Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 3 SMG (1./), des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (2./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (3./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz SMG (4./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (5./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (1./), des Verbrechens des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (2./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG (3./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz SMG (4./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (5./) schuldig erkannt.
Danach hat er in A***** und allenfalls an anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskrautblüten und -fruchtstände mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 13 % THCA und 0,98 % Delta-9-THC
1./ von Mitte des Jahres 2015 bis Februar 2018 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, indem er in seinem Wohnhaus in mehreren Anbauzyklen zumindest 1.100 Stück Cannabispflanzen anbaute, aufzog, nach Erntereife vom Stamm trennte und trocknete, wodurch er nach Separierung zumindest 6.600 Gramm Cannabiskrautblüten und -fruchtstände, also gesamt 64,68 Gramm Delta-9-THC und 858 Gramm THCA Reinsubstanz, herstellte;1./ von Mitte des Jahres 2015 bis Februar 2018 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt, indem er in seinem Wohnhaus in mehreren Anbauzyklen zumindest 1.100 Stück Cannabispflanzen anbaute, aufzog, nach Erntereife vom Stamm trennte und trocknete, wodurch er nach Separierung zumindest 6.600 Gramm Cannabiskrautblüten und -fruchtstände, also gesamt 64,68 Gramm Delta-9-THC und 858 Gramm THCA Reinsubstanz, herstellte;
2./ im Zeitraum wie zu Punkt 1./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 2.878,5 Gramm Cannabiskrautblüten und -fruchtstände, also gesamt 28,2 Gramm Delta-9-THC und 374,2 Gramm THCA Reinsubstanz, mehreren Suchtgiftabnehmern überlassen;2./ im Zeitraum wie zu Punkt 1./ in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 2.878,5 Gramm Cannabiskrautblüten und -fruchtstände, also gesamt 28,2 Gramm Delta-9-THC und 374,2 Gramm THCA Reinsubstanz, mehreren Suchtgiftabnehmern überlassen;
3./ einige Wochen vor dem 28. Februar 2018 bis zu diesem Tag 124 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass diese zum Großteil, zumindest aber in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in Verkehr gesetzt werde, wodurch er nach Trocknung zumindest 744 Gramm Cannabiskrautblüten und -fruchtstände, also gesamt 7,29 Gramm Delta-9-THC und 96,72 Gramm THCA Reinsubstanz, erzeugen hätte können;3./ einige Wochen vor dem 28. Februar 2018 bis zu diesem Tag 124 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass diese zum Großteil, zumindest aber in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in Verkehr gesetzt werde, wodurch er nach Trocknung zumindest 744 Gramm Cannabiskrautblüten und -fruchtstände, also gesamt 7,29 Gramm Delta-9-THC und 96,72 Gramm THCA Reinsubstanz, erzeugen hätte können;
4./ am 28. Februar 2018 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 521,5 Gramm Cannabiskrautblüten und -fruchstände, also gesamt 5,11 Gramm Delta-9-THC und 67,79 Gramm THCA Reinsubstanz;4./ am 28. Februar 2018 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 521,5 Gramm Cannabiskrautblüten und -fruchstände, also gesamt 5,11 Gramm Delta-9-THC und 67,79 Gramm THCA Reinsubstanz;
5./ von Mitte des Jahres 2015 bis 13. April 2018 Cannabiskrautblüten und -fruchtstände in einer Menge von zumindest 2.560 Gramm, also gesamt 25,08 Gramm Delta-9-THC und 332,8 Gramm THCA Reinsubstanz, welches aus eigener Erzeugung stammte, zum persönlichen Gebrauch besessen.