Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Da - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet und § 3 Abs 1 GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht (vgl § 10 GRBG), kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und der Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO) in Frage gestellt werden (RIS-Justiz RS0110146).Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Da - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet und Paragraph 3, Absatz eins, GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht vergleiche Paragraph 10, GRBG), kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und der Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO) in Frage gestellt werden (RIS-Justiz RS0110146).
Diesen Anfechtungskriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts die unsubstantiierte Behauptung entgegensetzt, die gegenständlichen Leistungen bezahlt zu haben, und eigene Beweiswerterwägungen zur finanziellen Lage des Beschwerdeführers sowie zu den Angaben im Vorverfahren vernommener Zeugen anstellt.
Soweit sich die Beschwerde hinsichtlich der Haftgründe auf die Behauptung beschränkt, der Beschwerdeführer habe nach dem 4. April 2007 nicht delinquiert, entzieht sie sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.
Die Umstände, dass zwischen der letzten hafttragenden präsumtiven Tathandlung und der Inhaftierung des Beschwerdeführers ein Zeitraum von rund drei Monaten verstrichen ist und dass die Untersuchungshaft mittlerweile etwa sieben Monate lang andauert, sprechen ebenso wenig gegen die - mängelfrei begründete (BS 17) - Annahme der Tatbegehungsgefahr wie die Ankündigung des Beschwerdeführers, seine „Arbeitstätigkeit sofort nach der Enthaftung wieder aufzunehmen und dem Gericht binnen einer Frist die entlastenden Beweismittel beizubringen".
Die weitwendigen Ausführungen zu einem - im Übrigen nicht aktenkundigen - Antrag auf „Öffnung" der Konten der präsumtiv Geschädigten gehen schon im Ansatz fehl, weil insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (§ 116 StPO) nicht gegeben sind.Die weitwendigen Ausführungen zu einem - im Übrigen nicht aktenkundigen - Antrag auf „Öffnung" der Konten der präsumtiv Geschädigten gehen schon im Ansatz fehl, weil insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (Paragraph 116, StPO) nicht gegeben sind.
Korrespondierendes gilt für den Einwand der Verletzung der Garantien des Art 6 MRK, weil nur Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage selbst in den Anwendungsbereich der angeführten Norm fallen, nicht also Verfahren, in denen - wie hier - Maßnahmen im Rahmen eines Strafprozesses überprüft werden (13 Os 125/06s; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ § 24 Rz 26).Korrespondierendes gilt für den Einwand der Verletzung der Garantien des Artikel 6, MRK, weil nur Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage selbst in den Anwendungsbereich der angeführten Norm fallen, nicht also Verfahren, in denen - wie hier - Maßnahmen im Rahmen eines Strafprozesses überprüft werden (13 Os 125/06s; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ Paragraph 24, Rz 26).
Bezüglich der Beschwerdeprämisse, zur Dauer der Untersuchungshaft sei jene der im gegenständlichen Verfahren bis zum 4. April 2007 erlittenen zu addieren, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 31. Jänner 2008 (ON 267) verwiesen.
Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.