Juni 1998 zahlungsunfähig war (US 7 f), und nicht darlegt, inwieweit dem Erstgericht bei der Beurteilung dieses Tatsachensubstrates ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll.
Mit dem Einwand (inhaltlich Z 9 lit b), der Angeklagte sei gemäß § 158 Abs 2 StGB straffrei, „zumal ein Dritter als Begünstigter nicht besser zu stellen ist als der Begünstigende selbst als Begünstigter in ein und derselben Person", lässt die Beschwerde die logische Ableitung der behaupteten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz vermissen, weil sie nicht darlegt, aus welchem Grund die Strafausschließungsbestimmung des § 158 Abs 2 StGB, die - Aktivitäten von mindestens zwei Personen voraussetzend - den als Bestimmungs- oder Beitragstäter handelnden Gläubiger straflos stellt, im Fall der Identität von Schuldner- und Gläubigerperson die Bestrafung des als unmittelbarer Täter agierenden Schuldners hindern soll. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Mit dem Einwand (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,), der Angeklagte sei gemäß Paragraph 158, Absatz 2, StGB straffrei, „zumal ein Dritter als Begünstigter nicht besser zu stellen ist als der Begünstigende selbst als Begünstigter in ein und derselben Person", lässt die Beschwerde die logische Ableitung der behaupteten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz vermissen, weil sie nicht darlegt, aus welchem Grund die Strafausschließungsbestimmung des Paragraph 158, Absatz 2, StGB, die - Aktivitäten von mindestens zwei Personen voraussetzend - den als Bestimmungs- oder Beitragstäter handelnden Gläubiger straflos stellt, im Fall der Identität von Schuldner- und Gläubigerperson die Bestrafung des als unmittelbarer Täter agierenden Schuldners hindern soll. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.