Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) lässt zunächst nicht erkennen, aus welchem Grund die beweiswürdigende Bezugnahme auf die festgestellte Handlungsweise (I 1) und die Angaben der Zeugin Petra P***** (IV, V) nicht hinreichen soll, zum Schuldspruch I 1 die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sowie zu den Schuldsprüchen IV und V jene zur objektiven Tatseite hinreichend zu begründen. Hinzu kommt, dass das Beschwerdevorbringen jeweils nur einen Teil der erstgerichtlichen Argumentationskette angreift und die übrigen Urteilsargumente übergeht (s US 17 zweiter Absatz, US 15 letzter Absatz bis US 16 erster Absatz, US 16 iVm US 18 letzter Absatz bis US 19 erster Absatz).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt zunächst nicht erkennen, aus welchem Grund die beweiswürdigende Bezugnahme auf die festgestellte Handlungsweise (römisch eins 1) und die Angaben der Zeugin Petra P***** (römisch vier, römisch fünf) nicht hinreichen soll, zum Schuldspruch römisch eins 1 die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sowie zu den Schuldsprüchen römisch vier und römisch fünf jene zur objektiven Tatseite hinreichend zu begründen. Hinzu kommt, dass das Beschwerdevorbringen jeweils nur einen Teil der erstgerichtlichen Argumentationskette angreift und die übrigen Urteilsargumente übergeht (s US 17 zweiter Absatz, US 15 letzter Absatz bis US 16 erster Absatz, US 16 in Verbindung mit US 18 letzter Absatz bis US 19 erster Absatz).
Der Einwand, der angefochtenen Entscheidung sei nicht zu entnehmen, auf welche Weise der Beschwerdeführer die inhaltlich unrichtige Einreisebestätigung (IV) erlangt hat, bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.Der Einwand, der angefochtenen Entscheidung sei nicht zu entnehmen, auf welche Weise der Beschwerdeführer die inhaltlich unrichtige Einreisebestätigung (römisch vier) erlangt hat, bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, aus dem von den Tatrichtern mängelfrei gewürdigten Beweismaterial einzelne Beweisergebnisse isoliert herauszuheben, diese durch rein spekulative Argumente zu ergänzen und hieraus anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, und ist solcherart nicht geeignet (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich darin, aus dem von den Tatrichtern mängelfrei gewürdigten Beweismaterial einzelne Beweisergebnisse isoliert herauszuheben, diese durch rein spekulative Argumente zu ergänzen und hieraus anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, und ist solcherart nicht geeignet (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die zum Schuldspruch II 1 den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) reklamiert, übergeht die Feststellung, dass die Tat nur aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch geblieben ist (US 8 dritter Absatz) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe die durch die Deposition der Zeugin S***** im Vorverfahren (S 83/I), der Beschwerdeführer habe „dann" von ihr „abgelassen", vermeintlich indizierte Feststellung der Prämissen dieses Strafaufhebungsgrundes verabsäumt, wird kein auf irriger Rechtsmeinung beruhender Feststellungsmangel in Bezug auf einen für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Tatumstand aufgezeigt, weil sich aus dieser Aussagepassage keine Rückschlüsse auf die behauptete Freiwilligkeit des Unterlassens der Tatvollendung ziehen lassen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die zum Schuldspruch römisch zwei 1 den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) reklamiert, übergeht die Feststellung, dass die Tat nur aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch geblieben ist (US 8 dritter Absatz) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe die durch die Deposition der Zeugin S***** im Vorverfahren (S 83/I), der Beschwerdeführer habe „dann" von ihr „abgelassen", vermeintlich indizierte Feststellung der Prämissen dieses Strafaufhebungsgrundes verabsäumt, wird kein auf irriger Rechtsmeinung beruhender Feststellungsmangel in Bezug auf einen für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Tatumstand aufgezeigt, weil sich aus dieser Aussagepassage keine Rückschlüsse auf die behauptete Freiwilligkeit des Unterlassens der Tatvollendung ziehen lassen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vernachlässigt - zum Schuldspruch I 1 (nur) fahrlässiges Handeln behauptend - die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 8 erster Absatz) zur Gänze und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vernachlässigt - zum Schuldspruch römisch eins 1 (nur) fahrlässiges Handeln behauptend - die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 8 erster Absatz) zur Gänze und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Die Behauptung, aus der Aussage der Zeugin S***** sei nicht auf vorsätzliches, sondern auf fahrlässiges Handeln zu schließen, kritisiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.