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Entscheidung 12 Os 57/22g×

Entscheidung 12 Os 57/22g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os57/22g

Entscheidungsdatum

08.07.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. im Verfahren zur Unterbringung des G* B* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 25. März 2022, GZ 51 Hv 8/22v-44, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des G* B* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2]                  Danach hat er in G* unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie,

römisch eins. von Anfang 2021 bis Ende September 2021 dadurch, dass er seine Mutter D* B* am Körper misshandelte und gegen sie gerichtete „vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach Paragraphen 107 a, 108 und 110 StGB“ beging, und zwar indem er ihr oftmals wiederholt Tritte versetzte und sie fest schüttelte sowie bei einem Vorfall am 17. Juni 2021 ein Handy nach ihr warf und sie mit Gewalt zum Verlassen seiner Wohnung zwang, gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt,

römisch zwei. von Sommer 2021 bis Ende September 2021 dadurch, dass er seinem Hund wiederholt grundlos massive Schläge und Tritte versetzte, „das Maul zuband“, ihn am Geländer bei großer Hitze so festmachte, dass sich das Tier nicht bewegen konnte, und ihn „massiv an der Leine hinter sich herzerrte“, ein Tier roh misshandelt,

und somit Taten begangen, die (jeweils) als Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei.) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht.

Zu römisch eins.:

[4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,, nominell Ziffer 5,) zuwider wurde die in Rede stehende Urkunde in der Hauptverhandlung verlesen und somit dem Beweisantrag entsprochen (ON 43 S 67).

[5] Mit dem Vorbringen, dass die Annahme eines wiederholten festen Schüttelns eine Mutmaßung darstelle, der Betroffene bei seiner Vernehmung lediglich von ihm als erwünscht erachtete Antworten gegeben habe und die Zeugen keine Wahrnehmungen zu einer vom Betroffenen ausgeübten Gewalt gehabt hätten, bekämpft die weitere Beschwerde (nominell Ziffer 5 und teils Ziffer 9, Litera a,) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

[6] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Ausübung von Gewalt (Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB) und die von Paragraph 107 b, StGB geforderte Eignung vergleiche Winkler, SbgK Paragraph 107 b, StGB Rz 110) mit der Behauptung bloß „wehrhaften Verhaltens“, eines „milieubedingten Streits“, schlichter „Schreiereien“, eines nicht gezielten Wurfs und eines einmaligen „Arschtritts“ in Abrede stellt, argumentiert sie prozessordnungswidrig nicht auf Basis der Urteilskonstatierungen (US 3 ff; vergleiche RIS-Justiz RS0099810). Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die subjektive Tatseite fehle (US 5).

[7] Soweit die Rüge Mutmaßungen zu den Gründen für das Weinen von D* B* und das wiederholt fluchtartige Verlassen der Wohnung des Betroffenen anstellt, wird der nominell angesprochene Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet vergleiche zum Fehlen des Erfordernisses einer tatsächlichen Beeinflussung der Lebensführung erneut Winkler, SbgK Paragraph 107 b, Rz 110).

Zu römisch zwei.:

[8] Indem die Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera a,) eigene Erwägungen zum Beweiswert der Zeugenaussagen anstellt und daraus andere Schlussfolgerungen als die Tatrichter zieht, greift sie abermals bloß deren Beweiswürdigung an.

[9] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) argumentiert mit der Behauptung eines Handelns in „Disziplinierungsabsicht“ und in Wahrnehmung der Verantwortung als Hundebesitzer sowie eines Fehlens der subjektiven Tatseite wiederum nicht auf Basis der Urteilskonstatierungen (US 4 f).

[10] Schließlich stellt auch die Kritik (offenbar) an der (erkennbar sämtliche Kriterien des Paragraph 21, Absatz eins, StGB einschließenden [US 11 f]) Gefährlichkeitsprognose (nominell Ziffer 11,), die Unbescholtenheit des Betroffenen und sein ordentlicher Lebenswandel seien nicht berücksichtigt und hätte eine Auseinandersetzung mit einem „ärztlichen Entlassungsschreiben“ über die Behandlung und den Zustand des Betroffenen in den ersten sechs Wochen nach den Taten nicht stattgefunden, bloß ein Berufungsvorbringen dar vergleiche RIS-Justiz RS0118581 [T11]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 716 ff, insbes Rz 720). Gleiches gilt für die Forderung bedingter Nachsicht (RIS-Justiz RS0099865).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung  folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E135435

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00057.22G.0708.000

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220708_OGH0002_0120OS00057_22G0000_000