[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht.
Zu I.:Zu römisch eins.:
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4, nominell Z 5) zuwider wurde die in Rede stehende Urkunde in der Hauptverhandlung verlesen und somit dem Beweisantrag entsprochen (ON 43 S 67). [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,, nominell Ziffer 5,) zuwider wurde die in Rede stehende Urkunde in der Hauptverhandlung verlesen und somit dem Beweisantrag entsprochen (ON 43 S 67).
[5] Mit dem Vorbringen, dass die Annahme eines wiederholten festen Schüttelns eine Mutmaßung darstelle, der Betroffene bei seiner Vernehmung lediglich von ihm als erwünscht erachtete Antworten gegeben habe und die Zeugen keine Wahrnehmungen zu einer vom Betroffenen ausgeübten Gewalt gehabt hätten, bekämpft die weitere Beschwerde (nominell Z 5 und teils Z 9 lit a) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (vgl § 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. [5] Mit dem Vorbringen, dass die Annahme eines wiederholten festen Schüttelns eine Mutmaßung darstelle, der Betroffene bei seiner Vernehmung lediglich von ihm als erwünscht erachtete Antworten gegeben habe und die Zeugen keine Wahrnehmungen zu einer vom Betroffenen ausgeübten Gewalt gehabt hätten, bekämpft die weitere Beschwerde (nominell Ziffer 5 und teils Ziffer 9, Litera a,) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.
[6] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Ausübung von Gewalt (§ 107b Abs 2 StGB) und die von § 107b StGB geforderte Eignung (vgl Winkler, SbgK § 107b StGB Rz 110) mit der Behauptung bloß „wehrhaften Verhaltens“, eines „milieubedingten Streits“, schlichter „Schreiereien“, eines nicht gezielten Wurfs und eines einmaligen „Arschtritts“ in Abrede stellt, argumentiert sie prozessordnungswidrig nicht auf Basis der Urteilskonstatierungen (US 3 ff; vgl RIS-Justiz RS0099810). Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die subjektive Tatseite fehle (US 5). [6] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Ausübung von Gewalt (Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB) und die von Paragraph 107 b, StGB geforderte Eignung vergleiche Winkler, SbgK Paragraph 107 b, StGB Rz 110) mit der Behauptung bloß „wehrhaften Verhaltens“, eines „milieubedingten Streits“, schlichter „Schreiereien“, eines nicht gezielten Wurfs und eines einmaligen „Arschtritts“ in Abrede stellt, argumentiert sie prozessordnungswidrig nicht auf Basis der Urteilskonstatierungen (US 3 ff; vergleiche RIS-Justiz RS0099810). Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die subjektive Tatseite fehle (US 5).
[7] Soweit die Rüge Mutmaßungen zu den Gründen für das Weinen von D* B* und das wiederholt fluchtartige Verlassen der Wohnung des Betroffenen anstellt, wird der nominell angesprochene Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (vgl zum Fehlen des Erfordernisses einer tatsächlichen Beeinflussung der Lebensführung erneut Winkler, SbgK § 107b Rz 110). [7] Soweit die Rüge Mutmaßungen zu den Gründen für das Weinen von D* B* und das wiederholt fluchtartige Verlassen der Wohnung des Betroffenen anstellt, wird der nominell angesprochene Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet vergleiche zum Fehlen des Erfordernisses einer tatsächlichen Beeinflussung der Lebensführung erneut Winkler, SbgK Paragraph 107 b, Rz 110).
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[8] Indem die Beschwerde (nominell Z 9 lit a) eigene Erwägungen zum Beweiswert der Zeugenaussagen anstellt und daraus andere Schlussfolgerungen als die Tatrichter zieht, greift sie abermals bloß deren Beweiswürdigung an. [8] Indem die Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera a,) eigene Erwägungen zum Beweiswert der Zeugenaussagen anstellt und daraus andere Schlussfolgerungen als die Tatrichter zieht, greift sie abermals bloß deren Beweiswürdigung an.
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) argumentiert mit der Behauptung eines Handelns in „Disziplinierungsabsicht“ und in Wahrnehmung der Verantwortung als Hundebesitzer sowie eines Fehlens der subjektiven Tatseite wiederum nicht auf Basis der Urteilskonstatierungen (US 4 f). [9] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) argumentiert mit der Behauptung eines Handelns in „Disziplinierungsabsicht“ und in Wahrnehmung der Verantwortung als Hundebesitzer sowie eines Fehlens der subjektiven Tatseite wiederum nicht auf Basis der Urteilskonstatierungen (US 4 f).
[10] Schließlich stellt auch die Kritik (offenbar) an der (erkennbar sämtliche Kriterien des § 21 Abs 1 StGB einschließenden [US 11 f]) Gefährlichkeitsprognose (nominell Z 11), die Unbescholtenheit des Betroffenen und sein ordentlicher Lebenswandel seien nicht berücksichtigt und hätte eine Auseinandersetzung mit einem „ärztlichen Entlassungsschreiben“ über die Behandlung und den Zustand des Betroffenen in den ersten sechs Wochen nach den Taten nicht stattgefunden, bloß ein Berufungsvorbringen dar (vgl RIS-Justiz RS0118581 [T11]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 716 ff, insbes Rz 720). Gleiches gilt für die Forderung bedingter Nachsicht (RIS-Justiz RS0099865). [10] Schließlich stellt auch die Kritik (offenbar) an der (erkennbar sämtliche Kriterien des Paragraph 21, Absatz eins, StGB einschließenden [US 11 f]) Gefährlichkeitsprognose (nominell Ziffer 11,), die Unbescholtenheit des Betroffenen und sein ordentlicher Lebenswandel seien nicht berücksichtigt und hätte eine Auseinandersetzung mit einem „ärztlichen Entlassungsschreiben“ über die Behandlung und den Zustand des Betroffenen in den ersten sechs Wochen nach den Taten nicht stattgefunden, bloß ein Berufungsvorbringen dar vergleiche RIS-Justiz RS0118581 [T11]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 716 ff, insbes Rz 720). Gleiches gilt für die Forderung bedingter Nachsicht (RIS-Justiz RS0099865).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).