Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung des Schuldspruchs, weil sich aus der Aussage der (einzigen) Belastungszeugin Martina R***** - entgegen den Urteilskonstatierungen - nicht ergebe, dass der Angeklagte den Entschluss gefasst habe, diese zu berauben, und dass er 10 Euro unmittelbar im Anschluss an die Gewalthandlung aus der Brieftasche entnommen habe. Das Erstgericht stützte die angeführten Feststellungen (US 13 f) auf die Angaben der Zeugin R***** vor der Polizei. Danach forderte der Angeklagte von ihr zunächst Geld. Als sie sich weigerte, der Forderung nachzukommen, schlug er sie ins Gesicht, sodass sie zu Sturz kam und nahm dann „einfach" das Geld aus ihrer Brieftasche (S 30).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unzureichende Begründung des Schuldspruchs, weil sich aus der Aussage der (einzigen) Belastungszeugin Martina R***** - entgegen den Urteilskonstatierungen - nicht ergebe, dass der Angeklagte den Entschluss gefasst habe, diese zu berauben, und dass er 10 Euro unmittelbar im Anschluss an die Gewalthandlung aus der Brieftasche entnommen habe. Das Erstgericht stützte die angeführten Feststellungen (US 13 f) auf die Angaben der Zeugin R***** vor der Polizei. Danach forderte der Angeklagte von ihr zunächst Geld. Als sie sich weigerte, der Forderung nachzukommen, schlug er sie ins Gesicht, sodass sie zu Sturz kam und nahm dann „einfach" das Geld aus ihrer Brieftasche (S 30).
Der von den Tatrichtern daraus gezogene Schluss widerspricht weder den Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten und ist daher nicht offenbar unzureichend begründet. Die Einwände, dass sich aus dem Beweisverfahren auch andere Schlüsse ableiten lassen oder der gezogene Schluss dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheint, bekämpfen - jeweils lediglich unzulässig - das Beweiswürdigungsermessen des Kollegialgerichtes (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 46).Der von den Tatrichtern daraus gezogene Schluss widerspricht weder den Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten und ist daher nicht offenbar unzureichend begründet. Die Einwände, dass sich aus dem Beweisverfahren auch andere Schlüsse ableiten lassen oder der gezogene Schluss dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheint, bekämpfen - jeweils lediglich unzulässig - das Beweiswürdigungsermessen des Kollegialgerichtes (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 46).
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) versagt. Der neuerliche Versuch des Nichtigkeitswerbers, die Angaben der Zeugin Martina R***** dahin zu interpretieren, dass sie nicht geeignet seien, seine leugnende Verantwortung zu widerlegen, zeigt keine Umstände aus den Akten auf, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Die Ausführungen richten sich vielmehr neuerlich nach Art einer Schuldberufung, und daher in dieser Form auch unter dem angeführten Nichtigkeitsgrund unzulässig, gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versagt. Der neuerliche Versuch des Nichtigkeitswerbers, die Angaben der Zeugin Martina R***** dahin zu interpretieren, dass sie nicht geeignet seien, seine leugnende Verantwortung zu widerlegen, zeigt keine Umstände aus den Akten auf, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Die Ausführungen richten sich vielmehr neuerlich nach Art einer Schuldberufung, und daher in dieser Form auch unter dem angeführten Nichtigkeitsgrund unzulässig, gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine Unterstellung des Sachverhaltes unter die Bestimmungen der §§ 127 oder „141" und allenfalls „83" StGB an. Dieses Begehren missachtet aber den festgestellten Vorsatz des Angeklagten, durch Anwendung von (nicht erheblicher) Gewalt eine fremde Sache geringen Wertes mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen (US 7 f). Da die Beschwerde somit nicht den gesamten festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Recht vergleicht, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt eine Unterstellung des Sachverhaltes unter die Bestimmungen der Paragraphen 127, oder „141" und allenfalls „83" StGB an. Dieses Begehren missachtet aber den festgestellten Vorsatz des Angeklagten, durch Anwendung von (nicht erheblicher) Gewalt eine fremde Sache geringen Wertes mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen (US 7 f). Da die Beschwerde somit nicht den gesamten festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Recht vergleicht, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Soweit der Angeklagte in den Rechtsmittelanträgen über die inhaltliche Anfechtung nur des Schuldspruches A hinausgehend die Aufhebung des Ersturteiles zur Gänze begehrt, unterlässt er die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Waffengesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Soweit der Angeklagte in den Rechtsmittelanträgen über die inhaltliche Anfechtung nur des Schuldspruches A hinausgehend die Aufhebung des Ersturteiles zur Gänze begehrt, unterlässt er die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Waffengesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.