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Entscheidung 12 Os 57/19b×

Entscheidung 12 Os 57/19b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os57/19b

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 23. Jänner 2019, GZ 35 Hv 81/18p-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (1./), des Verbrechens des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (2./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG (3./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz SMG (4./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (5./) schuldig erkannt.

Danach hat er in A***** und allenfalls an anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskrautblüten und -fruchtstände mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 13 % THCA und 0,98 % Delta-9-THC

1./ von Mitte des Jahres 2015 bis Februar 2018 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt, indem er in seinem Wohnhaus in mehreren Anbauzyklen zumindest 1.100 Stück Cannabispflanzen anbaute, aufzog, nach Erntereife vom Stamm trennte und trocknete, wodurch er nach Separierung zumindest 6.600 Gramm Cannabiskrautblüten und -fruchtstände, also gesamt 64,68 Gramm Delta-9-THC und 858 Gramm THCA Reinsubstanz, herstellte;

2./ im Zeitraum wie zu Punkt 1./ in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 2.878,5 Gramm Cannabiskrautblüten und -fruchtstände, also gesamt 28,2 Gramm Delta-9-THC und 374,2 Gramm THCA Reinsubstanz, mehreren Suchtgiftabnehmern überlassen;

3./ einige Wochen vor dem 28. Februar 2018 bis zu diesem Tag 124 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass diese zum Großteil, zumindest aber in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in Verkehr gesetzt werde, wodurch er nach Trocknung zumindest 744 Gramm Cannabiskrautblüten und -fruchtstände, also gesamt 7,29 Gramm Delta-9-THC und 96,72 Gramm THCA Reinsubstanz, erzeugen hätte können;

4./ am 28. Februar 2018 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 521,5 Gramm Cannabiskrautblüten und -fruchstände, also gesamt 5,11 Gramm Delta-9-THC und 67,79 Gramm THCA Reinsubstanz;

5./ von Mitte des Jahres 2015 bis 13. April 2018 Cannabiskrautblüten und -fruchtstände in einer Menge von zumindest 2.560 Gramm, also gesamt 25,08 Gramm Delta-9-THC und 332,8 Gramm THCA Reinsubstanz, welches aus eigener Erzeugung stammte, zum persönlichen Gebrauch besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Betreffend 2./ des Schuldspruchs führt die Mängelrüge aus, zu seinem Eigenkonsum hätte der Angeklagte lediglich ungefähre Angaben gemacht, es wäre nicht vertretbar, aus diesen auf eine genaue Menge an weitergegebenem Suchtgift zu schließen (Ziffer 5, vierter Fall).

Damit verkennt der Rechtsmittelwerber, dass eine Urteilsbegründung nicht auf logisch zwingenden Ableitungen beruhen muss. Auch in freier Beweiswürdigung gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind zur Begründung von Tatsachenfeststellungen geeignet, sofern nur der solcherart getroffenen Konstatierung die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der „wahrscheinlichen“ Tatsache im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, StPO zugrunde liegt. Eine Beschränkung auf geradezu zwingende Beweise wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar (RIS-Justiz RS0098471). Im Übrigen lässt die Beschwerde außer Acht, dass das Schöffengericht bei der Feststellung der überlassenen Menge zugunsten des Angeklagten, welcher in seinen Vernehmungen diesbezüglich divergierende Aussagen gemacht hatte, betreffend den Eigenkonsum von der angegebenen Höchstmenge ausging und diese von der erzeugten Menge in Abzug brachte, woraus sich die weitergegebene Menge an Suchtgift ergab (US 19 f). Die Mängelrüge ist aber nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370).

Zu 4./ des Schuldspruchs stellten die Tatrichter fest, dass die bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Menge von 521,5 Gramm Cannabiskraut zur Gänze für den Weiterverkauf bestimmt war, und führten begründend aus, dass ansonsten die genaue Abwaage mit 10 Gramm und Portionierung in Säckchen nicht erklärbar wäre (US 20). Indem der Rechtsmittelwerber dem Ersturteil diesbezüglich „reine Spekulationen ohne Tatsachensubstrat“ vorwirft und das Urteil als lebensfremd bezeichnet, übt er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anzusprechen.

Gleiches gilt für das mit der Zielrichtung der Anwendung der Privilegierung nach „§ 28a Absatz 3, SMG“ (gemeint wohl: Paragraph 28, Absatz 4, erster Fall SMG) zu 4./ des Schuldspruchs erstattete Vorbringen, es wäre „konsequent“, die Annahme des teilweisen Eigenbedarfs und teilweisen Verkaufs bei 2./ des Schuldspruchs auch auf die sichergestellten 521,5 Gramm Cannabiskrautblüten und -fruchtstände umzulegen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E125507

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00057.19B.0627.000

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190627_OGH0002_0120OS00057_19B0000_000